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Änderung § 6 Verordnung über das Seelotswesen außerhalb der Reviere vom 04.06.2016
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§ 6 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung | § 6 n.F. (neue Fassung) in der am 04.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 67 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 | |
(Text alte Fassung) (1) Aufsichtsbehörde für Überseelotsen ist die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord. Aufsichtsbehörde für Seelotsen auf Seeschiffahrtstraßen außerhalb der Reviere sind die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen Nord und Nordwest innerhalb ihres örtlichen Zuständigkeitsbereiches. | (Text neue Fassung) (1) Aufsichtsbehörde für Überseelotsen und für Seelotsen auf Seeschifffahrtsstraßen außerhalb der Reviere ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. |
(2) § 3 Abs. 2 und 3 der Allgemeinen Lotsordnung vom 11. August 1972 (BGBl. I S. 1513), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 1975 (BGBl. 1976 I S. 9), wird aufgehoben. |
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