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Synopse aller Änderungen der Verordnung über das Seelotswesen außerhalb der Reviere am 04.06.2016
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 4. Juni 2016 durch Artikel 67 der WSVZuAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SeelotRevierV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 04.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 67 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 | |
(Text alte Fassung) (1) Aufsichtsbehörde für Überseelotsen ist die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord. Aufsichtsbehörde für Seelotsen auf Seeschiffahrtstraßen außerhalb der Reviere sind die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen Nord und Nordwest innerhalb ihres örtlichen Zuständigkeitsbereiches. | (Text neue Fassung) (1) Aufsichtsbehörde für Überseelotsen und für Seelotsen auf Seeschifffahrtsstraßen außerhalb der Reviere ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. |
(2) § 3 Abs. 2 und 3 der Allgemeinen Lotsordnung vom 11. August 1972 (BGBl. I S. 1513), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 1975 (BGBl. 1976 I S. 9), wird aufgehoben. | |
Anlage 1 (zu § 4 Abs. 1) Ausweis für Überseelotsen | |
(siehe BGBl. 1978 I S. 1517) | |
Anlage 2 (zu § 4 Abs. 1) Ausweis für Seelotsen auf Seeschiffahrtstraßen außerhalb der Reviere | |
(siehe BGBl. 1978 I S. 1518) |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3467/v199057-2016-06-04.htm