Tools:
Update via:
Anlage 1 - Verordnung über das Seelotswesen außerhalb der Reviere (SeelotRevierV k.a.Abk.)
V. v. 25.08.1978 BGBl. I S. 1515; zuletzt geändert durch Artikel 67 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
Geltung ab 01.09.1978; FNA: 9515-12 Seelotswesen
|
Geltung ab 01.09.1978; FNA: 9515-12 Seelotswesen
|
Anlage 1 (zu § 4 Abs. 1) Ausweis für Überseelotsen
(siehe BGBl. 1978 I S. 1517)
Text in der Fassung des Artikels 67 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 2. Juni 2016 BGBl. I S. 1257, 1728 m.W.v. 4. Juni 2016
Frühere Fassungen von Anlage 1 Verordnung über das Seelotswesen außerhalb der Reviere
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 04.06.2016 | Artikel 67 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 02.06.2016 BGBl. I S. 1257 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 1 Verordnung über das Seelotswesen außerhalb der Reviere
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 SeelotRevierV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeelotRevierV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 SeelotRevierV
... auf dem laufenden hält. Außerdem ist ihm ein Lotsenausweis nach dem Muster der Anlage 1 oder 2 auszuhändigen. (2) Der Lotsenausweis ist der Schiffsführung auf ...
Zitate in Änderungsvorschriften
WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Artikel 67 WSVZuAnpV Änderung der Verordnung über das Seelotswesen außerhalb der Reviere
... ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt." 2. In der Anlage 1 (zu § 4 Abs. 1) werden auf Seite 1 die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektion ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3467/a48227.htm