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Änderung § 6 KaffeeStG vom 01.01.2007

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§ 6 KaffeeStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 6 KaffeeStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G v 15.07.2006 BGBl. I 1594

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Kaffeeherstellungsbetrieb


(1) Kaffeeherstellungsbetrieb ist jede Betriebsstätte, in der Kaffee unter Steueraussetzung hergestellt und gelagert werden darf.

(2) Der Herstellungsbetrieb umfaßt die Gesamtheit der baulich zueinander gehörenden Räume, in denen sich die Einrichtungen zum Herstellen, Bearbeiten und Verpacken von Kaffee, die Lagerstätten für Rohkaffee, Zwischenerzeugnisse und Kaffee, die Ladeeinrichtungen, die Werkstätten zur Instandhaltung des Betriebes und die Verwaltung befinden, ferner die Räume, Flächen und ortsfeste Transportanlagen, die diese Räume miteinander verbunden, sowie die daran angrenzenden Flächen, soweit sie für betriebliche Zwecke genutzt werden.

(3) Wer Kaffee unter Steueraussetzung herstellen will, bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.

(Text alte Fassung)

(4) Bei Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer ist Sicherheit für die Steuer zu leisten, die voraussichtlich während sechs Wochen für Kaffee entsteht, der aus dem Herstellungsbetrieb in den freien Verkehr entnommen wird.

(5) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 3 nicht mehr erfüllt ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird.

(Text neue Fassung)

(4) Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit in Höhe des Steuerwertes des voraussichtlich im Jahresdurchschnitt in einem Monat insgesamt aus dem Kaffeeherstellungsbetrieb in den freien Verkehr entnommenen Kaffees zu leisten, wenn Anzeichen für eine Steuergefährdung erkennbar sind.

(5) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 3 nicht mehr erfüllt ist.