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Änderung § 12 KaffeeStG vom 01.01.2007
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§ 12 KaffeeStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 12 KaffeeStG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 3 G v 15.07.2006 BGBl. I 1594 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Versandhandel | |
(1) Versandhandel betreibt, wer Kaffee aus einem anderen Mitgliedstaat an nichtgewerbliche Endverwender im Steuergebiet liefert und den Versand der Ware an den Erwerber selbst durchführt oder durch andere durchführen läßt (Versandhändler). (2) Wird Kaffee im Versandhandel nach Absatz 1 in das Steuergebiet geliefert, so entsteht die Steuer mit der Auslieferung an den Empfänger im Steuergebiet. Steuerschuldner ist der Empfänger. Er hat die Steuer dem zuständigen Hauptzollamt sofort anzumelden und zu entrichten. | |
(Text alte Fassung) (3) Absatz 2 Satz 3 gilt nicht, wenn der Versandhändler einen zugelassenen Beauftragten mit der Anmeldung des in das Steuergebiet versandten Kaffees und mit der Entrichtung der dafür entstandenen Steuer beauftragt hat. In diesem Fall wird der Beauftragte weiterer Steuerschuldner. § 11 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) (3) Absatz 2 Satz 3 gilt nicht, wenn der Versandhändler einen zugelassenen Beauftragten mit der Anmeldung des in das Steuergebiet versandten Kaffees und mit der Entrichtung der dafür entstandenen Steuer beauftragt hat. In diesem Fall wird der Beauftragte weiterer Steuerschuldner. § 11 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 und 6 gelten entsprechend. |
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