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Fünfter Abschnitt - Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV)
V. v. 10.09.1996 BGBl. I S. 1421; aufgehoben durch Artikel 10 V. v. 02.12.2016 BGBl. I S. 2770
Geltung ab 07.10.1996; FNA: 2129-27-2-5 Umweltschutz
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Geltung ab 07.10.1996; FNA: 2129-27-2-5 Umweltschutz
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Fünfter Abschnitt Schlußvorschriften
§ 17 Zugänglichkeit der DIN-Normen
DIN-Normen, auf die in § 13 verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
§ 18 Übergangsvorschrift
Bis zum 6. Oktober 1997 bedürfen die Lehrgänge zur Erfüllung der Fachkundevoraussetzung gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 keiner Anerkennung durch die zuständige Behörde.
§ 19 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 7. Oktober 1996 in Kraft.
Schlußformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Anhang zur Entsorgungsfachbetriebeverordnung Fachkunde der für die Leitung und Beaufsichtigung eines Entsorgungsfachbetriebes verantwortlichen Personen
Die Kenntnisse müssen sich auf folgende Bereiche erstrecken:
- 1.
- anlagen-, verfahrenstechnische und sonstige Maßnahmen der Vermeidung, der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung und der gemeinwohlverträglichen Beseitigung von Abfällen;
- 2.
- schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die von Abfällen ausgehen können, und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung oder Beseitigung;
- 3.
- Art und Beschaffenheit von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen;
- 4.
- Vorschriften des Abfallrechts und des für die abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten geltenden sonstigen Umweltrechts;
- 5.
- Bezüge zum Gefahrgutrecht;
- 6.
- Vorschriften der betrieblichen Haftung.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3473/b9452.htm