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Synopse aller Änderungen der EfbV am 01.06.2014
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juni 2014 durch Artikel 2 der AbfÜbFEntwV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EfbV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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EfbV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2014 geltenden Fassung | EfbV n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2014 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 05.12.2013 BGBl. I S. 4043 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Anforderungen an den Betriebsinhaber | |
(1) 1 Der Betriebsinhaber muß zuverlässig sein. 2 Die Zuverlässigkeit erfordert, daß der Betriebsinhaber, seine gesetzlichen Vertreter und bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten auf Grund ihrer persönlichen Eigenschaften, ihres Verhaltens und ihrer Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben geeignet sind. (2) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel nicht gegeben, wenn eine der in Absatz 1 Satz 2 genannten Personen 1. wegen Verletzung der Vorschriften a) des Strafrechts über gemeingefährliche Delikte oder Delikte gegen die Umwelt, b) des Immissionsschutz-, Abfall-, Wasser-, Natur- und Landschaftsschutz-, Chemikalien-, Gentechnik- oder Atom- und Strahlenschutzrechts, c) des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz- oder Seuchenrechts, d) des Gewerbe- oder Arbeitsschutzrechts, e) des Betäubungsmittel-, Waffen- oder Sprengstoffrechts | |
(Text alte Fassung) mit einer Geldbuße in Höhe von mehr als fünftausend Euro oder mit einer Strafe belegt worden ist oder | (Text neue Fassung) mit einer Geldbuße in Höhe von mehr als zweitausendfünfhundert Euro oder mit einer Strafe belegt worden ist oder |
2. wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen Vorschriften nach Nummer 1 Buchstabe a bis e verstoßen hat. (3) Zum Nachweis der Zuverlässigkeit sind bei der erstmaligen Überprüfung und bei einem Wechsel der in Absatz 1 genannten Personen, oder wenn eine Überprüfung der Zuverlässigkeit aus anderen Gründen erforderlich ist, ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister vorzulegen. | |
§ 9 Anforderungen an die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen | |
(1) 1 Die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen müssen zuverlässig sein. 2 § 8 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 findet entsprechende Anwendung. (2) 1 Die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen müssen die für ihren Tätigkeitsbereich erforderliche Fachkunde besitzen. 2 Die Fachkunde erfordert 1. den Abschluß eines Studiums auf den Gebieten des Ingenieurwesens, der Chemie, der Biologie oder der Physik an einer Hochschule, eine technische Fachschulausbildung oder die Qualifikation als Meister auf einem Fachgebiet, dem der Betrieb hinsichtlich seiner Anlagen- und Verfahrenstechnik oder seiner Betriebsvorgänge zuzuordnen ist, 2. während einer zweijährigen praktischen Tätigkeit erworbene Kenntnisse über die abfallwirtschaftliche Tätigkeit, für die eine Leitungs- oder Beaufsichtigungsfunktion beabsichtigt ist, und | |
3. die Teilnahme an einem oder mehreren von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgängen, in denen Kenntnisse entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung vermittelt worden sind, die für die Aufgaben der in Satz 1 genannten Personen erforderlich sind; für Betriebe, die Abfälle einsammeln oder befördern, gilt der Anhang zur Beförderungserlaubnisverordnung entsprechend. | 3. die Teilnahme an einem oder mehreren von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgängen, in denen Kenntnisse entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung vermittelt worden sind, die für die Aufgaben der in Satz 1 genannten Personen erforderlich sind; für Sammler und Beförderer von Abfällen gilt Anlage 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043) entsprechend. *) |
(3) 1 Soweit unter Berücksichtigung der in § 3 Abs. 1 Satz 2 genannten Umstände die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen gewährleistet ist, kann als Voraussetzung für die Fachkunde auch anerkannt werden 1. eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem Fachgebiet, dem der Betrieb hinsichtlich seiner Anlagen- und Verfahrenstechnik oder seiner Betriebsvorgänge zuzuordnen ist, und zusätzlich 2. während einer vierjährigen praktischen Tätigkeit erworbene Kenntnisse über die abfallwirtschaftliche Tätigkeit, für die eine Leitungs- oder Beaufsichtigungsfunktion beabsichtigt ist. 2 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bleibt unberührt. (4) 1 Die Ausbildung in anderen als den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 genannten Fachgebieten kann anerkannt werden, wenn diese Ausbildung im Hinblick auf die Aufgabenstellung unter Berücksichtigung der in § 3 Abs. 1 Satz 2 genannten Umstände als gleichwertig anzusehen ist. 2 Die Berufserfahrung in anderen als den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 und Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 genannten Tätigkeitsgebieten kann anerkannt werden, wenn die auf Grund der praktischen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse im Hinblick auf die Aufgabenstellung im Einzelfall als gleichwertig anzusehen sind. (5) Von der Erfüllung der in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 sowie Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Fachkundevoraussetzungen kann abgesehen werden, wenn die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Person 1. am 7. Oktober 1996 seit mindestens fünf Jahren im Betrieb Aufgaben wahrgenommen hat, die mit denen einer für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Person vergleichbar sind, und 2. unter Berücksichtigung der in § 3 Abs. 1 genannten Umstände die ordnungsgemäße Erfüllung dieser Aufgaben gewährleistet ist. | |
--- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung durch Artikel 2 Nr. 2 V. v. 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043) wurde sinngemäß konsolidiert. | |
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