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§ 28 - Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV)

V. v. 20.06.1980 BGBl. I S. 750, 1067; zuletzt geändert durch Artikel 8 V. v. 11.12.2014 BGBl. I S. 2010
Geltung ab 01.04.1980; FNA: 753-10 Wasserwirtschaft
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§ 28 Vorauszahlungen



(1) Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, für den Wasserverbrauch eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles zu besorgen ist, daß der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.

(2) Die Vorauszahlung bemißt sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraumes oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, daß sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt das Wasserversorgungsunternehmen Abschlagszahlungen, so kann es die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann das Wasserversorgungsunternehmen auch für die Erstellung oder Veränderung des Hausanschlusses sowie in den Fällen des § 22 Abs. 3 Satz 1 Vorauszahlung verlangen.

 
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Zitierungen von § 28 AVBWasserV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 AVBWasserV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AVBWasserV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 AVBWasserV Gegenstand der Verordnung (vom 29.01.2013)
... Verträgen vorformuliert sind (allgemeine Versorgungsbedingungen), gelten die §§ 2 bis 34. Diese sind, soweit Absatz 3 und § 35 nichts anderes vorsehen, Bestandteil des ... kann auch zu allgemeinen Versorgungsbedingungen abgeschlossen werden, die von den §§ 2 bis 34 abweichen, wenn das Wasserversorgungsunternehmen einen Vertragsabschluß zu den ... dieser Verordnung nicht abschließend geregelt sind oder nach Absatz 3 von den §§ 2 bis 34 abweichen, einschließlich der dazugehörenden Preisregelungen und Preislisten in ...
§ 37 AVBWasserV Inkrafttreten
... Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1980 in Kraft. (2) Die §§ 2 bis 34 gelten auch für Versorgungsverträge, die vor dem 1. April 1980 zustande gekommen ... unberührt. (3) § 24 Abs. 2 und 3, § 25 Abs. 1 und 2 sowie § 28 gelten nur für Abrechnungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1980 ...