Tools:
Update via:
§ 34 - Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV)
V. v. 20.06.1980 BGBl. I S. 750, 1067; zuletzt geändert durch Artikel 8 V. v. 11.12.2014 BGBl. I S. 2010
Geltung ab 01.04.1980; FNA: 753-10 Wasserwirtschaft
| |
Geltung ab 01.04.1980; FNA: 753-10 Wasserwirtschaft
| |
§ 34 Gerichtsstand
(1) Der Gerichtsstand für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist am Sitz der für den Kunden zuständigen Betriebsstelle des Wasserversorgungsunternehmens.
(2) Das gleiche gilt,
- 1.
- wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder
- 2.
- wenn der Kunde nach Vertragsschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz über die weitere Bereinigung von Übergangsrecht aus dem Einigungsvertrag G. v. 21. Januar 2013 BGBl. I S. 91 m.W.v. 29. Januar 2013
Frühere Fassungen von § 34 AVBWasserV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 29.01.2013 | Artikel 3 Gesetz über die weitere Bereinigung von Übergangsrecht aus dem Einigungsvertrag vom 21.01.2013 BGBl. I S. 91 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 34 AVBWasserV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 AVBWasserV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AVBWasserV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 AVBWasserV Gegenstand der Verordnung (vom 29.01.2013)
... vorformuliert sind (allgemeine Versorgungsbedingungen), gelten die §§ 2 bis 34. Diese sind, soweit Absatz 3 und § 35 nichts anderes vorsehen, Bestandteil des ... auch zu allgemeinen Versorgungsbedingungen abgeschlossen werden, die von den §§ 2 bis 34 abweichen, wenn das Wasserversorgungsunternehmen einen Vertragsabschluß zu den allgemeinen ... Verordnung nicht abschließend geregelt sind oder nach Absatz 3 von den §§ 2 bis 34 abweichen, einschließlich der dazugehörenden Preisregelungen und Preislisten in ...
§ 37 AVBWasserV Inkrafttreten
... Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1980 in Kraft. (2) Die §§ 2 bis 34 gelten auch für Versorgungsverträge, die vor dem 1. April 1980 zustande gekommen sind, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über die weitere Bereinigung von Übergangsrecht aus dem Einigungsvertrag
G. v. 21.01.2013 BGBl. I S. 91
Artikel 3 EVMBG Änderung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser
... Messeinrichtung nach § 32 Absatz 2 der Eichordnung verlangen." 4. In § 34 Absatz 1 werden nach dem Wort „Kaufleute" das Komma und die Wörter „die ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3478/a48372.htm