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Änderung § 34 AVBWasserV vom 29.01.2013
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§ 34 AVBWasserV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.01.2013 geltenden Fassung | § 34 AVBWasserV n.F. (neue Fassung) in der am 29.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 21.01.2013 BGBl. I S. 91 |
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(Textabschnitt unverändert) § 34 Gerichtsstand | |
(Text alte Fassung) (1) Der Gerichtsstand für Kaufleute, die nicht zu den in § 4 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Gewerbetreibenden gehören, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist am Sitz der für den Kunden zuständigen Betriebsstelle des Wasserversorgungsunternehmens. | (Text neue Fassung) (1) Der Gerichtsstand für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist am Sitz der für den Kunden zuständigen Betriebsstelle des Wasserversorgungsunternehmens. |
(2) Das gleiche gilt, 1. wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder 2. wenn der Kunde nach Vertragsschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. |
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