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§ 2 - Reichssiedlungsgesetz (RSiedlG k.a.Abk.)
G. v. 11.08.1919 RGBl. S. 1429; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 2 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 2331-1 Siedlungswesen
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 2331-1 Siedlungswesen
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§ 2
§ 2 wird in 3 Vorschriften zitiert
Staatsdomänen sind bei Ablauf des Pachtvertrags dem gemeinnützigen Siedlungsunternehmen (§ 1) zu höchstens dem Ertragswert zum Kaufe anzubieten, soweit nicht ihre Erhaltung im Staatsbesitze für Unterrichts-, Versuchs- oder andere Zwecke öffentlicher oder volkswirtschaftlicher Art notwendig ist. Bei der Schätzung des Wertes sollen vorübergehende Wertsteigerungen, die auf außerordentliche Verhältnisse des Krieges zurückzuführen sind, nicht berücksichtigt werden.
Zitierungen von § 2 Reichssiedlungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 RSiedlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RSiedlG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 RSiedlG
... Wo ein dringendes, auf andere Weise, insbesondere nach den Vorschriften der §§ 2 , 3, 4, 13, 14, nicht zweckmäßig zu befriedigendes Bedürfnis nach ...
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