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§ 21 - Reichssiedlungsgesetz (RSiedlG k.a.Abk.)
G. v. 11.08.1919 RGBl. S. 1429; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 2 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 2331-1 Siedlungswesen
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 2331-1 Siedlungswesen
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§ 21
Dem früheren Eigentümer steht ein Wiederkaufsrecht gegen das Siedlungsunternehmen zu, wenn es das erworbene Grundstück (§§ 3, 15) nicht innerhalb einer Frist von zehn Jahren für Siedlungszwecke verwendet hat. Das Wiederkaufsrecht ist innerhalb eines Jahres auszuüben. Das Recht ist als Belastung des Grundstücks im Grundbuch einzutragen. Die Bestimmungen der §§ 456 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.
Text in der Fassung des Artikels 8 Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht G. v. 29. Juli 2009 BGBl. I S. 2355 m.W.v. 11. Juni 2010
Frühere Fassungen von § 21 Reichssiedlungsgesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 11.06.2010 | Artikel 8 Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2355 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 21 Reichssiedlungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 RSiedlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RSiedlG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355
Artikel 8 VerbrKredRLUG Sonstige Folgeänderungen
... „§ 464 Abs. 2 und die §§ 465 bis 468" ersetzt. 2. In § 21 Satz 4 wird die Angabe „§§ 497 ff." durch die Angabe „§§ 456 ...
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