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§ 26 - Reichssiedlungsgesetz (RSiedlG k.a.Abk.)
G. v. 11.08.1919 RGBl. S. 1429; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 2 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 2331-1 Siedlungswesen
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 2331-1 Siedlungswesen
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§ 26
§ 26 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Reichsarbeitsminister ist ermächtigt, soweit nichts anderes bestimmt ist, nähere Vorschriften, insbesondere zur Ausführung dieses Gesetzes, zu erlassen. Soweit er von dieser Befugnis keinen Gebrauch macht, können die Landeszentralbehörden die erforderlichen Vorschriften erlassen.
Zitierungen von § 26 Reichssiedlungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 RSiedlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RSiedlG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3482/a102815.htm