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Änderung § 464 HGB vom 25.04.2013
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§ 464 HGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.04.2013 geltenden Fassung | § 464 HGB n.F. (neue Fassung) in der am 25.04.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831 |
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(Text alte Fassung) § 464 Pfandrecht | (Text neue Fassung)§ 464 Pfandrecht des Spediteurs |
Der Spediteur hat wegen aller durch den Speditionsvertrag begründeten Forderungen sowie wegen unbestrittener Forderungen aus anderen mit dem Versender abgeschlossenen Speditions-, Fracht- und Lagerverträgen ein Pfandrecht an dem Gut. § 441 Abs. 1 Satz 2 bis Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden. | 1 Der Spediteur hat für alle Forderungen aus dem Speditionsvertrag ein Pfandrecht an dem ihm zur Versendung übergebenen Gut des Versenders oder eines Dritten, der der Versendung des Gutes zugestimmt hat. 2 An dem Gut des Versenders hat der Spediteur auch ein Pfandrecht für alle unbestrittenen Forderungen aus anderen mit dem Versender abgeschlossenen Speditions-, Fracht-, Seefracht- und Lagerverträgen. 3 § 440 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden. |
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