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Änderung § 333a HGB vom 17.06.2016

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 333a HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.06.2016 geltenden Fassung
§ 333a HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 17.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.05.2016 BGBl. I S. 1142

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 333a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 333a Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen


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Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied eines nach § 324 Absatz 1 Satz 1 eingerichteten Prüfungsausschusses

1. eine in § 334 Absatz 2a bezeichnete Handlung begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder

2. eine in § 334 Absatz 2a bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt.