Tools:
Update via:
Änderung § 289e HGB vom 19.04.2017
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 CSR-RL-UG am 19. April 2017 und Änderungshistorie des HGBHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 289e HGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.04.2017 geltenden Fassung | § 289e HGB n.F. (neue Fassung) in der am 19.04.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 11.04.2017 BGBl. I S. 802 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 289e (neu) | (Text neue Fassung)§ 289e Weglassen nachteiliger Angaben |
(1) Die Kapitalgesellschaft muss in die nichtfinanzielle Erklärung ausnahmsweise keine Angaben zu künftigen Entwicklungen oder Belangen, über die Verhandlungen geführt werden, aufnehmen, wenn 1. die Angaben nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung der Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der Kapitalgesellschaft geeignet sind, der Kapitalgesellschaft einen erheblichen Nachteil zuzufügen, und 2. das Weglassen der Angaben ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes und ausgewogenes Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage der Kapitalgesellschaft und der Auswirkungen ihrer Tätigkeit nicht verhindert. (2) Macht eine Kapitalgesellschaft von Absatz 1 Gebrauch und entfallen die Gründe für die Nichtaufnahme der Angaben nach der Veröffentlichung der nichtfinanziellen Erklärung, sind die Angaben in die darauf folgende nichtfinanzielle Erklärung aufzunehmen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3486/al60425-0.htm