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Zitierungen von § 571 HGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 571 HGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 572 HGB Fernschädigung (vom 25.04.2013)
... einen Schaden zu, ohne dass ein Zusammenstoß stattfindet, so sind die §§ 570 und 571 entsprechend ...
§ 605 HGB Einjährige Verjährungsfrist (vom 25.04.2013)
... zur Großen Haverei; 4. Ansprüche, die den Reedern untereinander nach § 571 Absatz 2 ...
Zitat in folgenden Normen
Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 437; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Artikel 7 EGHGB (vom 25.04.2013)
... der Schiffsbesatzung und einen an Bord tätigen Lotsen, 2. die §§ 570 bis 573 und 606 Nummer 2, dieser in Verbindung mit § 607 Absatz 6 und § 608, über ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts
G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831
Artikel 1 SeeHaRefG Änderung des Handelsgesetzbuchs
... jenes Schiffes oder eine in § 480 genannte Person ein Verschulden trifft. § 571 Mitverschulden (1) Sind die Reeder mehrerer am Zusammenstoß beteiligter Schiffe ... einen Schaden zu, ohne dass ein Zusammenstoß stattfindet, so sind die §§ 570 und 571 entsprechend anzuwenden. § 573 Beteiligung eines Binnenschiffs Die ... zur Großen Haverei; 4. Ansprüche, die den Reedern untereinander nach § 571 Absatz 2 zustehen. § 606 Zweijährige Verjährungsfrist ...
Artikel 2 SeeHaRefG Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
... der Schiffsbesatzung und einen an Bord tätigen Lotsen, 2. die §§ 570 bis 573 und 606 Nummer 2, dieser in Verbindung mit § 607 Absatz 6 und § 608, über ...
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