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§ 2 - Statistikregistergesetz (StatRegG)
Artikel 1 G. v. 16.06.1998 BGBl. I S. 1300, 2903; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2727
Geltung ab 24.06.1998; FNA: 29-29 Statistik
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Geltung ab 24.06.1998; FNA: 29-29 Statistik
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§ 2
(1) 1Soweit die Finanzbehörden Angaben zu den Merkmalen nach § 2 Absatz 1 bis 3 und § 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes über Steuerstatistiken vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung übermittelt haben, können für Zwecke des Statistikregisters folgende Angaben von Umsatzsteuerpflichtigen verwendet werden:
- 1.
- Dauer der Steuerpflicht,
- 2.
- Rechtsform,
- 3.
- Wirtschaftszweig,
- 4.
- Zugehörigkeit zu einer Organschaft,
- 5.
- steuerbare Umsätze ohne Einfuhrumsätze und innergemeinschaftliche Erwerbe,
- 6.
- Steuernummer, bei Änderung auch die bisherige Steuernummer,
- 7.
- Gemeindeschlüssel.
- 1.
- Name oder Firma,
- 2.
- Anschrift,
- 3.
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
(2) 1Soweit die Finanzbehörden Angaben zu den Merkmalen nach § 2 Absatz 1 bis 3 und § 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes über Steuerstatistiken in der jeweils geltenden Fassung übermittelt haben, können für Zwecke des Statistikregisters folgende Angaben von Steuerpflichtigen mit Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch nach § 4 des Umsatzsteuergesetzes verwendet werden:
- 1.
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
- 2.
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
- 3.
- die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 und 7.
- 1.
- Name oder Firma,
- 2.
- Anschrift.
(3) Die Übermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 erfolgen abweichend von § 1 Absatz 2 Satz 1 in dem durch das Gesetz über Steuerstatistiken in seiner jeweils geltenden Fassung vorgegebenen Zeitrahmen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Statistikregistergesetzes und weiterer Gesetze G. v. 20. Dezember 2022 BGBl. I S. 2727 m.W.v. 29. Dezember 2022
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Frühere Fassungen von § 2 StatRegG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.12.2022 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Statistikregistergesetzes und weiterer Gesetze vom 20.12.2022 BGBl. I S. 2727 |
aktuell vorher | 15.07.2021 | Artikel 3 Gesetz zur Errichtung und Führung eines Registers über Unternehmensbasisdaten und zur Einführung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen und zur Änderung weiterer Gesetze vom 09.07.2021 BGBl. I S. 2506 |
aktuell | vor 15.07.2021 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 StatRegG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 StatRegG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StatRegG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 StatRegG (vom 01.01.2024)
... Für jede Einheit wird eine Kennnummer vergeben. (2) Die in den §§ 2 bis 6 genannten Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder und dem ... Bundesamt jeweils für deren Zuständigkeitsbereich, soweit dies nicht in den §§ 2 , 4a und 6 abweichend geregelt ist, jährlich auf Anforderung ohne Erstattung der Kosten aus ...
§ 7 StatRegG (vom 15.07.2021)
... des Statistikregisters Angaben zu Name, Anschrift und Rechtsform sowie die Kennzeichen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und Satz 2 Nummer 3 , § 3 Absatz 1 Nummer 4, § 4 Nummer 6 sowie § 5 Nummer 8, soweit die von den in den ... § 3 Absatz 1 Nummer 4, § 4 Nummer 6 sowie § 5 Nummer 8, soweit die von den in den §§ 2 bis 6 genannten Stellen übermittelten Angaben einer Einheit nicht eindeutig zugeordnet werden ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes und anderer Statistikgesetze
G. v. 21.07.2016 BGBl. I S. 1768
Artikel 2 BStatGuaÄndG Änderung des Statistikregistergesetzes
... Für jede Einheit wird eine Kennnummer vergeben. (2) Die in den §§ 2 bis 6 genannten Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder und dem ... Bundesamt jeweils für deren Zuständigkeitsbereich, soweit dies nicht in den §§ 2 und 6 abweichend geregelt ist, jährlich auf Anforderung ohne Erstattung der Kosten aus den ...
Gesetz zur Änderung des Statistikregistergesetzes und weiterer Gesetze
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2727
Artikel 1 StatRegGÄndG Änderung des Statistikregistergesetzes
... „nach Arten der Beschäftigungsverhältnisse" eingefügt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ...
Gesetz zur Errichtung und Führung eines Registers über Unternehmensbasisdaten und zur Einführung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2506, 4455
Artikel 3 UBRegGEG Änderung des Statistikregistergesetzes
... a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „soweit dies nicht in den §§ 2 und 6" durch die Wörter „soweit dies nicht in den §§ 2, 4a und 6" ... dies nicht in den §§ 2 und 6" durch die Wörter „soweit dies nicht in den §§ 2 , 4a und 6" ersetzt. b) In Absatz 3 werden nach dem Wort ... aus dem Register über Unternehmensbasisdaten" eingefügt. 2. In § 2 Absatz 3 wird die Angabe „Abs. 1" durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt. 3. ... die Angabe „Abs. 1" durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt. 5. In § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 , § 2a Satz 1, § 4a Absatz 1, § 5 Nummer 6, § 7 Absatz 1 und § 9 Satz 1 ... jeweils die Angabe „Abs." durch das Wort „Absatz" ersetzt. 6. In § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 , § 2a Satz 1, § 3 Absatz 2, § 7 Absatz 1 und § 9 Satz 2 wird jeweils die ...
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