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§ 4 - Statistikregistergesetz (StatRegG)

Artikel 1 G. v. 16.06.1998 BGBl. I S. 1300, 2903; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2727
Geltung ab 24.06.1998; FNA: 29-29 Statistik
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§ 4



Die Industrie- und Handelskammern übermitteln von den Kammerzugehörigen ihres Bezirks nach § 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern folgende Angaben:

1.
Name oder Firma sowie Anschrift einschließlich Gemeindeschlüssel,

2.
wirtschaftliche Haupttätigkeit und Nebentätigkeiten (Wirtschaftszweige),

3.
Zeitpunkt der Aufnahme der wirtschaftlichen Haupttätigkeit gemäß dem Datum des Beginns der angemeldeten Tätigkeit in der Gewerbeanmeldung,

4.
Zeitpunkt der endgültigen Aufgabe der betrieblichen Tätigkeit,

5.
Ort und Nummer der Eintragung in das Handels- oder Genossenschaftsregister bei Hauptniederlassungen und bei Zweigniederlassungen,

6.
Kennzeichen zur Identifikation (Kammer- und Identnummer), bei Änderung auch das zuletzt übermittelte Kennzeichen,

7.
zusätzlich bei den Hauptniederlassungen: Rechtsform, Nummer des Finanzamts und Steuernummer,

8.
zusätzlich bei den gewerblichen Niederlassungen, Betriebsstätten und Verkaufsstellen: die Angaben der Hauptniederlassung zu den Nummern 1 und 6, zur Rechtsform (Nummer 7) sowie über die Zugehörigkeit zu einem anderen Kammerbezirk.



 

Zitierungen von § 4 StatRegG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 StatRegG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StatRegG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 StatRegG (vom 01.01.2024)
... jede Einheit wird eine Kennnummer vergeben. (2) Die in den §§ 2 bis 6 genannten Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder und dem ...
§ 6 StatRegG (vom 15.07.2021)
... des Statistikregisters erforderlich ist, übermitteln Berufsverbände und nicht in den §§ 4 und 5 genannte Kammern von ihren Mitgliedern und deren Einheiten abweichend von § 1 Absatz 2 ...
§ 7 StatRegG (vom 15.07.2021)
... nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und Satz 2 Nummer 3, § 3 Absatz 1 Nummer 4, § 4 Nummer 6 sowie § 5 Nummer 8, soweit die von den in den §§ 2 bis 6 genannten Stellen ... 1 Nummer 4, § 4 Nummer 6 sowie § 5 Nummer 8, soweit die von den in den §§ 2 bis 6 genannten Stellen übermittelten Angaben einer Einheit nicht eindeutig zugeordnet werden ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553
Artikel 12 EHUG Änderung sonstigen Bundesrechts
... Nach § 4 des Statistikregistergesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1300), das zuletzt durch Artikel 4 ...

Gesetz zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes und anderer Statistikgesetze
G. v. 21.07.2016 BGBl. I S. 1768
Artikel 2 BStatGuaÄndG Änderung des Statistikregistergesetzes
... Für jede Einheit wird eine Kennnummer vergeben. (2) Die in den §§ 2 bis 6 genannten Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder und dem ...