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§ 4 - Statistikregistergesetz (StatRegG)
Artikel 1 G. v. 16.06.1998 BGBl. I S. 1300, 2903; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2727
Geltung ab 24.06.1998; FNA: 29-29 Statistik
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Geltung ab 24.06.1998; FNA: 29-29 Statistik
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§ 4
§ 4 wird in 5 Vorschriften zitiert
Die Industrie- und Handelskammern übermitteln von den Kammerzugehörigen ihres Bezirks nach § 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern folgende Angaben:
- 1.
- Name oder Firma sowie Anschrift einschließlich Gemeindeschlüssel,
- 2.
- wirtschaftliche Haupttätigkeit und Nebentätigkeiten (Wirtschaftszweige),
- 3.
- Zeitpunkt der Aufnahme der wirtschaftlichen Haupttätigkeit gemäß dem Datum des Beginns der angemeldeten Tätigkeit in der Gewerbeanmeldung,
- 4.
- Zeitpunkt der endgültigen Aufgabe der betrieblichen Tätigkeit,
- 5.
- Ort und Nummer der Eintragung in das Handels- oder Genossenschaftsregister bei Hauptniederlassungen und bei Zweigniederlassungen,
- 6.
- Kennzeichen zur Identifikation (Kammer- und Identnummer), bei Änderung auch das zuletzt übermittelte Kennzeichen,
- 7.
- zusätzlich bei den Hauptniederlassungen: Rechtsform, Nummer des Finanzamts und Steuernummer,
- 8.
- zusätzlich bei den gewerblichen Niederlassungen, Betriebsstätten und Verkaufsstellen: die Angaben der Hauptniederlassung zu den Nummern 1 und 6, zur Rechtsform (Nummer 7) sowie über die Zugehörigkeit zu einem anderen Kammerbezirk.
Zitierungen von § 4 StatRegG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 StatRegG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StatRegG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 StatRegG (vom 01.01.2024)
... jede Einheit wird eine Kennnummer vergeben. (2) Die in den §§ 2 bis 6 genannten Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder und dem ...
§ 6 StatRegG (vom 15.07.2021)
... des Statistikregisters erforderlich ist, übermitteln Berufsverbände und nicht in den §§ 4 und 5 genannte Kammern von ihren Mitgliedern und deren Einheiten abweichend von § 1 Absatz 2 ...
§ 7 StatRegG (vom 15.07.2021)
... nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und Satz 2 Nummer 3, § 3 Absatz 1 Nummer 4, § 4 Nummer 6 sowie § 5 Nummer 8, soweit die von den in den §§ 2 bis 6 genannten Stellen ... 1 Nummer 4, § 4 Nummer 6 sowie § 5 Nummer 8, soweit die von den in den §§ 2 bis 6 genannten Stellen übermittelten Angaben einer Einheit nicht eindeutig zugeordnet werden ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553
Artikel 12 EHUG Änderung sonstigen Bundesrechts
... Nach § 4 des Statistikregistergesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1300), das zuletzt durch Artikel 4 ...
Gesetz zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes und anderer Statistikgesetze
G. v. 21.07.2016 BGBl. I S. 1768
Artikel 2 BStatGuaÄndG Änderung des Statistikregistergesetzes
... Für jede Einheit wird eine Kennnummer vergeben. (2) Die in den §§ 2 bis 6 genannten Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder und dem ...
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