§ 5
Die Handwerkskammern übermitteln von den Kammerzugehörigen ihres Bezirks folgende Angaben:
- 1.
- Name oder Firma, bei rechtsfähigen Gesellschaften des Bürgerlichen Rechts die Bezeichnung, unter der sie das Handwerk oder das handwerksähnliche Gewerbe betreiben, sowie Anschrift der gewerblichen Hauptniederlassung einschließlich Gemeindeschlüssel,
- 2.
- Rechtsform,
- 3.
- Zeitpunkt der Eintragung in die Handwerksrolle oder in das Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes,
- 4.
- für Handwerksbetriebe gemäß § 1 der Handwerksordnung: Eintragungsgrund nach den §§ 7 und 119 der Handwerksordnung,
- 5.
- Zeitpunkt der Löschung in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes,
- 6.
- für Handwerksbetriebe nach § 1 und § 18 Absatz 2 Satz 1 der Handwerksordnung: zu betreibendes Handwerk oder bei Ausübung mehrerer Handwerke diese Handwerke; für Betriebe eines handwerksähnlichen Gewerbes gemäß § 18 Absatz 2 Satz 2 der Handwerksordnung: zu betreibendes handwerksähnliches Gewerbe oder bei Ausübung mehrerer handwerksähnlicher Gewerbe diese Gewerbe,
- 7.
- Nummer des Finanzamts und Steuernummer,
- 8.
- Kennzeichen zur Identifikation (Kammer- und Identnummer), bei Änderung auch das zuletzt übermittelte Kennzeichen.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 1 StatRegG (vom 01.01.2024) ... jede Einheit wird eine Kennnummer vergeben. (2) Die in den §§ 2 bis 6 genannten Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder und dem ...
§ 6 StatRegG (vom 15.07.2021) ... erforderlich ist, übermitteln Berufsverbände und nicht in den §§ 4 und 5 genannte Kammern von ihren Mitgliedern und deren Einheiten abweichend von § 1 Absatz 2 Satz 1 ...
§ 7 StatRegG (vom 15.07.2021) ... Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und Satz 2 Nummer 3, § 3 Absatz 1 Nummer 4, § 4 Nummer 6 sowie § 5 Nummer 8 , soweit die von den in den §§ 2 bis 6 genannten Stellen übermittelten Angaben einer ... 1 Nummer 4, § 4 Nummer 6 sowie § 5 Nummer 8, soweit die von den in den §§ 2 bis 6 genannten Stellen übermittelten Angaben einer Einheit nicht eindeutig zugeordnet werden ...
Zitat in folgenden NormenHandwerksordnung
neugefasst durch B. v. 24.09.1998 BGBl. I S. 3074, 2006 I 2095; zuletzt geändert durch Artikel 37 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 113 HwO (vom 26.11.2019) ... Daten dürfen nur für Zwecke der Beitragsfestsetzung verarbeitet sowie gemäß § 5 Nr. 7 des Statistikregistergesetzes zum Aufbau und zur Führung des Statistikregisters den statistischen Ämtern der ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes und anderer Statistikgesetze
G. v. 21.07.2016 BGBl. I S. 1768
Gesetz zur Änderung des Statistikregistergesetzes und weiterer Gesetze
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2727
Gesetz zur Errichtung und Führung eines Registers über Unternehmensbasisdaten und zur Einführung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2506, 4455
Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
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