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Änderung § 7 StatRegG vom 04.03.2021

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§ 7 StatRegG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.03.2021 geltenden Fassung
§ 7 StatRegG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2506
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 7


(Text alte Fassung)

1 Die statistischen Ämter der Länder und das Statistische Bundesamt erheben zum Aufbau und zur Führung des Statistikregisters Angaben zu Name, Anschrift und Rechtsform sowie die Kennzeichen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Satz 2 Nr. 3, § 3 Abs. 1 Nr. 4, § 4 Nr. 6 sowie § 5 Nr. 8, soweit die von den in den §§ 2 bis 6 genannten Stellen übermittelten Angaben einer Einheit nicht eindeutig zugeordnet werden können. 2 Soweit der Wirtschaftszweig einer Einheit oder der Zusammenhang zwischen Einheiten nicht eindeutig festgestellt werden kann, dürfen Angaben zur Ermittlung der wirtschaftszweigsystematischen Zuordnung und über den Zusammenhang zwischen Einheiten erhoben werden. 3 Die Erhebungen erfolgen mit Auskunftspflicht bei den in das Statistikregister aufzunehmenden Einheiten. 4 Auskunftspflichtig sind die Inhaber oder Leiter der Einheiten.

(Text neue Fassung)

(1) Die statistischen Ämter der Länder und das Statistische Bundesamt erheben zum Aufbau und zur Führung des Statistikregisters Angaben zu Name, Anschrift und Rechtsform sowie die Kennzeichen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und Satz 2 Nummer 3, § 3 Absatz 1 Nummer 4, § 4 Nummer 6 sowie § 5 Nummer 8, soweit die von den in den §§ 2 bis 6 genannten Stellen übermittelten Angaben einer Einheit nicht eindeutig zugeordnet werden können.

(2)
Soweit Angaben nach § 1 Absatz 1 nicht vorliegen, nicht eindeutig sind oder nicht eindeutig zugeordnet werden können, dürfen die zur Klärung der Unstimmigkeit erforderlichen Angaben von den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder erhoben werden.

(3) 1
Die Erhebungen erfolgen mit Auskunftspflicht bei den in § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 genannten Einheiten. 2 Auskunftspflichtig sind die Inhaberinnen und Inhaber oder Leiterinnen und Leiter der Einheiten.

 

 
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