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Änderung § 4a StatRegG vom 01.01.2007

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§ 4a StatRegG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 4a StatRegG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2506
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 4a


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(1) Die Landesjustizverwaltungen übermitteln von den elektronischen Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistern die Daten über die eingetragenen Unternehmen, die sie nach § 8b Absatz 3 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs an das Unternehmensregister übermitteln.

(2) Auf Anforderung erfolgt die Übermittlung nach Absatz 1 abweichend von § 1 Absatz 2 Satz 1 mehrmals jährlich.


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