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§ 4a - Statistikregistergesetz (StatRegG)
Artikel 1 G. v. 16.06.1998 BGBl. I S. 1300, 2903; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2727
Geltung ab 24.06.1998; FNA: 29-29 Statistik
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Geltung ab 24.06.1998; FNA: 29-29 Statistik
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§ 4a
(1) Die Landesjustizverwaltungen übermitteln von den elektronischen Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistern die Daten über die eingetragenen Unternehmen, die sie nach § 8b Absatz 3 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs an das Unternehmensregister übermitteln.
(2) Auf Anforderung erfolgt die Übermittlung nach Absatz 1 abweichend von § 1 Absatz 2 Satz 1 mehrmals jährlich.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Errichtung und Führung eines Registers über Unternehmensbasisdaten und zur Einführung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen und zur Änderung weiterer Gesetze G. v. 9. Juli 2021 BGBl. I S. 2506, 4455 m.W.v. 15. Juli 2021
Frühere Fassungen von § 4a StatRegG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 15.07.2021 | Artikel 3 Gesetz zur Errichtung und Führung eines Registers über Unternehmensbasisdaten und zur Einführung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen und zur Änderung weiterer Gesetze vom 09.07.2021 BGBl. I S. 2506 |
aktuell vorher | 01.01.2007 | Artikel 12 Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) vom 10.11.2006 BGBl. I S. 2553 |
aktuell | vor 01.01.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4a StatRegG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4a StatRegG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StatRegG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 StatRegG (vom 01.01.2024)
... jede Einheit wird eine Kennnummer vergeben. (2) Die in den §§ 2 bis 6 genannten Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder und dem ... jeweils für deren Zuständigkeitsbereich, soweit dies nicht in den §§ 2, 4a und 6 abweichend geregelt ist, jährlich auf Anforderung ohne Erstattung der Kosten aus den ...
§ 7 StatRegG (vom 15.07.2021)
... 1 Nummer 4, § 4 Nummer 6 sowie § 5 Nummer 8, soweit die von den in den §§ 2 bis 6 genannten Stellen übermittelten Angaben einer Einheit nicht eindeutig zugeordnet werden ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes und anderer Statistikgesetze
G. v. 21.07.2016 BGBl. I S. 1768
Artikel 2 BStatGuaÄndG Änderung des Statistikregistergesetzes
... Für jede Einheit wird eine Kennnummer vergeben. (2) Die in den §§ 2 bis 6 genannten Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder und dem ...
Gesetz zur Errichtung und Führung eines Registers über Unternehmensbasisdaten und zur Einführung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2506, 4455
Artikel 3 UBRegGEG Änderung des Statistikregistergesetzes
... §§ 2 und 6" durch die Wörter „soweit dies nicht in den §§ 2, 4a und 6" ersetzt. b) In Absatz 3 werden nach dem Wort ... die Angabe „Abs. 1" durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt. 3. In § 4a Absatz 2 wird die Angabe „Abs. 1" durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt. 4. ... 2" ersetzt. 5. In § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1, § 2a Satz 1, § 4a Absatz 1 , § 5 Nummer 6, § 7 Absatz 1 und § 9 Satz 1 wird jeweils die Angabe ...
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