Änderung § 2 StatRegG vom 15.07.2021

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§ 2 StatRegG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2021 geltenden Fassung
§ 2 StatRegG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2506
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 2


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Soweit die Finanzbehörden Angaben zu den Merkmalen nach § 2 Abs. 1 bis 3 und § 5 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes über Steuerstatistiken vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250), das durch Artikel 24 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1959) geändert worden ist, in seiner jeweils gültigen Fassung übermittelt haben, können für Zwecke des Statistikregisters folgende Angaben von Umsatzsteuerpflichtigen verwendet werden:

(Text neue Fassung)

(1) 1 Soweit die Finanzbehörden Angaben zu den Merkmalen nach § 2 Absatz 1 bis 3 und § 5 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes über Steuerstatistiken vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250), das durch Artikel 24 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1959) geändert worden ist, in seiner jeweils gültigen Fassung übermittelt haben, können für Zwecke des Statistikregisters folgende Angaben von Umsatzsteuerpflichtigen verwendet werden:

1. Dauer der Steuerpflicht,

2. Rechtsform,

3. Wirtschaftszweig,

4. Zugehörigkeit zu einer Organschaft,

5. steuerbare Umsätze ohne Einfuhrumsätze und innergemeinschaftliche Erwerbe,

6. Steuernummer, bei Änderung auch die bisherige Steuernummer,

7. Gemeindeschlüssel.

2 Im Rahmen der Datenübermittlung nach Satz 1 übermitteln die Finanzbehörden zusätzlich für Zwecke des Statistikregisters folgende Angaben von Umsatzsteuerpflichtigen:

1. Name oder Firma,

2. Anschrift,

3. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Soweit die Finanzbehörden Angaben zu den Merkmalen nach § 2 Abs. 1 bis 3 und § 5 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes über Steuerstatistiken vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250), das durch Artikel 24 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1959) geändert worden ist, in seiner jeweils gültigen Fassung übermittelt haben, können für Zwecke des Statistikregisters folgende Angaben von Steuerpflichtigen mit Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch nach § 4 des Umsatzsteuergesetzes verwendet werden:



(2) 1 Soweit die Finanzbehörden Angaben zu den Merkmalen nach § 2 Absatz 1 bis 3 und § 5 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes über Steuerstatistiken vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250), das durch Artikel 24 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1959) geändert worden ist, in seiner jeweils gültigen Fassung übermittelt haben, können für Zwecke des Statistikregisters folgende Angaben von Steuerpflichtigen mit Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch nach § 4 des Umsatzsteuergesetzes verwendet werden:

1. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,

2. Einkünfte aus selbständiger Arbeit,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 6 und 7.



3. die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 und 7.

2 Im Rahmen der Datenübermittlung nach Satz 1 übermitteln die Finanzbehörden zusätzlich für Zwecke des Statistikregisters folgende Angaben von Steuerpflichtigen mit Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch nach § 4 des Umsatzsteuergesetzes:

1. Name oder Firma,

2. Anschrift.

vorherige Änderung

(3) Die Übermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 erfolgen abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1 in dem durch das Gesetz über Steuerstatistiken in seiner jeweils gültigen Fassung vorgegebenen Zeitrahmen.



(3) Die Übermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 erfolgen abweichend von § 1 Absatz 2 Satz 1 in dem durch das Gesetz über Steuerstatistiken in seiner jeweils gültigen Fassung vorgegebenen Zeitrahmen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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