Tools:
Update via:
Änderung § 4a StatRegG vom 15.07.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4a StatRegG, alle Änderungen durch Artikel 3 UBRegGEG am 15. Juli 2021 und Änderungshistorie des StatRegGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 4a StatRegG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.07.2021 geltenden Fassung | § 4a StatRegG n.F. (neue Fassung) in der am 15.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2506 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 4a | |
(Text alte Fassung) (1) Die Landesjustizverwaltungen übermitteln von den elektronischen Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistern die Daten über die eingetragenen Unternehmen, die sie nach § 8b Abs. 3 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs an das Unternehmensregister übermitteln. (2) Auf Anforderung erfolgt die Übermittlung nach Absatz 1 abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1 mehrmals jährlich. | (Text neue Fassung) (1) Die Landesjustizverwaltungen übermitteln von den elektronischen Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistern die Daten über die eingetragenen Unternehmen, die sie nach § 8b Absatz 3 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs an das Unternehmensregister übermitteln. (2) Auf Anforderung erfolgt die Übermittlung nach Absatz 1 abweichend von § 1 Absatz 2 Satz 1 mehrmals jährlich. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3490/al150516-0.htm