Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 4a StatRegG vom 15.07.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4a StatRegG, alle Änderungen durch Artikel 3 UBRegGEG am 15. Juli 2021 und Änderungshistorie des StatRegG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 4a StatRegG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2021 geltenden Fassung
§ 4a StatRegG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2506
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4a


(Text alte Fassung)

(1) Die Landesjustizverwaltungen übermitteln von den elektronischen Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistern die Daten über die eingetragenen Unternehmen, die sie nach § 8b Abs. 3 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs an das Unternehmensregister übermitteln.

(2) Auf Anforderung erfolgt die Übermittlung nach Absatz 1 abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1 mehrmals jährlich.

(Text neue Fassung)

(1) Die Landesjustizverwaltungen übermitteln von den elektronischen Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistern die Daten über die eingetragenen Unternehmen, die sie nach § 8b Absatz 3 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs an das Unternehmensregister übermitteln.

(2) Auf Anforderung erfolgt die Übermittlung nach Absatz 1 abweichend von § 1 Absatz 2 Satz 1 mehrmals jährlich.

(heute geltende Fassung)