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Änderung § 3 StatRegG vom 15.07.2021

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§ 3 StatRegG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2021 geltenden Fassung
§ 3 StatRegG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2506

(Textabschnitt unverändert)

§ 3


(1) Die Bundesagentur für Arbeit übermittelt von Betrieben, in denen Arbeitnehmer beschäftigt werden, folgende Angaben:

1. Name oder Bezeichnung sowie Anschrift einschließlich Gemeindeschlüssel,

2. Wirtschaftszweig,

3. Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten,

4. Kennzeichen zur Identifikation (Betriebsnummer), bei Änderung auch das zuletzt übermittelte Kennzeichen.

(Text alte Fassung)

(2) Die statistischen Ämter der Länder und das Statistische Bundesamt übermitteln jährlich jeweils zu einem durch die beteiligten Stellen festzulegenden Stichtag die Angaben zu Absatz 1 Nr. 2 und 4 aus dem Statistikregister ausschließlich für statistische Zwecke in den abgeschotteten Bereich der Bundesagentur für Arbeit, soweit die Angaben zum Wirtschaftszweig im Statistikregister von den von der Bundesagentur für Arbeit übermittelten Angaben zu Absatz 1 Nr. 2 abweichen. Soweit die Angaben zu Name oder Bezeichnung sowie Anschrift einschließlich Gemeindeschlüssel im Statistikregister von den von der Bundesagentur für Arbeit übermittelten Angaben zu Absatz 1 Nr. 1 abweichen, wird ein Kennzeichen, das auf eine Abweichung hinweist, zusammen mit der Angabe zu Absatz 1 Nr. 4 mitgeteilt.

(Text neue Fassung)

(2) Die statistischen Ämter der Länder und das Statistische Bundesamt übermitteln jährlich jeweils zu einem durch die beteiligten Stellen festzulegenden Stichtag die Angaben zu Absatz 1 Nummer 2 und 4 aus dem Statistikregister ausschließlich für statistische Zwecke in den abgeschotteten Bereich der Bundesagentur für Arbeit, soweit die Angaben zum Wirtschaftszweig im Statistikregister von den von der Bundesagentur für Arbeit übermittelten Angaben zu Absatz 1 Nummer 2 abweichen. Soweit die Angaben zu Name oder Bezeichnung sowie Anschrift einschließlich Gemeindeschlüssel im Statistikregister von den von der Bundesagentur für Arbeit übermittelten Angaben zu Absatz 1 Nummer 1 abweichen, wird ein Kennzeichen, das auf eine Abweichung hinweist, zusammen mit der Angabe zu Absatz 1 Nummer 4 mitgeteilt.