§ 3
(1) Die Bundesagentur für Arbeit übermittelt von Betrieben, in denen Arbeitnehmer beschäftigt werden, folgende Angaben:
- 1.
- Name oder Bezeichnung sowie Anschrift einschließlich Gemeindeschlüssel,
- 2.
- Wirtschaftszweig,
- 3.
- Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten,
- 4.
- Kennzeichen zur Identifikation (Betriebsnummer), bei Änderung auch das zuletzt übermittelte Kennzeichen.
(2) Die statistischen Ämter der Länder und das Statistische Bundesamt übermitteln jährlich jeweils zu einem durch die beteiligten Stellen festzulegenden Stichtag die Angaben zu Absatz 1 Nummer 2 und 4 aus dem Statistikregister ausschließlich für statistische Zwecke in den abgeschotteten Bereich der Bundesagentur für Arbeit, soweit die Angaben zum Wirtschaftszweig im Statistikregister von den von der Bundesagentur für Arbeit übermittelten Angaben zu Absatz 1 Nummer 2 abweichen. Soweit die Angaben zu Name oder Bezeichnung sowie Anschrift einschließlich Gemeindeschlüssel im Statistikregister von den von der Bundesagentur für Arbeit übermittelten Angaben zu Absatz 1 Nummer 1 abweichen, wird ein Kennzeichen, das auf eine Abweichung hinweist, zusammen mit der Angabe zu Absatz 1 Nummer 4 mitgeteilt.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 1 StatRegG (vom 01.01.2024) ... jede Einheit wird eine Kennnummer vergeben. (2) Die in den §§ 2 bis 6 genannten Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder und dem ...
§ 7 StatRegG (vom 15.07.2021) ... und Rechtsform sowie die Kennzeichen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und Satz 2 Nummer 3, § 3 Absatz 1 Nummer 4 , § 4 Nummer 6 sowie § 5 Nummer 8, soweit die von den in den §§ 2 bis 6 ... 1 Nummer 4, § 4 Nummer 6 sowie § 5 Nummer 8, soweit die von den in den §§ 2 bis 6 genannten Stellen übermittelten Angaben einer Einheit nicht eindeutig zugeordnet werden ...
Zitat in folgenden NormenZehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
neugefasst durch B. v. 18.01.2001 BGBl. I S. 130; zuletzt geändert durch Artikel 8d G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes und anderer Statistikgesetze
G. v. 21.07.2016 BGBl. I S. 1768
Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2541, 2019 I S. 162
Gesetz zur Errichtung und Führung eines Registers über Unternehmensbasisdaten und zur Einführung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2506, 4455
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