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Änderung § 4a StatRegG vom 01.01.2007
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§ 4a StatRegG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 4a StatRegG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553 |
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(Text alte Fassung) § 4a (neu) | (Text neue Fassung)§ 4a |
(1) Die Landesjustizverwaltungen übermitteln von den elektronischen Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistern die Daten über die eingetragenen Unternehmen, die sie nach § 8b Abs. 3 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs an das Unternehmensregister übermitteln. (2) Auf Anforderung erfolgt die Übermittlung nach Absatz 1 abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1 mehrmals jährlich. |
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