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Änderung § 4 Forstschäden-Ausgleichsgesetz vom 01.01.2012

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 01.11.2011 BGBl. I S. 2131

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Pauschsatz für Betriebsausgaben


(Text alte Fassung)

(1) Steuerpflichtige, die Einkünfte aus dem Betrieb von Forstwirtschaft im Sinne des § 13 des Einkommensteuergesetzes beziehen und die nicht zur Buchführung verpflichtet sind und den Gewinn nicht nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ermitteln, können im Wirtschaftsjahr einer Einschlagsbeschränkung nach § 1 zur Abgeltung der Betriebsausgaben einen Pauschsatz von 90 vom Hundert der Einnahmen aus den Holznutzungen absetzen. Der Pauschsatz zur Abgeltung der Betriebsausgaben beträgt 65 vom Hundert, soweit das Holz auf dem Stamm verkauft wird.

(Text neue Fassung)

(1) Steuerpflichtige, die für ihren Betrieb nicht zur Buchführung verpflichtet sind und ihren Gewinn nicht nach § 4 Absatz 1, § 5 des Einkommensteuergesetzes ermitteln, können im Wirtschaftsjahr einer Einschlagsbeschränkung nach § 1 zur Abgeltung der Betriebsausgaben pauschal 90 Prozent der Einnahmen aus der Verwertung des eingeschlagenen Holzes abziehen. Soweit Holz auf dem Stamm verkauft wird, betragen die pauschalen Betriebsausgaben 65 Prozent der Einnahmen aus der Verwertung des stehenden Holzes.

(2) Absatz 1 gilt auch, wenn diese Forstwirte nach § 1 Abs. 5 von der Einschlagsbeschränkung ausgenommen sind, jedoch freiwillig die Einschlagsbeschränkung befolgen.