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Änderung § 4a Forstschäden-Ausgleichsgesetz vom 01.01.2012

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§ 4a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 4a n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 01.11.2011 BGBl. I S. 2131

(Textabschnitt unverändert)

§ 4a Bewertung von Holzvorräten aus Kalamitätsnutzungen bei der Forstwirtschaft


(Text alte Fassung)

Steuerpflichtige, die Einkünfte aus dem Betrieb von Forstwirtschaft im Sinne des § 13 des Einkommensteuergesetzes beziehen und bei denen der nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ermittelte Gewinn der Besteuerung zugrunde gelegt wird, können von einer Aktivierung eingeschlagenen und unverkauften Kalamitätsholzes ganz oder teilweise absehen.

(Text neue Fassung)

Steuerpflichtige mit Einkünften aus Forstwirtschaft, bei denen der nach § 4 Absatz 1, § 5 des Einkommensteuergesetzes ermittelte Gewinn der Besteuerung zugrunde gelegt wird, können im Falle einer Einschlagsbeschränkung nach § 1 von einer Aktivierung des eingeschlagenen und unverkauften Kalamitätsholzes ganz oder teilweise absehen.


 
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