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Änderung § 4a Forstschäden-Ausgleichsgesetz vom 01.01.2012
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§ 4a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung | § 4a n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2012 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 01.11.2011 BGBl. I S. 2131 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4a Bewertung von Holzvorräten aus Kalamitätsnutzungen bei der Forstwirtschaft | |
(Text alte Fassung) Steuerpflichtige, die Einkünfte aus dem Betrieb von Forstwirtschaft im Sinne des § 13 des Einkommensteuergesetzes beziehen und bei denen der nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ermittelte Gewinn der Besteuerung zugrunde gelegt wird, können von einer Aktivierung eingeschlagenen und unverkauften Kalamitätsholzes ganz oder teilweise absehen. | (Text neue Fassung) Steuerpflichtige mit Einkünften aus Forstwirtschaft, bei denen der nach § 4 Absatz 1, § 5 des Einkommensteuergesetzes ermittelte Gewinn der Besteuerung zugrunde gelegt wird, können im Falle einer Einschlagsbeschränkung nach § 1 von einer Aktivierung des eingeschlagenen und unverkauften Kalamitätsholzes ganz oder teilweise absehen. |
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