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Anlage 3 - Auslandskostenverordnung (AKostV)

V. v. 20.12.2001 BGBl. I S. 4161, 2002 I S. 750; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 41 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 27-6-2 Auswärtiger Dienst
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Anlage 3 (zu § 2 Absatz 2) Wertgebührentabelle



bis zu 500 EUR einschließlich 35 EUR
bis zu 2.500 EUR einschließlich 50 EUR
bis zu 5.000 EUR einschließlich 65 EUR
bis zu 10.000 EUR einschließlich 75 EUR
bis zu 15.000 EUR einschließlich 85 EUR
bis zu 20.000 EUR einschließlich 95 EUR
bis zu 25.000 EUR einschließlich 105 EUR
bis zu 30.000 EUR einschließlich 115 EUR
bis zu 35.000 EUR einschließlich 125 EUR
bis zu 40.000 EUR einschließlich 135 EUR
bis zu 45.000 EUR einschließlich 145 EUR
bis zu 50.000 EUR einschließlich 155 EUR
von dem Mehrbetrag bis 2,5 Mio EUR für je angefangene 5.000 EUR 12 EUR
von dem Mehrbetrag bis 15 Mio EUR für je angefangene 10.000 EUR 12 EUR
von dem Mehrbetrag bis 25 Mio EUR für je angefangene 20.000 EUR 12 EUR
von dem Mehrbetrag bis 30 Mio EUR für je angefangene 25.000 EUR 12 EUR
von dem Mehrbetrag bis 35 Mio EUR für je angefangene 40.000 EUR 12 EUR
von dem Mehrbetrag bis 40 Mio EUR für je angefangene 50.000 EUR 12 EUR
von dem Mehrbetrag bis 50 Mio EUR für je angefangene 100.000 EUR 12 EUR
von dem Mehrbetrag bis 100 Mio EUR für je angefangene 200.000 EUR 12 EUR
von dem Mehrbetrag bis 250 Mio EUR für je angefangene 500.000 EUR 12 EUR
von dem Mehrbetrag über 250 Mio EUR für je angefangene 1 Mio EUR 12 EUR






 

Frühere Fassungen von Anlage 3 AKostV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Auslandskostenverordnung
vom 31.08.2012 BGBl. I S. 1866

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 3 AKostV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 AKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AKostV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 AKostV Wertgebühr
...  (2) Die Wertgebühr bestimmt sich nach der Wertgebührentabelle (Anlage 3 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Auslandskostenverordnung
V. v. 31.08.2012 BGBl. I S. 1866
Artikel 1 1. AKostVÄndV
... ersetzt. bb) Absatz 2 Satz 3 und 4 wird Absatz 3. 3. Anlage 3 wird wie folgt gefasst: „Anlage 3 (zu § 2 Absatz 2) ... 3 und 4 wird Absatz 3. 3. Anlage 3 wird wie folgt gefasst: „Anlage 3 (zu § 2 Absatz 2) Wertgebührentabelle bis zu 500 ...