Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben
Anlage 3 - Auslandskostenverordnung (AKostV)
V. v. 20.12.2001 BGBl. I S. 4161, 2002 I S. 750; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 41 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 27-6-2 Auswärtiger Dienst
|
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 27-6-2 Auswärtiger Dienst
|
Anlage 3 (zu § 2 Absatz 2) Wertgebührentabelle
bis zu 500 EUR einschließlich | 35 EUR |
bis zu 2.500 EUR einschließlich | 50 EUR |
bis zu 5.000 EUR einschließlich | 65 EUR |
bis zu 10.000 EUR einschließlich | 75 EUR |
bis zu 15.000 EUR einschließlich | 85 EUR |
bis zu 20.000 EUR einschließlich | 95 EUR |
bis zu 25.000 EUR einschließlich | 105 EUR |
bis zu 30.000 EUR einschließlich | 115 EUR |
bis zu 35.000 EUR einschließlich | 125 EUR |
bis zu 40.000 EUR einschließlich | 135 EUR |
bis zu 45.000 EUR einschließlich | 145 EUR |
bis zu 50.000 EUR einschließlich | 155 EUR |
von dem Mehrbetrag bis 2,5 Mio EUR für je angefangene 5.000 EUR | 12 EUR |
von dem Mehrbetrag bis 15 Mio EUR für je angefangene 10.000 EUR | 12 EUR |
von dem Mehrbetrag bis 25 Mio EUR für je angefangene 20.000 EUR | 12 EUR |
von dem Mehrbetrag bis 30 Mio EUR für je angefangene 25.000 EUR | 12 EUR |
von dem Mehrbetrag bis 35 Mio EUR für je angefangene 40.000 EUR | 12 EUR |
von dem Mehrbetrag bis 40 Mio EUR für je angefangene 50.000 EUR | 12 EUR |
von dem Mehrbetrag bis 50 Mio EUR für je angefangene 100.000 EUR | 12 EUR |
von dem Mehrbetrag bis 100 Mio EUR für je angefangene 200.000 EUR | 12 EUR |
von dem Mehrbetrag bis 250 Mio EUR für je angefangene 500.000 EUR | 12 EUR |
von dem Mehrbetrag über 250 Mio EUR für je angefangene 1 Mio EUR | 12 EUR |
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Auslandskostenverordnung V. v. 31. August 2012 BGBl. I S. 1866 m.W.v. 1. Januar 2013
Frühere Fassungen von Anlage 3 AKostV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.01.2013 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Auslandskostenverordnung vom 31.08.2012 BGBl. I S. 1866 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 3 AKostV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 AKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AKostV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 AKostV Wertgebühr
... (2) Die Wertgebühr bestimmt sich nach der Wertgebührentabelle (Anlage 3 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Auslandskostenverordnung
V. v. 31.08.2012 BGBl. I S. 1866
Artikel 1 1. AKostVÄndV
... ersetzt. bb) Absatz 2 Satz 3 und 4 wird Absatz 3. 3. Anlage 3 wird wie folgt gefasst: „Anlage 3 (zu § 2 Absatz 2) ... 3 und 4 wird Absatz 3. 3. Anlage 3 wird wie folgt gefasst: „Anlage 3 (zu § 2 Absatz 2) Wertgebührentabelle bis zu 500 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3497/a49488.htm