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Änderung Anlage 1 AKostV vom 21.08.2014

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Anlage 1 AKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.08.2014 geltenden Fassung
Anlage 1 AKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.08.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 2 V. v. 14.08.2014 BGBl. I S. 1383
(Textabschnitt unverändert)

Anlage 1 (zu § 1) Gebührenverzeichnis (GebV)


A. Gebühren des Auswärtigen Dienstes


100 | Ausfertigung
(§ 10 Absatz 3 Nummer 5 Konsulargesetz) | Gebühr nach
Nr. 124 - 126

110 | Auskunft
(§ 1 Konsulargesetz)
schriftlich, nicht einfach | 30 - 400 EUR

| Beglaubigung, öffentliche (Vermerk)
(§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Konsulargesetz) |

121 | Unterschrift oder Handzeichen unter einer Erklärung, Einwilligung oder Zu-
stimmung zur Namensführung auf Grund familienrechtlicher Vorschriften | 25 EUR

122 | Unterschrift oder Handzeichen in sonstigen Angelegenheiten | 1/4 Wertgebühr
mindestens 20 EUR,
höchstens 250 EUR

123 | Mehrere Unterschriften oder Handzeichen werden in einem Vermerk beglau-
bigt | Gebühr nach
Nr. 121 - 122
nur einmal

124 | Abschrift eines Schriftstücks in deutscher Sprache oder einer Fremdsprache
mit lateinischen Schriftzeichen | je angefangene Seite
1 EUR,
mindestens
10 EUR

125 | Abschrift eines Schriftstücks in einer Fremdsprache mit nichtlateinischen
Schriftzeichen | je angefangene Seite
1,50 EUR,
mindestens
15 EUR

126 | Jede weitere gleiche Abschrift - unabhängig von der Sprache und Seiten-
zahl -, vorausgesetzt, dass sie von der beglaubigenden Dienststelle angefer-
tigt worden ist, sich noch nicht in Händen Außenstehender befunden hat und
gleichzeitig beglaubigt werden kann | 5 EUR

| Beschaffung
(§ 1 Konsulargesetz) |

130 | Beschaffung einer Bescheinigung, Urkunde oder eines sonstigen Schrift-
stücks, sofern sie nicht Teil einer anderen gebührenpflichtigen Amtshandlung
ist | 30 - 250 EUR

| 130.1
Werden mehrere Bescheinigungen, Urkunden oder sonstige Schriftstücke für
einen Antragsteller bei einer Stelle gleichzeitig beschafft, so ist die Gebühr
nur einmal zu erheben |

131 | Beschaffung sonstiger beweglicher Sachen | 30 - 250 EUR

140 | Bescheinigung, konsularische (Vermerk)
(§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Konsulargesetz) | 25 - 300 EUR

| Bestätigung der Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden
(§ 14 Konsulargesetz) |

150 | Inländische Personenstandsurkunde oder inländisches Ehefähigkeitszeugnis | 25 EUR

151 | Sonstige inländische öffentliche Urkunde | 35 EUR

| Beurkundung, öffentliche (Niederschrift)
(§§ 10 bis 12 Konsulargesetz) |

160 | Einseitige Erklärung (von einer oder mehreren Personen abgegeben); Ergän-
zung oder Änderung einer einseitigen Erklärung; Tatsache oder Vorgang | Einfache Wertgebühr

160.1
Die Aufnahme von Eiden oder eidesstattlichen Versicherungen, die Teil einer
anderen gebührenpflichtigen Amtshandlung ist, wird mit der jeweiligen Ge-
bühr abgegolten. |

160.2
Die Aufnahme einer eidesstattlichen Versicherung zwecks Erlangung eines
Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder eines Zeugnisses
über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ist ein selbstständiger Gebüh-
rentatbestand. Die Mitbeurkundung der jeweiligen Anträge wird mit der Ge-
bühr abgegolten. |

161 | Die zu beurkundende Erklärung wird in einer Fremdsprache abgegeben,
gleichgültig ob die Niederschrift in der deutschen oder der fremden Sprache
erfolgt. | Zusätzlich je
Fremdsprache eine
halbe Wertgebühr,
höchstens 60 EUR

162 | Beschluss einer Hauptversammlung, eines Aufsichtsrats oder eines sonstigen
Organs einer Kapitalgesellschaft, einer anderen Vereinigung oder Stiftung | Doppelte Wertgebühr,
höchstens 10.000 EUR

162.1
Bei Änderung eines Gesellschaftsvertrags oder einer Satzung wird die für die
Anmeldung zum Handelsregister erforderliche Bescheinigung des neuen voll-
ständigen Wortlauts des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung mit dieser
Gebühr abgegolten. |

163 | Vertrag; gemeinschaftliches Testament | Doppelte Wertgebühr

164 | Die zu beurkundenden Erklärungen werden in einer Fremdsprache abgege-
ben, gleichgültig ob die Niederschrift in der deutschen oder in einer fremden
Sprache erfolgt. | Zusätzlich je
Fremdsprache eine
halbe Wertgebühr,
höchstens 120 EUR

165 | Ergänzung oder Änderung eines Vertrags oder eines gemeinschaftlichen
Testaments | Einfache Wertgebühr

166 | Ein Erbvertrag wird gleichzeitig mit einem Ehevertrag oder einem Lebenspart-
nerschaftsvertrag beurkundet | Gebühr nach
Nr. 163 - 164
nur einmal nach
dem Vertrag mit
dem höheren Wert

| Gemeinsame Vorschriften zu den Nummern 160 - 166 |

170 | Für die Beurkundung des Widerrufs einer letztwilligen Verfügung, der Auf-
hebung oder Anfechtung eines Erbvertrags oder des Rücktritts von einem
Erbvertrag wird eine Gebühr nicht erhoben, wenn gleichzeitig eine neue letzt-
willige Verfügung oder ein neuer Erbvertrag beurkundet wird. |

171 | Beurkundung der Anerkennung des Inhalts einer schriftlich abgegebenen
Erklärung einschließlich der Beurkundung ergänzender oder ändernder Erklä-
rungen | Gebühr wie für die
Beurkundung der
Erklärung

172 | Mit der Gebühr für die Beurkundung wird die Erteilung einer Ausfertigung oder
beglaubigten Abschrift für jeden Beteiligten abgegolten. |

180 | Entwurf einer Urkunde | Gebühr wie für
die Beurkundung

180.1
Die Entwurfsgebühr, nicht aber eine etwaige zusätzliche Gebühr (z. B. 161,
164, 700), wird bei einer nachfolgenden Beurkundung angerechnet, wenn
der Entwurf vom beurkundenden Konsularbeamten, seinem Vertreter oder
Vorgänger im Amt gefertigt wurde. |

200 | Dolmetschen
(§ 1 Konsulargesetz)
sofern diese Amtshandlung nicht zur ersten Klärung eines Notfalls erfolgt, für
jede angefangene halbe Stunde | 35 EUR

| Forderungsangelegenheit
(§ 1 Konsulargesetz) |

210 | Erstes Mahnschreiben | 25 - 100 EUR

211 | Jedes weitere Mahnschreiben | 10 EUR

212 | Persönliche Besprechung mit dem Schuldner auf Ersuchen des Gläubigers,
für jede angefangene halbe Stunde | 25 EUR

| Hilfeleistung
(§ 5 Konsulargesetz) |

220 | Gesamtheit der verwaltungsmäßig erforderlichen Amtshandlungen im Rah-
men der Gewährung einer finanziellen Hilfe oder Hilfe zur Ermöglichung der
Reise an den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder an einen anderen Ort | 25 - 200 EUR

220.1
Werden mehrere Stellen (Auslandsvertretungen oder Honorarkonsularbeamte)
mit demselben Hilfeleistungsfall befasst, so erhebt die zuerst in Anspruch
genommene Stelle die Gebühr. |

225 | Anweisung zur Mitnahme eines hilfsbedürftigen Seemanns (§ 1 des Gesetzes
betreffend die Verpflichtung der Kauffahrteischiffe zur Mitnahme heimzu-
schaffender Seeleute in der jeweils aktuellen Fassung) | 25 - 200 EUR

| Legalisation ausländischer öffentlicher Urkunden |

| I. Legalisation nach § 13 Absatz 2 Konsulargesetz |

230 | Ausländische Personenstandsurkunde, dazu gehören Geburts-, Heirats- und
Sterbeurkunden sowie Auszüge aus standesamtlich geführten Personen-
standsregistern | 25 EUR

231 | Sonstige ausländische öffentliche Urkunde | 45 EUR

| II. Legalisation nach § 13 Absatz 4 Konsulargesetz |

235 | Ausländische Personenstandsurkunde, dazu gehören Geburts-, Heirats- und
Sterbeurkunden sowie Auszüge aus standesamtlich geführten Personen-
standsregistern | 45 EUR

236 | Sonstige ausländische öffentliche Urkunde | 85 EUR

250 | Privatschriftliche Erklärung
(§ 2 Konsulargesetz)
Fertigung des Entwurfs einer privatschriftlichen Erklärung zur Erledigung von
Familiensachen, in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und in
Nachlassangelegenheiten | 30 - 300 EUR

| Schifffahrtssachen
(§§ 2, 17 Konsulargesetz) |

(Text alte Fassung)

300 | Prüfung der Ausrüstung eines Kauffahrteischiffes mit Arznei und anderen
Hilfsmitteln der Krankenfürsorge einschließlich Ausstellung der Prüfungs-
bescheinigung (§ 4 Absatz 5 der Verordnung über die Krankenfürsorge auf
Kauffahrteischiffen vom 25. April 1972 in der jeweils aktuellen Fassung)
| 50 - 100 EUR

(Text neue Fassung)

300 | (aufgehoben) |

301 | Änderung eines Schiffspapiers außer Musterrollen und Beilagen zur Muster-
rolle | 25 - 50 EUR

310 | Verklarung; einschließlich Beweisaufnahme nach dem Fünften Buch des Han-
delsgesetzbuchs | Doppelte Wertgebühr

311 | Nachträgliche Ergänzung der Verklarung | Einfache Wertgebühr

| Todesfälle
(§ 9 Absatz 1 und 2 Konsulargesetz) |

400 | Leichenpass (§ 9 Absatz 1 Konsulargesetz)
einschließlich der Beschaffung erforderlicher Unterlagen | 25 EUR

400.1
Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für ein Tätigwerden außerhalb der
Diensträume oder außerhalb der Dienstzeit nicht erhoben. |

401 | Mitwirkung bei einer verlangten Überführung einer verstorbenen Person oder
bei der Bestattung vor Ort | 25 - 350 EUR

410 | Nachlassfürsorge (§ 9 Absatz 2 und 3 Konsulargesetz) | 50 - 500 EUR

410.1
Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für ein Tätigwerden außerhalb der
Diensträume nicht erhoben. |

410.2
Gebühren für Amtshandlungen, die besonders geregelt sind, bleiben unbe-
rührt. |

411 | Nachlassverzeichnis (§ 10 Absatz 1 Konsulargesetz) | Halbe Wertgebühr

411.1
Nimmt die Amtshandlung einen Zeitaufwand von mehr als einer Stunde in
Anspruch, so erhöht sich die Gebühr
für jede weitere angefangene Stunde um | 50 EUR

411.2
Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außerhalb der
Diensträume oder außerhalb der Dienstzeit nicht erhoben. |

500 | Übersendung
(§§ 1, 9 Absatz 2 und 3 Konsulargesetz)
ausgenommen Sendungen, die in sachlichem Zusammenhang mit einer
anderen gebührenpflichtigen Amtshandlung stehen oder die für deutsche
Behörden oder Gerichte bestimmt sind | 25 - 100 EUR

500.1
Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außerhalb der
Diensträume nicht erhoben. |

510 | Überweisung (Auftragszahlung)
(§§ 1, 2, 5, 6, 9 Konsulargesetz)
ausgenommen Überweisungen (Auftragszahlungen), die im vorwiegend amt-
lichen Interesse vorgenommen werden | 15 EUR

510.1
Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außerhalb der
Diensträume nicht erhoben. |

520 | Übersetzungen, die auf besonderen Antrag gefertigt werden
(§ 1 Konsulargesetz)
für jede Zeile des fremdsprachigen Textes einer Übersetzung oder Rohüber-
setzung (nicht überprüfte Übersetzung) |

520.1 Sprachengruppe A | 1,80 EUR

520.2 Sprachengruppe B | 2,40 EUR

520.3 Sprachengruppe C | 3 EUR

520.4 Sprachengruppe D | 3,60 EUR,
mindestens 20 EUR

520.5
Sind beide Sprachen Fremdsprachen, so bestimmen sich Zeilenzahl und
-gebühr nach dem Text in der höherbewerteten Sprache. |

520.6
Gehören beide Sprachen derselben Sprachgruppe an, so bestimmt sich die
Zeilenzahl nach dem längeren Text. |

520.7
Überschriften und angefangene Zeilen werden zu vollen Zeilen zusammenge-
rechnet. |

521 | Sinngemäße Übersetzung oder Inhaltsangabe | Die Hälfte der Gebühr
nach Nr. 520,
mindestens 15 EUR

522 | Bestätigung der Richtigkeit und ggf. der Vollständigkeit einer Übersetzung,
einer Rohübersetzung, einer sinngemäßen Übersetzung oder einer Inhalts-
angabe, die nicht durch die Auslandsvertretung oder den Honorarkonsular-
beamten angefertigt worden ist | Die Hälfte der Gebühr
nach Nr. 520,
mindestens 15 EUR

530 | Veräußerung
(§§ 1, 9 Absatz 2 und 3 Konsulargesetz) | Einfache Wertgebühr

530.1
Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außerhalb der
Diensträume nicht erhoben. |

535 | Vermögensverzeichnis
(§ 10 Absatz 1 Konsulargesetz) | Halbe Wertgebühr

535.1
Nimmt die Amtshandlung einen Zeitaufwand von mehr als einer Stunde in
Anspruch, so erhöht sich die Gebühr für
jede weitere angefangene Stunde um | 50 EUR

535.2
Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außerhalb der
Diensträume oder außerhalb der Dienstzeit nicht erhoben. |

| Verwahrung
(§ 1 Konsulargesetz) |

550 | Verwahrung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten in den Diensträumen
einschließlich Auszahlung, Rückzahlung, Aushändigung oder Rückgabe,
für jeweils angefangene sechs Monate vom Tag der Annahme an | Einfache Wertgebühr

551 | Verwahrung von sonstigen beweglichen Sachen - ausgenommen Zeitungen,
Zeitschriften, Briefe, die weder eingeschrieben noch mit Wertangabe ver-
sehen sind, und Postkarten sowie Urkunden oder Schriftstücke juristischer
Personen des öffentlichen Rechts - in den Diensträumen einschließlich Aus-
händigung oder Rückgabe,
für jeweils angefangene sechs Monate vom Tag der Annahme an | 35 - 300 EUR

| Zusatzgebühr |

700 | Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung außerhalb der Dienst-
räume oder außerhalb der Dienstzeit, sofern die Erhebung der Zusatzgebühr
nicht ausgeschlossen ist,
für jede angefangene halbe Stunde | 25 EUR
für einen Kalendertag,
höchstens 400 EUR

| 700.1
Hält ein Konsularbeamter außerhalb seiner Diensträume Sprechtage ab, so
gelten die hierfür benutzten Räumlichkeiten als Diensträume im Sinne dieser
Verordnung. |


B. Gebühren nur des Auswärtigen Amts


900 | Bestätigung der Echtheit
der von einem deutschen Konsularbeamten errichteten öffentlichen Urkunde | 20 EUR

910 | Endbeglaubigung
als Voraussetzung für die Legalisation einer inländischen öffentlichen Ur-
kunde durch einen ausländischen Konsularbeamten | 25 EUR