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Änderung I. Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 16.03.2006
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I. a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.03.2006 geltenden Fassung | I. n.F. (neue Fassung) in der am 16.03.2006 geltenden Fassung durch A. v. 28.02.2006 BGBl. I S. 522 |
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(Textabschnitt unverändert) I. | |
Nach Artikel 1 Abs. 1 Satz 2 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst vom 14. Juli 1975 (BGBl. I S. 1915) der durch Nummer 1 der Anordnung vom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1772) neu gefasst worden ist, wird die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 15 der Bundesbesoldungsordnung A (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes) widerruflich - der Präsidentin und Professorin oder dem Präsidenten und Professor der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, - der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, - der Direktorin oder dem Direktor der Bundesagentur für Außenwirtschaft, - der Präsidentin und Professorin oder dem Präsidenten und Professor der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, - der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundeskartellamtes, - der Präsidentin und Professorin oder dem Präsidenten und Professor der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe, - der Präsidentin oder dem Präsidenten der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post, | |
(Text alte Fassung) - der Präsidentin und Professorin oder dem Präsidenten und Professor der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin und - der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts | (Text neue Fassung) - der Präsidentin und Professorin oder dem Präsidenten und Professor der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin und *) - der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts *) |
jeweils für ihren oder seinen Geschäftsbereich übertragen. Dem Bundesarbeitsgericht wird die Ausübung dieses Rechts nach § 40 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz übertragen. | |
--- *) Anm. d. Red.: nicht mehr anzuwenden gemäß A. v. 28. Februar 2006 (BGBl. I S. 522) | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3498/al34626-0.htm