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Änderung § 19 FSDurchführungsV vom 29.08.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 19 FSDurchführungsV, alle Änderungen durch Artikel 4 LuftVRÄndG am 29. August 2009 und Änderungshistorie der FSDurchführungsV

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§ 19 FSDurchführungsV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.08.2009 geltenden Fassung
§ 19 FSDurchführungsV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 24.08.2009 BGBl. I S. 2942
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Nachrichten für die Luftfahrt


(Text alte Fassung)

(1) Das Flugsicherungsunternehmen veröffentlicht Nachrichten für die Luftfahrt

(Text neue Fassung)

(1) Die Flugsicherungsorganisation im Sinne von § 31b Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes veröffentlicht Nachrichten für die Luftfahrt

a) in den 'Nachrichten für Luftfahrer (NfL)' in deutscher Sprache,

b) im Luftfahrthandbuch (Aeronautical Information Publication - AIP) in deutscher und in englischer Sprache,

c) als 'NOTAM' in englischer Sprache; soweit eine Verbreitung nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland vorgesehen ist, können 'NOTAM' auch in deutscher Sprache veröffentlicht werden,

d) als 'Aeronautical Information Circular (AIC)' in deutscher und englischer Sprache.

(2) In den NfL sind bekanntzumachen:

a) Anordnungen für die Luftfahrt,

b) Informationen und Hinweise für die Luftfahrt, die keiner internationalen Verbreitung bedürfen.

(3) Im Luftfahrthandbuch sind alle Anordnungen, Informationen und Hinweise für die Luftfahrt zu veröffentlichen, die für einen unbefristeten Zeitraum gültig sind. Sie sind durch 'Amendments (AMD)' auf dem neuesten Stand zu halten. Anordnungen, Informationen und Hinweise von befristeter Dauer werden dem Luftfahrthandbuch jeweils in Form von 'Supplements (SUP)' beigefügt.

(4) Als 'NOTAM' sind Anordnungen und Informationen für die Luftfahrt über das Feste Flugfernmeldenetz (§ 23) zu verbreiten, wenn eine rechtzeitige Bekanntgabe auf dem Postweg nicht mehr möglich ist und sie auf dem fernschriftlichen Wege sichergestellt werden kann. Wenn diese Nachrichten für einen längeren Zeitraum gültig sind, sind sie nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zusätzlich in den NfL und/oder im Luftfahrthandbuch bekanntzumachen.

(5) Als 'AIC' sind Anordnungen sowie Informationen und Hinweise für die Luftfahrt bekanntzumachen, die nicht im Luftfahrthandbuch aufzunehmen oder als 'NOTAM' zu veröffentlichen sind, deren Verbreitung jedoch auf Grund der internationalen Verflechtung auf dem Gebiete der Luftfahrt im rechtlichen, betrieblichen und technischen Bereich oder im Interesse der Flugsicherheit zweckdienlich erscheint.



(heute geltende Fassung)