Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 73 Grundbuchordnung vom 01.10.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 73 Grundbuchordnung, alle Änderungen durch Artikel 1 ERVGBG am 1. Oktober 2009 und Änderungshistorie der GBO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 73 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung
§ 73 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 73


(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(Text alte Fassung)

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Die Beschwerde kann auch entsprechend den Regelungen des § 14 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit betreffend die Übermittlung von Anträgen und Erklärungen als elektronisches Dokument eingelegt werden.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. 2 Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(heute geltende Fassung) 

Anzeige