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Änderung § 149 Grundbuchordnung vom 09.10.2013
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§ 149 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.10.2013 geltenden Fassung | § 149 n.F. (neue Fassung) in der am 09.10.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 01.10.2013 BGBl. I S. 3719 |
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(Textabschnitt unverändert) § 149 | |
(Text alte Fassung) (1) Die in Baden-Württemberg bestehenden landesrechtlichen Vorschriften über die Grundbuchämter und die Zuständigkeit der dort tätigen Personen sowie über die sich hieraus ergebenden Besonderheiten bleiben unberührt; dies gilt auch für die Vorschriften über die Zahl der erforderlichen Unterschriften unter den Grundbucheintragungen und auf den Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen sowie für Regelungen, die von den §§ 12c, 13 Abs. 3 und § 44 Abs. 1 Satz 2 und 3 abweichen. Unberührt bleiben auch Artikel 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Ermächtigung des Landes Baden-Württemberg zur Rechtsbereinigung vom 17. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3602) sowie die §§ 35 und 36 des Rechtspflegergesetzes. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die in Baden-Württemberg bestehenden landesrechtlichen Vorschriften über die Grundbuchämter und die Zuständigkeit der dort tätigen Personen sowie über die sich hieraus ergebenden Besonderheiten bleiben unberührt; dies gilt auch für die Vorschriften über die Zahl der erforderlichen Unterschriften unter den Grundbucheintragungen und auf den Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen sowie für Regelungen, die von den §§ 12c, 13 Abs. 3 und § 44 Abs. 1 Satz 2 und 3 abweichen. 2 Unberührt bleiben auch Artikel 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Ermächtigung des Landes Baden-Württemberg zur Rechtsbereinigung vom 17. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3602) sowie die §§ 35 und 36 des Rechtspflegergesetzes. |
(2) § 29 Abs. 1 und 3 der Grundbuchordnung gilt auch im Lande Baden-Württemberg in der Fassung, die für das übrige Bundesgebiet maßgebend ist. | |
(3) 1 Die Regierung des Landes Baden-Württemberg wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass § 12 Absatz 4 und § 12a Absatz 3 in Baden-Württemberg erst ab einem späteren Zeitpunkt, spätestens ab 1. Januar 2018, anzuwenden sind. 2 Die Anordnung kann auf einzelne Grundbuchämter beschränkt werden. 3 Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3508/al41469-0.htm