Tools:
Update via:
§ 2 - Sportseeschifferscheinverordnung (SportSeeSchV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 03.03.1998 BGBl. I S. 394; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 412
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 9510-1-10 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
|
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 9510-1-10 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
|
§ 2 Beauftragung
1Der Deutsche Motoryachtverband e.V. und der Deutsche Segler-Verband e.V. werden beauftragt, nach Maßgabe dieser Verordnung und der zu ihrer Durchführung vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlassenen Richtlinien über Anträge auf Zulassung zur Prüfung zum Erwerb des Sportküstenschifferscheins, des Sportseeschifferscheins und des Sporthochseeschifferscheins zu entscheiden, die Prüfungen abzunehmen, bei Bestehen der Prüfung Sportküstenschifferscheine, Sportseeschifferscheine und Sporthochseeschifferscheine nach den Mustern der Anlagen 1, 1a und 2 auszustellen, Zusatzeinträge über die Befähigung zum Führen von Traditionsschiffen oder zum Betrieb von Maschinenanlagen auf Traditionsschiffen in den Sportsee- oder Sporthochseeschifferschein vorzunehmen beziehungsweise den Befähigungsnachweis für Maschinisten auf Traditionsschiffen nach dem Muster der Anlage 3 auszustellen sowie nach einer Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes Gebühren und Auslagen zu erheben. 2Sie unterstehen hierbei der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, der sich bei der Fachaufsicht über die Zentrale Verwaltungsstelle bei der Durchführung der Aufgaben nach § 3 Abs. 2 der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt bedient. 3Soweit die beauftragten Verbände Aufgaben nach § 13 Abs. 4a in Verbindung mit Anlage 3 der Schiffssicherheitsverordnung wahrnehmen, unterstehen sie hierbei der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, das sich bei der Fachaufsicht über die Zentrale Verwaltungsstelle insoweit des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie bedient.
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 18. Juli 2016 BGBl. I S. 1666; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182 m.W.v. 1. Oktober 2021
Frühere Fassungen von § 2 Sportseeschifferscheinverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.10.2021 | Artikel 4 Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 18.07.2016 BGBl. I S. 1666 |
aktuell vorher | 04.06.2016 | Artikel 53 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 02.06.2016 BGBl. I S. 1257 |
aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 543 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
aktuell vorher | 15.08.2013 | Artikel 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 511 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
aktuell | vor 08.11.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 Sportseeschifferscheinverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 SportSeeSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SportSeeSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 SportSeeSchV Zuständigkeit (vom 08.09.2015)
... Die nach § 2 beauftragten Verbände richten einen gemeinsamen Lenkungsausschuß ein, der die ... und die Erteilung der Sportsee- und Sporthochseeschifferscheine richten die nach § 2 beauftragten Verbände eine Zentrale Verwaltungsstelle in Hamburg ein, welche die ...
Anlage 3 SportSeeSchV (zu § 2 Abs. 1) (vom 08.09.2015)
Zitate in Änderungsvorschriften
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 511 9. ZustAnpV Sportseeschifferscheinverordnung
... In § 2 Satz 1 bis 3, § 3 Abs. 2 Satz 2, § 12 Abs. 3 bis 5 und 6 Satz 1 und § 15 Abs. 2 der ...
WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Artikel 53 WSVZuAnpV Änderung der Sportseeschifferscheinverordnung
... (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Satz 2, § 4 Absatz 2 Satz 1 und 2, § 4a Absatz 1 sowie § 13 Absatz 1 Satz 1 ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 543 10. ZustAnpV Änderung der Sportseeschifferscheinverordnung
... (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Satz 1, 2 und 3, § 3 Absatz 2 Satz 2, § 4 Absatz 2 Satz 1 und 2, § 4a Absatz 1, ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/351/a4308.htm