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§ 3 - Sportseeschifferscheinverordnung (SportSeeSchV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 03.03.1998 BGBl. I S. 394; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 412
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 9510-1-10 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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Geltung ab 01.01.1994; FNA: 9510-1-10 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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§ 3 Zuständigkeit
(1) 1Die nach § 2 beauftragten Verbände richten einen gemeinsamen Lenkungsausschuß ein, der die einheitliche Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben gewährleisten soll. 2Der Lenkungsausschuß besteht aus jeweils zwei Vertretern der beiden Verbände und der Lehrkräfte, die an einer nautischen Ausbildungsstätte eine Lehrtätigkeit ausüben oder ausgeübt haben.
(2) 1Für die Zulassung zur Prüfung und die Erteilung der Sportsee- und Sporthochseeschifferscheine richten die nach § 2 beauftragten Verbände eine Zentrale Verwaltungsstelle in Hamburg ein, welche die Zulassungsvoraussetzungen prüft, den Erfordernissen entsprechend die Prüfungstermine und Prüfungsorte festlegt, das Bestehen der Prüfung feststellt und die entsprechenden Scheine ausstellt. 2Die Zentrale Verwaltungsstelle wird von einem Leiter geführt, der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestellt wird. 3Die Zentrale Verwaltungsstelle ist auch für die Durchführung der Aufgaben zur Erteilung des Sportküstenschifferscheins zuständig. 4Sie bedient sich bei der Zulassung zur Prüfung und deren Durchführung sowie der Erteilung des Scheins einschließlich der Erhebung und Einziehung der Gebühren und Auslagen der Prüfungsausschüsse nach § 4a.
(3) 1Für die Festlegung der besonderen fachlichen Anforderungen an die Befähigung von Schiffern im Sinne des § 1 Abs. 5 und Maschinisten im Sinne des § 1 Abs. 6 auf Traditionsschiffen (Erfahrungsnachweis) ist ausschließlich die Gemeinsame Kommission für historische Wasserfahrzeuge e.V. (GSHW) zuständig. 2Die Einbindung dieser Aufgaben in das Verfahren zur Prüfung und Bescheinigung gewährleistet eine Arbeitsgruppe bestehend aus Vertretern der GSHW und der Zentralen Verwaltungsstelle, in der ein Vertreter der GSHW den Vorsitz führt. 3Bei Entscheidungen, welche die Traditionsschiffahrt nach den dazu erlassen Durchführungsrichtlinien (Traditionsschiffahrt) betreffen, wirkt der Vorsitzende dieser Arbeitsgruppe mit Sitz und Stimme im Lenkungsausschuß mit.
Text in der Fassung des Artikels 543 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015
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Frühere Fassungen von § 3 Sportseeschifferscheinverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 543 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
aktuell vorher | 15.08.2013 | Artikel 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 511 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
aktuell | vor 08.11.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 Sportseeschifferscheinverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SportSeeSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SportSeeSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 SportSeeSchV Beauftragung (vom 01.10.2021)
... Fachaufsicht über die Zentrale Verwaltungsstelle bei der Durchführung der Aufgaben nach § 3 Abs. 2 der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt bedient. Soweit die ...
§ 5 SportSeeSchV Antrag (vom 10.05.2017)
... zum Erwerb des Sportsee- oder Sporthochseeschifferscheins an die Zentrale Verwaltungsstelle ( § 3 Abs. 2 ) zu richten und müssen folgende Angaben und Unterlagen enthalten: 1. Vor- und ...
§ 12 SportSeeSchV Ersatzausfertigung, Ausstellung in anderen Fällen (vom 10.05.2017)
... Befähigungsnachweise und Fertigkeitszeugnisse kann die Zentrale Verwaltungsstelle ( § 3 Abs. 2 ) in Abstimmung mit dem Lenkungsausschuß (§ 3 Abs. 1) Sportsee- und ... die Zentrale Verwaltungsstelle (§ 3 Abs. 2) in Abstimmung mit dem Lenkungsausschuß ( § 3 Abs. 1 ) Sportsee- und Sporthochseeschifferscheine ausstellen, sofern die in den ... Befähigungsnachweises oder Fertigkeitszeugnisses kann die Zentrale Verwaltungsstelle ( § 3 Abs. 2 ) in Abstimmung mit dem Lenkungsausschuß (§ 3 Abs. 1) einen ... die Zentrale Verwaltungsstelle (§ 3 Abs. 2) in Abstimmung mit dem Lenkungsausschuß ( § 3 Abs. 1 ) einen Sportküstenschifferschein ausstellen, sofern die in den Durchführungsrichtlinien ... Befähigungsnachweises oder Fertigkeitszeugnisses kann die Zentrale Verwaltungsstelle ( § 3 Abs. 2 ) in Abstimmung mit dem Lenkungsausschuß (§ 3 Abs. 1) Zusatzeinträge ... die Zentrale Verwaltungsstelle (§ 3 Abs. 2) in Abstimmung mit dem Lenkungsausschuß ( § 3 Abs. 1 ) Zusatzeinträge gemäß § 10 Abs. 2 und 3 vornehmen und einen ...
Zitat in folgenden Normen
BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 27 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Anlage BMDV-WS-BesGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 01.01.2025)
... 2 bis 4 SportSeeSchV 65,30 20 Ausstellung des SKS § 3 Absatz 2 SportSeeSchV 25,60 21 Ausstellung des SSS § ... 2 SportSeeSchV 25,60 21 Ausstellung des SSS § 3 Absatz 2 SportSeeSchV 28,30 22 Ausstellung des SHS § ... 2 SportSeeSchV 28,30 22 Ausstellung des SHS § 3 Absatz 2 SportSeeSchV 28,30 23 Ausstellung eines Funkbetriebs- ...
Schiffssicherheitsverordnung (SchSV)
Artikel 2 V. v. 18.09.1998 BGBl. I S. 3013, 3023; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 22.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 370
Anlage 3 SchSV (zu § 13 Abs. 4a) Befähigungsnachweise für den mobilen Seefunkdienst und den mobilen Seefunkdienst über Satelliten (vom 30.11.2024)
... festlegt, das Bestehen der Prüfung feststellt und die entsprechenden Funkzeugnisse ausstellt. § 3 Abs. 2 Satz 2 der Sportseeschifferscheinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (BGBl. I S 394), zuletzt geändert ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 511 9. ZustAnpV Sportseeschifferscheinverordnung
... In § 2 Satz 1 bis 3, § 3 Abs. 2 Satz 2, § 12 Abs. 3 bis 5 und 6 Satz 1 und § 15 Abs. 2 der ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 543 10. ZustAnpV Änderung der Sportseeschifferscheinverordnung
... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Satz 1, 2 und 3, § 3 Absatz 2 Satz 2, § 4 Absatz 2 Satz 1 und 2, § 4a Absatz 1, § 12 Absatz 3, 4, 5 und ...
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