§ 4a Prüfungsausschüsse und Abnahme der Prüfung zum Sportküstenschifferschein
(1) Für die Zulassung zur Prüfung und deren Abnahme sowie für die Erteilung des Sportküstenschifferscheins werden von den beauftragten Verbänden Prüfungsausschüsse eingerichtet, die von einem Leiter geführt werden, der auf Vorschlag des Lenkungsausschusses von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur bestellt wird.
(2) 1Die Prüfung zum Sportküstenschifferschein wird von einer Prüfungskommission abgenommen, die vom Leiter des Prüfungsausschusses eingesetzt wird. 2Die Prüfungskommission besteht
- 1.
- für die theoretische Prüfung aus einem Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Prüfer,
- 2.
- für die praktische Prüfung aus einem Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Prüfer.
(3) Mitglieder der Prüfungskommission werden auf Vorschlag der Verbände vom Lenkungsausschuß bestellt und müssen Inhaber des Sportsee- oder Sporthochseeschifferscheins sein.
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interne Verweise§ 3 SportSeeSchV Zuständigkeit (vom 08.09.2015) ... und Einziehung der Gebühren und Auslagen der Prüfungsausschüsse nach § 4a . (3) Für die Festlegung der besonderen fachlichen Anforderungen an die ...
§ 5 SportSeeSchV Antrag (vom 10.05.2017) ... zum Erwerb des Sportküstenschifferscheins sind an die Prüfungsausschüsse nach § 4a und Anträge auf Zulassung zur Prüfung zum Erwerb des Sportsee- oder ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 28.06.2006 BGBl. I S. 1417
Neunzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 412
WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
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