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§ 4a - Sportseeschifferscheinverordnung (SportSeeSchV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 03.03.1998 BGBl. I S. 394; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 412
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 9510-1-10 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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Geltung ab 01.01.1994; FNA: 9510-1-10 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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§ 4a Prüfungsausschüsse und Abnahme der Prüfung zum Sportküstenschifferschein
(1) Für die Zulassung zur Prüfung und deren Abnahme sowie für die Erteilung des Sportküstenschifferscheins werden von den beauftragten Verbänden Prüfungsausschüsse eingerichtet, die von einem Leiter geführt werden, der auf Vorschlag des Lenkungsausschusses von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur bestellt wird.
(2) 1Die Prüfung zum Sportküstenschifferschein wird von einer Prüfungskommission abgenommen, die vom Leiter des Prüfungsausschusses eingesetzt wird. 2Die Prüfungskommission besteht
- 1.
- für die theoretische Prüfung aus einem Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Prüfer,
- 2.
- für die praktische Prüfung aus einem Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Prüfer.
(3) Mitglieder der Prüfungskommission werden auf Vorschlag der Verbände vom Lenkungsausschuß bestellt und müssen Inhaber des Sportsee- oder Sporthochseeschifferscheins sein.
Text in der Fassung des Artikels 5 Neunzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung V. v. 3. März 2020 BGBl. I S. 412 m.W.v. 7. März 2020
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Frühere Fassungen von § 4a Sportseeschifferscheinverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 07.03.2020 | Artikel 5 Neunzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 03.03.2020 BGBl. I S. 412 |
aktuell vorher | 04.06.2016 | Artikel 53 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 02.06.2016 BGBl. I S. 1257 |
aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 543 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
aktuell vorher | 01.07.2006 | Artikel 5 Achte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 28.06.2006 BGBl. I S. 1417 |
aktuell | vor 01.07.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4a Sportseeschifferscheinverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4a SportSeeSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SportSeeSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 SportSeeSchV Zuständigkeit (vom 08.09.2015)
... und Einziehung der Gebühren und Auslagen der Prüfungsausschüsse nach § 4a . (3) Für die Festlegung der besonderen fachlichen Anforderungen an die ...
§ 5 SportSeeSchV Antrag (vom 10.05.2017)
... zum Erwerb des Sportküstenschifferscheins sind an die Prüfungsausschüsse nach § 4a und Anträge auf Zulassung zur Prüfung zum Erwerb des Sportsee- oder ...
§ 8 SportSeeSchV Durchführung der Prüfungen zum Erwerb des Sportküsten-, Sportsee- und Sporthochseeschifferscheins
... Prüfungen werden von einer Prüfungskommission nach § 4 oder nach § 4a Abs. 2 abgenommen, die mit Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Achte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 28.06.2006 BGBl. I S. 1417
Artikel 5 8. SchSAV Änderung der Sportseeschifferscheinverordnung
... für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" ersetzt. 3. In § 4a Abs. 1 werden die Wörter „vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und ...
Neunzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 412
Artikel 5 19. SchSAV Änderung der Sportseeschifferscheinverordnung
... 2017 (BGBl. I S. 1016, 4043) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 4a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „zwei weiteren Prüfern" durch die Wörter „einem ...
WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Artikel 53 WSVZuAnpV Änderung der Sportseeschifferscheinverordnung
... wie folgt geändert: 1. In § 2 Satz 2, § 4 Absatz 2 Satz 1 und 2, § 4a Absatz 1 sowie § 13 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2, Satz 2 und Absatz 1a Halbsatz 2 werden ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 543 10. ZustAnpV Änderung der Sportseeschifferscheinverordnung
... 1. In § 2 Satz 1, 2 und 3, § 3 Absatz 2 Satz 2, § 4 Absatz 2 Satz 1 und 2, § 4a Absatz 1, § 12 Absatz 3, 4, 5 und 6 Satz 1 sowie § 15 Absatz 2 werden jeweils die ...
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