(1) Anträge auf Zulassung zur Prüfung zum Erwerb des Sportküstenschifferscheins sind an die Prüfungsausschüsse nach
§ 4a und Anträge auf Zulassung zur Prüfung zum Erwerb des Sportsee- oder Sporthochseeschifferscheins an die Zentrale Verwaltungsstelle (
§ 3 Abs. 2) zu richten und müssen folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
- 1.
- Vor- und Zuname, Geburtstag, Geburtsort und Anschrift,
- 2.
- ein Lichtbild in der Größe 38 x 45 mm, das den Bewerber ohne Kopfbedeckung im Halbprofil erkennen läßt,
- 3.
- bei Beantragung des Sportküsten- oder des Sportseeschifferscheins den Sportbootführerschein für den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen und die Nachweise nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 oder § 6 Abs. 2 Nr. 2 für die jeweilige Antriebsart,
- 4.
- bei Beantragung des Sporthochseeschifferscheins den Sportseeschifferschein und die Nachweise nach § 6 Abs. 3 Nr. 3 jeweils für die jeweilige Antriebsart.
(2) Der Bewerber wird erst dann zur Prüfung zugelassen, wenn die nach Absatz 1 beizufügenden Unterlagen vorliegen.
(3) Anträge auf Prüfung der Befähigung zum Schiffer im Sinne des
§ 1 Abs. 5 oder Maschinisten im Sinne des
§ 1 Abs. 6 auf Traditionsschiffen und zur Vornahme der Zusatzeintragungen beziehungsweise Ausstellung des Befähigungsnachweises für Maschinisten sind an die Zentrale Verwaltungsstelle zu richten und müssen neben den Angaben und Unterlagen gemäß Absatz 1 Nr. 1 und 2 folgendes enthalten:
- 1.
- gegebenenfalls den Sportsee- und Sporthochseeschifferschein im Original und
- 2.
- den Erfahrungsnachweis Traditionsschiffahrt für die beantragte Qualifikation im Original.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 100
Zweite Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich
V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1016, 4043