Tools:
Update via:
§ 7 - Sportseeschifferscheinverordnung (SportSeeSchV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 03.03.1998 BGBl. I S. 394; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 412
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 9510-1-10 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
|
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 9510-1-10 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
|
§ 7 Prüfungsanforderungen zum Erwerb des Sportküsten-, Sportsee- und Sporthochseeschifferscheins
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Prüfung zum Erwerb des Sportküstenschifferscheins soll zeigen, ob der Bewerber
- 1.
- ausreichende Kenntnisse der maßgebenden schiffahrtsrechtlichen Vorschriften und
- 2.
- die erforderlichen navigatorischen und seemännisch-technischen Kenntnisse zur sicheren Führung einer Yacht in den Küstengewässern
(2) Die Prüfung zum Erwerb des Sportseeschifferscheins soll zeigen, ob der Bewerber
- 1.
- ausreichende Kenntnisse der maßgebenden schiffahrtsrechtlichen Vorschriften und
- 2.
- die erforderlichen navigatorischen und seemännisch-technischen Kenntnisse zur sicheren Führung einer Yacht in küstennahen Seegewässern
(3) Die Prüfung zum Erwerb des Sporthochseeschifferscheins soll zeigen, ob der Bewerber
- 1.
- ausreichende Kenntnisse der maßgebenden schiffahrtsrechtlichen Vorschriften und
- 2.
- die erforderlichen navigatorischen und seemännisch-technischen Kenntnisse für das Führen einer Yacht in der weltweiten Fahrt
- hat.
(4) Die Einzelheiten des Inhalts und der Durchführung der Prüfung zum Erwerb des Sportküsten-, des Sportsee- und des Sporthochseeschifferscheins werden in Durchführungsrichtlinien für den Sportküstenschifferschein und den Sportsee-/Sporthochseeschifferschein geregelt.
Anzeige
Zitierungen von § 7 Sportseeschifferscheinverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 SportSeeSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SportSeeSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 SportSeeSchV Durchführung der Prüfungen zum Erwerb des Sportküsten-, Sportsee- und Sporthochseeschifferscheins
... Sportsee- und des Sporthochseeschifferscheins werden in Durchführungsrichtlinien nach § 7 Abs. 4 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/351/a4314.htm