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§ 7 - Sportseeschifferscheinverordnung (SportSeeSchV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 03.03.1998 BGBl. I S. 394; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 412
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 9510-1-10 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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§ 7 Prüfungsanforderungen zum Erwerb des Sportküsten-, Sportsee- und Sporthochseeschifferscheins



(1) Die Prüfung zum Erwerb des Sportküstenschifferscheins soll zeigen, ob der Bewerber

1.
ausreichende Kenntnisse der maßgebenden schiffahrtsrechtlichen Vorschriften und

2.
die erforderlichen navigatorischen und seemännisch-technischen Kenntnisse zur sicheren Führung einer Yacht in den Küstengewässern

hat und zu ihrer praktischen Anwendung fähig ist.

(2) Die Prüfung zum Erwerb des Sportseeschifferscheins soll zeigen, ob der Bewerber

1.
ausreichende Kenntnisse der maßgebenden schiffahrtsrechtlichen Vorschriften und

2.
die erforderlichen navigatorischen und seemännisch-technischen Kenntnisse zur sicheren Führung einer Yacht in küstennahen Seegewässern

hat und zu ihrer praktischen Anwendung fähig ist.

(3) Die Prüfung zum Erwerb des Sporthochseeschifferscheins soll zeigen, ob der Bewerber

1.
ausreichende Kenntnisse der maßgebenden schiffahrtsrechtlichen Vorschriften und

2.
die erforderlichen navigatorischen und seemännisch-technischen Kenntnisse für das Führen einer Yacht in der weltweiten Fahrt

hat.


(4) Die Einzelheiten des Inhalts und der Durchführung der Prüfung zum Erwerb des Sportküsten-, des Sportsee- und des Sporthochseeschifferscheins werden in Durchführungsrichtlinien für den Sportküstenschifferschein und den Sportsee-/Sporthochseeschifferschein geregelt.

 
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Zitierungen von § 7 Sportseeschifferscheinverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 SportSeeSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SportSeeSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 SportSeeSchV Durchführung der Prüfungen zum Erwerb des Sportküsten-, Sportsee- und Sporthochseeschifferscheins
... Sportsee- und des Sporthochseeschifferscheins werden in Durchführungsrichtlinien nach § 7 Abs. 4 ...