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§ 10 - Sportseeschifferscheinverordnung (SportSeeSchV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 03.03.1998 BGBl. I S. 394; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 412
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 9510-1-10 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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§ 10 Voraussetzungen zum Erwerb der Zusatzeinträge für die Traditionsschiffahrt und zum Erwerb des Befähigungsnachweises zum Maschinisten



(1) Ein Bewerber muß das 20. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Ein Bewerber kann auf Antrag einen Zusatzeintrag in seinen Sportsee- oder Sporthochseeschifferschein zum Führen von Traditionsschiffen erhalten, wenn die Prüfungskommission nach § 4 Abs. 4 feststellt, daß er über die erforderliche Befähigung zum Führen eines Traditionsschiffes verfügt (Erfahrungsnachweis).

(3) 1Ein Bewerber kann auf Antrag einen Zusatzeintrag in seinen Sportsee- oder Sporthochseeschifferschein zum Betrieb einer Maschinenanlage auf Traditionsschiffen erhalten, wenn die Prüfungskommission nach § 4 Abs. 4 feststellt, daß er über die erforderliche Befähigung zum Betrieb einer Maschinenanlage auf Traditionsschiffen verfügt (Erfahrungsnachweis). 2Hinsichtlich der Art der Maschinenanlage ist in der Beurteilung und bei der Zusatzeintragung zwischen Dampfmaschine und Motor zu unterscheiden.

(4) 1Ein Bewerber, der keinen Sportsee- oder Sporthochseeschifferschein besitzt, kann auf Antrag einen Befähigungsnachweis für Maschinisten nach dem Muster der Anlage 3 erhalten, wenn die Prüfungskommission nach § 4 Abs. 4 feststellt, daß er über die erforderliche Befähigung zum Betrieb einer Maschinenanlage verfügt (Erfahrungsnachweis). 2Hinsichtlich der Art der Maschinenanlage ist in der Beurteilung und bei der Ausstellung des Befähigungsnachweises für Maschinisten zwischen Dampfmaschine und Motor zu unterscheiden.



 

Zitierungen von § 10 Sportseeschifferscheinverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 SportSeeSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SportSeeSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 SportSeeSchV Ersatzausfertigung, Ausstellung in anderen Fällen (vom 10.05.2017)
... Abstimmung mit dem Lenkungsausschuß (§ 3 Abs. 1) Zusatzeinträge gemäß § 10 Abs. 2 und 3 vornehmen und einen Befähigungsnachweis zum Maschinisten gemäß § 10 Abs. 4 ... 10 Abs. 2 und 3 vornehmen und einen Befähigungsnachweis zum Maschinisten gemäß § 10 Abs. 4 ausstellen, sofern die in den Durchführungsrichtlinien (Traditionsschiffahrt) festgelegten ...
Anlage 4 SportSeeSchV (zu § 11 Abs. 2) Regelbesatzung von Traditionsschiffen mit Inhabern von nautischen und technischen Befähigungsnachweisen
... Inhaber eines Sportseeschifferscheins mit Zusatzeintrag nach § 1 Abs. 5 und § 10 Abs. 2 - weltweiter Fahrt drei Inhaber eines Sporthochseeschifferscheins ... Inhaber eines Sporthochseeschifferscheins mit Zusatzeintrag nach § 1 Abs. 5, § 10 Abs. ...
 
Zitat in folgenden Normen

BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 286
Anlage BMDV-WS-BesGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 01.10.2024)
...  19 Feststellung der Befähigung als Maschinist § 10 Absatz 2 bis 4 SportSeeSchV 65,30 20 Ausstellung des SKS § 3 Absatz 2 ... 25 Vornahme einer Zusatzeintragung oder einer Ausnahme § 10 Absatz 2 und 3 , § 12 Absatz 4, § 11 Absatz 3 SportSeeSchV 16,70 ... eines Befähigungs- nachweises für Maschinisten § 10 Absatz 4 i. V. m. § 12 Absatz 4 SportSeeSchV 36,20 ...