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Anlage 4 - Sportseeschifferscheinverordnung (SportSeeSchV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 03.03.1998 BGBl. I S. 394; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 412
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 9510-1-10 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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Geltung ab 01.01.1994; FNA: 9510-1-10 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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Anlage 4 (zu § 11 Abs. 2) Regelbesatzung von Traditionsschiffen mit Inhabern von nautischen und technischen Befähigungsnachweisen
Anlage 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Grundsätze
- 1.
- Traditionsschiffe mit einer Rumpflänge bis zu 15 Meter und weniger als 25 Personen an Bord sind mit Inhabern von Befähigungsnachweisen wie vergleichbare Sportfahrzeuge zu besetzen.
- 2.
- Traditionsschiffe mit einer Rumpflänge bis zu 15 Meter und mit mehr als 25 Personen an Bord müssen in Küstengewässern und küstennahen Seegewässern mit mindestens einem Inhaber des Sportseeschifferscheins besetzt sein.
- 3.
- Auf Traditionsschiffen mit einer Rumpflänge über 25 Meter, die Verholtörns oder Besichtigungsfahrten bis zu einer Dauer von höchstens zehn Stunden durchführen, kann die nautische Besetzung um eine Person verringert werden.
- 4.
- Traditionsschiffe mit einer Rumpflänge von über 15 Meter bis 55 Meter müssen im Regelfall mit Inhabern von nautischen und technischen Befähigungsnachweisen mindestens entsprechend der nachstehenden Tabelle (Regelbesatzung) besetzt sein. Auf Segelschiffen muß mindestens ein Mitglied des nautischen Führungspersonals
- a)
- bei einer Rumpflänge über 15 Meter bis 25 Meter Inhaber eines Sportseeschifferscheins/Segel beziehungsweise Sporthochseeschifferscheins/Segel und bei einer Rumpflänge über 25 Meter bis 55 Meter einer der Inhaber eines Befähigungsnachweises als Schiffer von Traditionsschiffen Inhaber des Sportseeschifferscheins/Segel beziehungsweise Sporthochseeschifferscheins/Segel sein oder
- b)
- Inhaber eines entsprechenden nautischen Befähigungszeugnisses mit einer dem Erfahrungsnachweis vergleichbaren Segelerfahrung sein.
Rumpflänge/Fahrtbereich | Nautische Besetzung | Technische Besetzung |
15 m bis 25 m in | ||
- Küstengewässern und küstennahen Seegewässern | ein Inhaber eines Sportseeschifferscheins oder eines Sportbootführerscheins-See mit zusätzlichem Sportseeschifferzeugnis und bei Fahrten von mehr als 10 Stunden innerhalb von 24 Stunden bei mehr als 12 Personen an Bord zusätzlich ein Inhaber eines Sportbootführerscheins-See | |
- weltweiter Fahrt | ein Inhaber eines Sporthochseeschifferscheins oder eines Sportbootführerscheins-See mit zusätzlichem Sporthochseeschifferzeugnis und ein Inhaber eines Sportseeschifferscheins oder eines Sportbootführerscheins-See mit zusätzlichem Sportseeschifferzeugnis | ein Mitglied der Regelbesatzung muß zusätzlich über ausreichende Kenntnisse der Maschinenanlage verfügen |
über 25 m bis 55 m in | auf Segelschiffen ein Inhaber eines Befähigungsnachweises für Maschinisten auf Traditionsschiffen (Motor) auf Maschinenfahrzeugen zwei Inhaber eines Befähigungsnachweises für Maschinisten auf Traditionsschiffen (Motor oder Dampf, je nach Antriebsanlage) | |
- Küstengewässern und küstennahen Seegewässern | zwei Inhaber eines Sportseeschifferscheins mit Zusatzeintrag nach § 1 Abs. 5 und § 10 Abs. 2 | |
- weltweiter Fahrt | drei Inhaber eines Sporthochseeschifferscheins mit Zusatzeintrag nach § 1 Abs. 5, § 10 Abs. 2 |
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Zitierungen von Anlage 4 Sportseeschifferscheinverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 SportSeeSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SportSeeSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 SportSeeSchV Grundsätze für die Besetzung von Traditionsschiffen
... der Anzahl der Personen an Bord und des Fahrtbereichs mindestens die sich aus Anlage 4 Nr. 4 ergebende Regelbesatzung hat. Den in dieser Anlage vorgeschriebenen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/351/a4335.htm