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Änderung § 4a Sportseeschifferscheinverordnung vom 04.06.2016
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§ 4a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung | § 4a n.F. (neue Fassung) in der am 04.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 53 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4a Prüfungsausschüsse und Abnahme der Prüfung zum Sportküstenschifferschein | |
(Text alte Fassung) (1) Für die Zulassung zur Prüfung und deren Abnahme sowie für die Erteilung des Sportküstenschifferscheins werden von den beauftragten Verbänden Prüfungsausschüsse eingerichtet, die von einem Leiter geführt werden, der auf Vorschlag des Lenkungsausschusses von der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur bestellt wird. (2) Die Prüfung zum Sportküstenschifferschein wird von einer Prüfungskommission abgenommen, die vom Leiter des Prüfungsausschusses eingesetzt wird. Die Prüfungskommission besteht | (Text neue Fassung) (1) Für die Zulassung zur Prüfung und deren Abnahme sowie für die Erteilung des Sportküstenschifferscheins werden von den beauftragten Verbänden Prüfungsausschüsse eingerichtet, die von einem Leiter geführt werden, der auf Vorschlag des Lenkungsausschusses von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur bestellt wird. (2) 1 Die Prüfung zum Sportküstenschifferschein wird von einer Prüfungskommission abgenommen, die vom Leiter des Prüfungsausschusses eingesetzt wird. 2 Die Prüfungskommission besteht |
1. für die theoretische Prüfung aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Prüfern, 2. für die praktische Prüfung aus einem Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Prüfer. (3) Mitglieder der Prüfungskommission werden auf Vorschlag der Verbände vom Lenkungsausschuß bestellt und müssen Inhaber des Sportsee- oder Sporthochseeschifferscheins sein. |
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