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Änderung § 5 Sportseeschifferscheinverordnung vom 10.05.2017
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§ 5 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.05.2017 geltenden Fassung | § 5 n.F. (neue Fassung) in der am 10.05.2017 geltenden Fassung durch Artikel 7 V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1016 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Antrag | |
(1) Anträge auf Zulassung zur Prüfung zum Erwerb des Sportküstenschifferscheins sind an die Prüfungsausschüsse nach § 4a und Anträge auf Zulassung zur Prüfung zum Erwerb des Sportsee- oder Sporthochseeschifferscheins an die Zentrale Verwaltungsstelle (§ 3 Abs. 2) zu richten und müssen folgende Angaben und Unterlagen enthalten: 1. Vor- und Zuname, Geburtstag, Geburtsort und Anschrift, 2. ein Lichtbild in der Größe 38 x 45 mm, das den Bewerber ohne Kopfbedeckung im Halbprofil erkennen läßt, | |
(Text alte Fassung) 3. bei Beantragung des Sportküsten- oder des Sportseeschifferscheins den Sportbootführerschein-See und die Nachweise nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 oder § 6 Abs. 2 Nr. 2 für die jeweilige Antriebsart, | (Text neue Fassung) 3. bei Beantragung des Sportküsten- oder des Sportseeschifferscheins den Sportbootführerschein für den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen und die Nachweise nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 oder § 6 Abs. 2 Nr. 2 für die jeweilige Antriebsart, |
4. bei Beantragung des Sporthochseeschifferscheins den Sportseeschifferschein und die Nachweise nach § 6 Abs. 3 Nr. 3 jeweils für die jeweilige Antriebsart. (2) Der Bewerber wird erst dann zur Prüfung zugelassen, wenn die nach Absatz 1 beizufügenden Unterlagen vorliegen. (3) Anträge auf Prüfung der Befähigung zum Schiffer im Sinne des § 1 Abs. 5 oder Maschinisten im Sinne des § 1 Abs. 6 auf Traditionsschiffen und zur Vornahme der Zusatzeintragungen beziehungsweise Ausstellung des Befähigungsnachweises für Maschinisten sind an die Zentrale Verwaltungsstelle zu richten und müssen neben den Angaben und Unterlagen gemäß Absatz 1 Nr. 1 und 2 folgendes enthalten: 1. gegebenenfalls den Sportsee- und Sporthochseeschifferschein im Original und 2. den Erfahrungsnachweis Traditionsschiffahrt für die beantragte Qualifikation im Original. |
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