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Synopse aller Änderungen der Sportseeschifferscheinverordnung am 01.07.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2006 durch Artikel 5 der 8. SchSAV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SportSeeSchV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2006 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V v 28.06.2006 BGBl. I 1417
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Führer von Yachten und Traditionsschiffen können als Nachweis ihrer Befähigung zum Führen dieser Fahrzeuge

(Text neue Fassung)

(1) 1 Führer von Yachten und Traditionsschiffen können als Nachweis ihrer Befähigung zum Führen dieser Fahrzeuge

1. in den Küstengewässern einen Sportküstenschifferschein,

2. in den küstennahen Seegewässern einen Sportseeschifferschein und

3. in der weltweiten Fahrt eine Sporthochseeschifferschein

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nach den Vorschriften dieser Verordnung erwerben. Traditionsschiffe mit einer Rumpflänge unter 15 Meter und nicht mehr als 25 Personen an Bord gelten als Yachten.

(2) Küstengewässer im Sinne dieser Verordnung sind die Gewässer aller Meere bis zu 12 Seemeilen Abstand von der Festlandküste. Küstennahe Seegewässer im Sinne dieser Verordnung sind die Gewässer aller Meere bis zu 30 Seemeilen Abstand von der Festlandküste sowie die Seegebiete der Ost- und Nordsee, des Kanals, des Bristolkanals, der Irischen und Schottischen See, des Mittelmeeres und des Schwarzen Meeres. Die weltweite Fahrt umfaßt alle Meere.



nach den Vorschriften dieser Verordnung erwerben. 2 Traditionsschiffe mit einer Rumpflänge unter 15 Meter und nicht mehr als 25 Personen an Bord gelten als Yachten.

(2) 1 Küstengewässer im Sinne dieser Verordnung sind die Gewässer aller Meere bis zu 12 Seemeilen Abstand von der Festlandküste. 2 Küstennahe Seegewässer im Sinne dieser Verordnung sind die Gewässer aller Meere bis zu 30 Seemeilen Abstand von der Festlandküste sowie die Seegebiete der Ost- und Nordsee, des Kanals, des Bristolkanals, der Irischen und Schottischen See, des Mittelmeeres und des Schwarzen Meeres. 3 Die weltweite Fahrt umfaßt alle Meere.

(3) Traditionsschiffe im Sinne dieser Verordnung sind historische Wasserfahrzeuge oder deren Nachbauten bis zu einer Rumpflänge von 55 Metern, an deren Erhaltung und Präsentation in Fahrt ein öffentliches insbesondere kulturelles Interesse besteht und deren Restaurierung und Betrieb entsprechend den Regeln und Fertigkeiten traditioneller Seemannschaft der Pflege des maritimen Erbes dient und denen ein Sicherheitszeugnis auf der Grundlage der Sicherheitsrichtlinie für Traditionsschiffe nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 der Schiffssicherheitsverordnung in der jeweils gültigen Fassung erteilt worden ist.

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(3a) Wer ein Traditionsschiff führt, bedarf einer Fahrerlaubnis. Bei Traditionsschiffen bis 15 Meter Rumpflänge und mit weniger als 25 Personen an Bord, ist die Fahrerlaubnis durch den Sportbootführerschein-See nachzuweisen.



(3a) 1 Wer ein Traditionsschiff führt, bedarf einer Fahrerlaubnis. 2 Bei Traditionsschiffen bis 15 Meter Rumpflänge und mit weniger als 25 Personen an Bord, ist die Fahrerlaubnis durch den Sportbootführerschein-See nachzuweisen.

(4) Bei Traditionsschiffen bis 15 Meter Rumpflänge und mehr als 25 Personen an Bord oder mit 15 bis 25 Meter Rumpflänge ist die Fahrerlaubnis, wenn das Traditionsschiff in Küstengewässern oder küstennahen Seegewässern eingesetzt ist, durch den Sportseeschifferschein oder, wenn das Traditionsschiff in der weltweiten Fahrt eingesetzt ist, durch den Sporthochseeschifferschein nachzuweisen.

(5) Bei Traditionsschiffen mit 25 bis 55 Meter Rumpflänge ist die Fahrerlaubnis, wenn das Traditionsschiff in Küstengewässern oder küstennahen Seegewässern eingesetzt ist, durch einen Sportseeschifferschein oder, wenn das Traditionsschiff in der weltweiten Fahrt eingesetzt ist, durch den Sporthochseeschifferschein, jeweils mit einem entsprechenden Zusatzeintrag nach den Vorschriften dieser Verordnung nachzuweisen.

(6) Wer als Maschinist auf einem Traditionsschiff mit 25 bis 55 Meter Rumpflänge tätig ist, bedarf als Nachweis der Befähigung zum Betrieb der Maschinenanlage dieses Fahrzeugs, wenn es in Küstengewässern oder küstennahen Seegewässern eingesetzt ist, eines Sportseeschifferscheins oder, wenn es in der weltweiten Fahrt eingesetzt ist, eines Sporthochseeschifferscheins jeweils mit einem entsprechenden Zusatzeintrag oder, unabhängig vom Fahrtbereich, eines Befähigungsnachweises für Maschinisten nach den Vorschriften dieser Verordnung.

vorherige Änderung nächste Änderung

(7) Führer von Sportfahrzeugen müssen ihre Befähigung zur Teilnahme am mobilen Seefunkdienst und am mobilen Seefunkdienst über Satelliten entsprechend der funktechnischen Ausrüstung des Sportfahrzeugs nachweisen. Als Befähigungsnachweis gelten das Allgemeine Funkbetriebszeugnis (Long Range Certificate, LRC), das Beschränkt Gültige Funkbetriebszeugnis (Short Range Certificate, SRC) oder ein anderes nach § 13 Abs. 4a in Verbindung mit Anlage 3 der Schiffssicherheitsverordnung anerkanntes und gültiges Seefunkzeugnis.



(7) 1 Führer von Sportfahrzeugen und Traditionsschiffen müssen ihre Befähigung zur Teilnahme am mobilen Seefunkdienst und am mobilen Seefunkdienst über Satelliten entsprechend der funktechnischen Ausrüstung des Sportfahrzeugs oder des Traditionsschiffs nachweisen. 2 Als Befähigungsnachweis gelten das Allgemeine Funkbetriebszeugnis (Long Range Certificate, LRC), das Beschränkt Gültige Funkbetriebszeugnis (Short Range Certificate, SRC) oder ein anderes nach § 13 Abs. 4a in Verbindung mit Anlage 3 der Schiffssicherheitsverordnung anerkanntes und gültiges Seefunkzeugnis.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 4 Prüfungskommissionen


(1) Für die Abnahme der theoretischen und praktischen Prüfung zum Erwerb des Sportsee- oder Sporthochseeschifferscheins werden von der Zentralen Verwaltungsstelle Prüfungskommissionen gebildet. Die Prüfungskommission besteht

1. für die theoretische Prüfung aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Prüfern,

2. für die praktische Prüfung aus einem Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Prüfer.

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(2) Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen werden auf Vorschlag des Lenkungsausschusses vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und die übrigen Mitglieder der Prüfungskommissionen von dem Lenkungsausschuß bestellt. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann die Bestellung der Vorsitzenden der Prüfungskommissionen nach Anhörung des Lenkungsausschusses widerrufen oder zurücknehmen, der Lenkungsausschuß kann die Bestellung der übrigen Mitglieder der Prüfungskommissionen widerrufen oder zurücknehmen.



(2) Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen werden auf Vorschlag des Lenkungsausschusses von der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und die übrigen Mitglieder der Prüfungskommissionen von dem Lenkungsausschuß bestellt. Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung die Bestellung der Vorsitzenden der Prüfungskommissionen nach Anhörung des Lenkungsausschusses widerrufen oder zurücknehmen, der Lenkungsausschuß kann die Bestellung der übrigen Mitglieder der Prüfungskommissionen widerrufen oder zurücknehmen.

(3) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen müssen Inhaber eines Befähigungszeugnisses nach § 3 Abs. 1 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1992 (BGBl. I S. 22, 227), die zuletzt durch Artikel 440 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung mit Diplom- oder Technikerabschluss, des C-Scheins beider Verbände, des Sporthochseeschifferscheins oder des Sporthochseeschifferzeugnisses sein und über eine mehrjährige Fahrpraxis verfügen. Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen für die theoretische Prüfung sollen grundsätzlich eine Lehrtätigkeit an einer nautischen Ausbildungsstätte ausüben oder ausgeübt haben.

(4) Für die fachliche Beurteilung der Befähigung von Schiffern und Maschinisten von Traditionsschiffen nach § 1 Abs. 5 und 6 wird von der Zentralen Verwaltungsstelle eine Prüfungskommission gebildet. Die Prüfungskommission besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Prüfer. Die Bestellung der Vorsitzenden und der Prüfer erfolgt auf Vorschlag der GSHW gemäß Absatz 2. Ihre Qualifikation wird in den Durchführungsrichtlinien (Traditionsschiffahrt) geregelt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 4a Prüfungsausschüsse und Abnahme der Prüfung zum Sportküstenschifferschein


vorherige Änderung

(1) Für die Zulassung zur Prüfung und deren Abnahme sowie für die Erteilung des Sportküstenschifferscheins werden von den beauftragten Verbänden Prüfungsausschüsse eingerichtet, die von einem Leiter geführt werden, der auf Vorschlag des Lenkungsausschusses vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen bestellt wird.



(1) Für die Zulassung zur Prüfung und deren Abnahme sowie für die Erteilung des Sportküstenschifferscheins werden von den beauftragten Verbänden Prüfungsausschüsse eingerichtet, die von einem Leiter geführt werden, der auf Vorschlag des Lenkungsausschusses von der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestellt wird.

(2) Die Prüfung zum Sportküstenschifferschein wird von einer Prüfungskommission abgenommen, die vom Leiter des Prüfungsausschusses eingesetzt wird. Die Prüfungskommission besteht

1. für die theoretische Prüfung aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Prüfern,

2. für die praktische Prüfung aus einem Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Prüfer.

(3) Mitglieder der Prüfungskommission werden auf Vorschlag der Verbände vom Lenkungsausschuß bestellt und müssen Inhaber des Sportsee- oder Sporthochseeschifferscheins sein.