Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2005 aufgehoben

Sechste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (6. Ausnahmeverordnung zur StVO - 6. StVOAusnV k.a.Abk.)

V. v. 24.03.1994 BGBl. I S. 624; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 22.12.2005 BGBl. I S. 3716
Geltung ab 01.04.1994; FNA: 9233-1-3-6 Ordnung des Straßenverkehrs
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Eingangsformel
§ 1
§ 2

Eingangsformel



Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, Absatz 1 Nr. 3 zuletzt geändert durch das Gesetz vom 6. April 1980 (BGBl. I S. 413), Absatz 3 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721) und geändert gemäß Artikel 22 Nr. 3 der Verordnung vom 26. November 1986 (BGBl. I S. 2089), verordnet das Bundesministerium für Verkehr nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:

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§ 1



Abweichend von § 21a Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38), die zuletzt durch Artikel 6 Abs. 115 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) geändert worden ist, brauchen die Führer von Krafträdern, die keine höhere bauartbedingte Geschwindigkeit als 20 km/h erreichen, während der Fahrt keinen Schutzhelm zu tragen.

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§ 2



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.



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