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Vierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (40. StVRÄndV)
Eingangsformel
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe s sowie Nr. 3 erster Halbsatz und Buchstabe c in Verbindung mit Abs. 3 und des § 26a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, hinsichtlich des § 6 Abs. 3 auch nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:
Artikel 1 Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2006 StVO § 2, mWv. 1. Januar 2006 § 21, § 21a, § 22, § 39, § 41, § 45, § 46, § 49
Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. Dezember 2005 (BGBl. 1 S. 3714), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Abs. 3a wird wie folgt gefasst:„(3a) Bei Kraftfahrzeugen ist die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzu gehören insbesondere eine geeignete Bereifung und Frostschutzmittel in der Scheibenwaschanlage. Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen."
- 2.
- § 21 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Mitnahme von Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen von Kraftfahrzeugen ist verboten." - b)
- Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
„Dies gilt nicht, soweit auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitgenommene Personen dort notwendige Arbeiten auszuführen haben. Das Verbot gilt ferner nicht für die Beförderung von Baustellenpersonal innerhalb von Baustellen." - c)
- In dem bisherigen Satz 2 werden nach den Wörtern „auf der Ladefläche" die Wörter „oder in Laderäumen" eingefügt.
- 3.
- § 21 a wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- Personen beim Haus-zu-Haus-Verkehr, wenn sie im jeweiligen Leistungs- oder Auslieferungsbezirk regelmäßig in kurzen Zeitabständen ihr Fahrzeug verlassen müssen,".
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind."
- 4.
- § 22 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten."
- 5.
- § 39 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort „Zusatzschilder" durch das Wort „Zusatzzeichen" ersetzt.
- b)
- Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Verkehrszeichen können auf einer weißen Trägertafel aufgebracht sein." - c)
- In Satz 6 wird das Wort „Zusatzschildern" durch das Wort „Zusatzzeichen" ersetzt.
- 6.
- In § 41 Abs. 3 Nr. 9 Satz 2 wird die Angabe „§ 45 Abs. 1c" durch die Angabe „§ 45 Abs. 1 d" ersetzt.
- 7.
- § 45 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 4 wird die Angabe „des Absatzes 1d" durch die Angabe „des Absatzes 1 f" ersetzt.
- b)
- Nach Absatz 7 wird folgender neuer Absatz 7a eingefügt:„(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen."
- 8.
- § 46 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 Nr. 2 wird in der Klammer die Angabe „10" durch die Angabe „9" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 werden nach den Wörtern „auf der Ladefläche" die Wörter „oder in Laderäumen" eingefügt.
- 9.
- In § 49 Abs. 1 Nr. 20a wird die Angabe „§ 21a Abs. 2" durch die Angabe „§ 21 a Abs. 2 Satz 1" ersetzt.
Artikel 2 Aufhebung der 2. Ausnahmeverordnung zur StVO
Artikel 2 ändert mWv. 1. Januar 2006 2. StVOAusnV
Die 2. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 19. März 1990 (BGBl. I S. 550), geändert durch die Verordnung vom 22. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2481), wird aufgehoben.
Artikel 3 Aufhebung der 6. Ausnahmeverordnung zur StVO
Artikel 3 ändert mWv. 1. Januar 2006 6. StVOAusnV
Die 6. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 24. März 1994 (BGBl. I S. 624) wird aufgehoben.
Artikel 4 Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2006 BKatV § 3, § 4, Anlage Nr. 1 - 167, Anhang Tabelle 2
Die Bußgeldkatalog-Verordnung vom 13. November 2001 (BGBl. I S. 3033), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Januar 2004 (BGBl. I S. 117), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 3 Abs. 2 wird nach den Wörtern „Wird ein Tatbestand" die Angabe „der Nummer 119," eingefügt.
- 2.
- § 4 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 wird die Angabe „der Nummern 12.5.4 oder 12.5.5" durch die Angabe „der Nummern 12.5.3, 12.5.4 oder 12.5.5" und die Angabe „der Nummern 12.6.4 oder 12.6.5" durch die Angabe „der Nummern 12.6.3, 12.6.4 oder 12.6.5" ersetzt.
- b)
- In Nummer 3 wird die Angabe „oder 83.3" durch die Angabe „, 83.3 oder 89a.2" ersetzt.
- 3.
- Die Anlage zu § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 5 wird folgende Nummer eingefügt:
Lfd. Nr. | Tatbestand | StVO | Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten |
„5a | Ausrüstung eines Kraftfahrzeugs nicht an die Wetter- verhältnisse angepasst | § 2 Abs. 3a Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 2 | 20 € |
5a.1 | - mit Behinderung | § 2 Abs. 3a Satz 1 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 2 | 40 €". |
Lfd. Nr. | Tatbestand | StVO | Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten |
„89 | Mit einem Fahrzeug den Vorrang eines Schienenfahr- zeugs nicht beachtet | § 19 Abs. 1 Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe a | 50 € |
89a | Bahnübergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht nach § 19 Abs. 2 StVO überquert | ||
89a.1 | in den Fällen des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVO | § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 § 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe a | 50 € |
89a.2 | in den Fällen des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 StVO (außer bei geschlossener Schranke) | § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3, 4 § 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe a | 150 € Fahrverbot 1 Monat". |
- d)
- Nummer 101 wird wie folgt gefasst:
Lfd. Nr. | Tatbestand | StVO | Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten |
„101 | Während der Fahrt keinen geeigneten Schutzhelm getragen | § 21 a Abs. 2 Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 20a | 15 €". |
- e)
- In der Nummer 149 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten" die Angabe „10 €" durch die Angabe „25 €" ersetzt.
- f)
- Die Tabelle 2 des Anhangs (zu Nr. 12 der Anlage) wird wie folgt gefasst:
„Anhang (zu Nr. 12 der Anlage) Tabelle 2 Nichteinhalten des Abstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug
Lfd. Nr. | Regelsatz in Euro | Fahrverbot | |
Der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug betrug in Metern | |||
12.5 | a) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h | ||
12.5.1 | weniger als 5/10 des halben Tachowertes | 40 | |
12.5.2 | weniger als 4/10 des halben Tachowertes | 60 | |
12.5.3 | weniger als 3/10 des halben Tachowertes | 100 | Fahrverbot 1 Monat soweit die Geschwindigkeit mehr als 100 km/h beträgt |
12.5.4 | weniger als 2/10 des halben Tachowertes | 150 | Fahrverbot 2 Monate soweit die Geschwindigkeit mehr als 100 km/h beträgt |
12.5.5 | weniger als 1/10 des halben Tachowertes | 200 | Fahrverbot 3 Monate soweit die Geschwindigkeit mehr als 100 km/h beträgt |
12.6 | b) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h | ||
12.6.1 | weniger als 5/10 des halben Tachowertes | 60 | |
12.6.2 | weniger als 4/10 des halben Tachowertes | 100 | |
12.6.3 | weniger als 3/10 des halben Tachowertes | 150 | Fahrverbot 1 Monat |
12.6.4 | weniger als 2/10 des halben Tachowertes | 200 | Fahrverbot 2 Monate |
12.6.5 | weniger als 1/10 des halben Tachowertes | 250 | Fahrverbot 3 Monate". |
Artikel 5 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Die Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August 2005 (BGBl. I S. 2412) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 4.10 wird das Semikolon durch ein Komma ersetzt und folgende neue Nummer 4.11 eingefügt:
- „4.11
- Bahnübergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3 oder 4 der Straßenverkehrs-Ordnung überquert".
- 2.
- Nummer 5.13 wird wie folgt gefasst:
- „5.13
- mit einem Fahrzeug den Vorrang eines Schienenfahrzeugs nicht beachtet oder Bahnübergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung überquert,".
Artikel 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2006 in Kraft. Artikel 1 Nr. 1 sowie Artikel 4 und 5 treten am 1. Mai 2006 in Kraft.
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