Tools:
Update via:
Änderung § 3c BioAbfV vom 01.05.2023
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 AbfallRÄndV am 1. Mai 2023 und Änderungshistorie der BioAbfVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 3c BioAbfV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2023 geltenden Fassung | § 3c BioAbfV n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 28.04.2022 BGBl. I S. 700 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 3c (neu) | (Text neue Fassung)§ 3c Schadstoff- und Fremdstoffminimierung |
(1) 1 Die in § 1 Absatz 2 Genannten wirken darauf hin, dass die in dieser Verordnung genannten Schadstoffhöchstwerte für unbehandelte und behandelte Bioabfälle und Gemische so weit wie möglich unterschritten werden. 2 Generelle Anbaubeschränkungen oder sonstige in dieser Verordnung nicht genannte Beschränkungen lassen sich aus dem Erreichen oder Überschreiten der Bodenwerte nach § 9 Absatz 2 nicht herleiten. (2) Die in § 1 Absatz 2 Genannten wirken darauf hin, dass bei der getrennten Sammlung, Aufbereitung, Behandlung, Gemischherstellung und Aufbringung von Bioabfällen die Kontrollwerte für Gesamtkunststoff nach § 2a Absatz 3 und die Fremdstoffgrenzwerte nach § 4 Absatz 4 so weit wie möglich unterschritten werden; dabei ist insbesondere eine Vermeidung von Kunststoff als Fremdstoff in Bioabfällen anzustreben. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3518/al177343-0.htm