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Synopse aller Änderungen der BioAbfV am 01.05.2023
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Mai 2023 durch Artikel 1 der AbfallRÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BioAbfV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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BioAbfV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2023 geltenden Fassung | BioAbfV n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 28.04.2022 BGBl. I S. 700 |
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Titel | |
(Text alte Fassung) Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden (Bioabfallverordnung - BioAbfV) | (Text neue Fassung) Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf Böden (Bioabfallverordnung - BioAbfV) |
Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel *) § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Anforderungen an die hygienisierende Behandlung § 3a Anforderungen an die biologisch stabilisierende Behandlung § 3b Behandlung von Bioabfällen in Betrieben mit Nutztierhaltung | |
§ 3c Schadstoff- und Fremdstoffminimierung | |
§ 4 Anforderungen hinsichtlich der Schadstoffe und weiterer Parameter § 5 Anforderungen an Gemische § 5a Rückstellprobe § 6 Beschränkungen und Verbote der Aufbringung § 7 Zusätzliche Anforderungen bei der Aufbringung auf Grünlandflächen sowie Feldfutter- und Feldgemüseanbauflächen § 8 Zusammentreffen von Bioabfall- und Klärschlammaufbringung § 9 Bodenuntersuchungen § 9a Zusätzliche Anforderungen an die Verwertung von bestimmten Bioabfällen § 10 Freistellung von den Anforderungen an die Behandlung und Untersuchung von bestimmten Bioabfällen § 11 Nachweispflichten § 12 Ausnahmen für Kleinflächen § 12a Elektronische Datenverarbeitung und -übermittlung § 13 Ordnungswidrigkeiten § 13a Bestimmungen für bestehende Anlagen § 13b Übergangsbestimmungen für geltende und vergleichbare Hygieneprüfungen sowie für geltende Ausnahmezulassungen § 14 Inkrafttreten Schlußformel | |
Anhang 1 (zu § 2 Nummer 1, 4, 5, § 3 Absatz 3, 7, 7a, 9, 10, § 4 Absatz 1, 2, 5, 6, 8, § 5 Absatz 1, 5, § 6 Absatz 2, § 7 Absatz 1, § 9a Absatz 1, § 10 Absatz 1, § 13a Absatz 1) Liste der für eine Verwertung auf Flächen geeigneten Bioabfälle sowie der dafür geeigneten anderen Abfälle, biologisch abbaubaren Materialien und mineralischen Stoffe | Anhang 1 (zu § 2 Nummer 1, 1a, 4, 5, § 2a Absatz 1, 2, 3, 4, § 3 Absatz 3, 7, 7a, 9, 10, § 4 Absatz 1, 2, 5, 6, 8, § 5 Absatz 1, 5, § 6 Absatz 1a, 2, § 7 Absatz 1, § 9a Absatz 1, § 10 Absatz 1, § 13a Absatz 1) Liste der für eine Verwertung auf Böden geeigneten Bioabfälle sowie der dafür geeigneten anderen Abfälle, biologisch abbaubaren Materialien und mineralischen Stoffe |
Anhang 2 (zu § 2 Nummer 2, § 3 Absatz 2 bis 7) Anforderungen an die hygienisierende Behandlung von Bioabfällen zur Gewährleistung der seuchen- und phytohygienischen Unbedenklichkeit | |
Anhang 3 (zu § 4 Absatz 9) Vorgaben zur Analytik (Probenahme, Probevorbereitung und Untersuchung von unbehandelten und behandelten Bioabfällen) Anhang 4 (zu § 11 Absatz 2) Lieferschein gemäß § 11 Absatz 2 der Bioabfallverordnung | Anhang 3 (zu § 2a Absatz 7, § 4 Absatz 9) Vorgaben zur Analytik (Probenahme, Probevorbereitung und Untersuchung von unbehandelten und behandelten Bioabfällen) Anhang 4 (zu § 11 Absatz 2) Lieferschein gemäß § 11 Absatz 2 der Bioabfallverordnung *) |
§ 1 Anwendungsbereich | |
(1) Diese Verordnung gilt für | |
1. unbehandelte und behandelte Bioabfälle und Gemische, die zur Verwertung als Düngemittel auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht oder zum Zweck der Aufbringung abgegeben werden sowie 2. die Behandlung und Untersuchung solcher Bioabfälle und Gemische. | 1. unbehandelte und behandelte Bioabfälle und Gemische, die zur Verwertung auf Böden aufgebracht, in Böden eingebracht oder zu einem dieser Zwecke abgegeben werden, sowie 2. die Vorbehandlung, Behandlung und Untersuchung solcher Bioabfälle und Gemische. |
(2) Diese Verordnung gilt für 1. öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und Dritte, Verbände oder Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft, denen nach § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 3 oder § 18 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, Pflichten zur Verwertung von Bioabfällen übertragen worden sind (Entsorgungsträger), 2. Erzeuger oder Besitzer von Bioabfällen oder Gemischen, soweit sie diese Abfälle nicht einem Entsorgungsträger überlassen, 2a. denjenigen, der Bioabfälle einsammelt und transportiert (Einsammler), | |
3. denjenigen, der Bioabfälle behandelt (Bioabfallbehandler), | 2b. denjenigen, der Bioabfälle für die Behandlung oder für die Gemischherstellung aufbereitet (Aufbereiter), 3. denjenigen, der Bioabfälle hygienisierend oder biologisch stabilisierend behandelt (Bioabfallbehandler), |
4. Hersteller von Gemischen unter Verwendung von Bioabfällen (Gemischhersteller), 4a. denjenigen, der Bioabfälle oder Gemische zur Aufbringung annimmt und diese ohne weitere Veränderung abgibt (Zwischenabnehmer) sowie | |
5. Bewirtschafter von landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstwirtschaftlich genutzten Böden, auf denen unbehandelte oder behandelte Bioabfälle oder Gemische aufgebracht werden sollen oder aufgebracht werden. | 5. Bewirtschafter von Böden, auf oder in denen unbehandelte oder behandelte Bioabfälle oder Gemische auf- oder eingebracht werden sollen oder auf- oder eingebracht werden. |
(3) Diese Verordnung gilt nicht 1. für Haus-, Nutz- und Kleingärten, | |
2. für die Eigenverwertung von Bioabfällen pflanzlicher Herkunft in landwirtschaftlichen Betrieben oder Betrieben des Garten- und Landschaftsbaus, wenn die Verwertung nach Maßgabe der §§ 6 bis 8 auf selbst bewirtschafteten Betriebsflächen gewährleistet ist, | 2. für die Eigenverwertung von Bioabfällen pflanzlicher Herkunft, mit Ausnahme der Aufbringung auf forstwirtschaftliche Flächen, wenn die Verwertung nach Maßgabe der §§ 6 bis 8 auf selbst bewirtschafteten Betriebsflächen gewährleistet ist, |
3. soweit die Klärschlammverordnung Anwendung findet, | |
3a. für tierische Nebenprodukte, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1), die durch die Richtlinie 2010/63/EU (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nach den zu ihrer Durchführung ergangenen Rechtsakten der Europäischen Union, nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 91 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder nach den auf Grund des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen abzuholen, zu sammeln, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden, zu beseitigen oder in Verkehr zu bringen sind, oder | 3a. für tierische Nebenprodukte, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1), die durch die Richtlinie 2010/63/EU (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nach den zu ihrer Durchführung ergangenen Rechtsakten der Europäischen Union, nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), das zuletzt durch Artikel 279 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder nach den auf Grund des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen abzuholen, zu sammeln, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden, zu beseitigen oder in Verkehr zu bringen sind, mit Ausnahme derjenigen tierischen Nebenprodukte, die als verpackte Bioabfälle tierischer Herkunft oder verpackte Materialien tierischer Herkunft, insbesondere als verpackte Lebensmittelabfälle, zur Verwendung in einer Vergärungs- oder Kompostierungsanlage, einschließlich einer Aufbereitung, bestimmt sind, oder |
4. für Stoffe, die nach anderen Rechtsvorschriften entsorgt werden müssen. (4) Die Vorschriften des Düngemittelrechts und des Pflanzenschutzrechts bleiben unberührt. Werden Bioabfälle und tierische Nebenprodukte im Sinne des Absatzes 3 Nummer 3a gemeinsam behandelt oder zur Gemischherstellung verwendet und auf Böden aufgebracht, gelten die Vorschriften dieser Verordnung neben den in Absatz 3 Nummer 3a genannten Vorschriften. | |
(5) Die in Absatz 2 Genannten wirken darauf hin, daß die in dieser Verordnung genannten Schadstoffhöchstwerte für unbehandelte und behandelte Bioabfälle und Gemische soweit wie möglich unterschritten werden. Generelle Anbaubeschränkungen oder sonstige in dieser Verordnung nicht genannte Beschränkungen lassen sich aus dem Erreichen oder Überschreiten der Bodenwerte nach § 9 Abs. 2 nicht herleiten. | |
§ 2 Begriffsbestimmungen | |
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe 1. Bioabfälle: Abfälle tierischer oder pflanzlicher Herkunft oder aus Pilzmaterialien zur Verwertung, die durch Mikroorganismen, bodenbürtige Lebewesen oder Enzyme abgebaut werden können, einschließlich Abfälle zur Verwertung mit hohem organischen Anteil tierischer oder pflanzlicher Herkunft oder an Pilzmaterialien; zu den Bioabfällen gehören insbesondere die in Anhang 1 Nummer 1 in Spalte 1 genannten, in Spalte 2 weiter konkretisierten und durch die ergänzenden Bestimmungen in Spalte 3 näher gekennzeichneten Abfälle; Bodenmaterial ohne wesentliche Anteile an Bioabfällen gehört nicht zu den Bioabfällen; Pflanzenreste, die auf forst- oder landwirtschaftlich genutzten Flächen anfallen und auf diesen Flächen verbleiben, sind keine Bioabfälle; | |
1a. Aufbereitung: eigenständig oder im Rahmen der Behandlung nach Nummer 2 oder 2a oder der Gemischherstellung durchgeführte mechanische Vorbehandlung, insbesondere Fremdstoffentfrachtung, Mischen, Zerkleinern, Homogenisieren oder Konditionieren, von Bioabfällen einschließlich in Anhang 1 Nummer 2 in Spalte 1 genannter, in Spalte 2 weiter konkretisierter und durch die ergänzenden Bestimmungen in Spalte 3 näher gekennzeichneter Abfälle oder in Spalte 2 genannter und durch die ergänzenden Bestimmungen in Spalte 3 näher gekennzeichneter biologisch abbaubarer Materialien und mineralischer Stoffe; | |
2. Hygienisierende Behandlung: Biotechnologische Aufbereitung biologisch abbaubarer Materialien zum Zweck der Hygienisierung durch a) Pasteurisierung gemäß Anhang 2 Nummer 2.2.1, b) aerobe hygienisierende Behandlung gemäß Anhang 2 Nummer 2.2.2 (thermophile Kompostierung), c) anaerobe hygienisierende Behandlung gemäß Anhang 2 Nummer 2.2.3 (thermophile Vergärung) oder d) anderweitige hygienisierende Behandlung gemäß Anhang 2 Nummer 2.2.4; 2a. Biologisch stabilisierende Behandlung: Biotechnologische Aufbereitung biologisch abbaubarer Materialien zum Zweck des biologischen Abbaus der organischen Substanz unter aeroben Bedingungen (Kompostierung) oder anaeroben Bedingungen (Vergärung) oder andere Maßnahmen zur biologischen Stabilisierung der organischen Substanz; eine hygienisierende Behandlung nach Nummer 2 Buchstabe b oder c ist gleichzeitig eine biologisch stabilisierende Behandlung; 3. Unbehandelte Bioabfälle: Bioabfälle, die keiner Behandlung unterzogen wurden; 4. Behandelte Bioabfälle: Bioabfälle, die einer hygienisierenden und biologisch stabilisierenden Behandlung unterzogen wurden, einschließlich in Anhang 1 Nummer 2 in Spalte 1 genannter, in Spalte 2 weiter konkretisierter und durch die ergänzenden Bestimmungen in Spalte 3 näher gekennzeichneter mitbehandelter Abfälle oder in Spalte 2 genannter und durch die ergänzenden Bestimmungen in Spalte 3 näher gekennzeichneter mitbehandelter biologisch abbaubarer Materialien; 5. Gemische: | |
Mischung von behandelten und gemäß § 10 unbehandelten, hygienisierend oder biologisch stabilisierend behandelten Bioabfällen miteinander und mit in Anhang 1 Nummer 2 in Spalte 1 genannten, in Spalte 2 weiter konkretisierten und durch die ergänzenden Bestimmungen in Spalte 3 näher gekennzeichneten Abfällen oder in Spalte 2 genannten und durch die ergänzenden Bestimmungen in Spalte 3 näher gekennzeichneten biologisch abbaubaren Materialien und mineralischen Stoffen sowie die Mischung von einem aus vorgenannten Bestandteilen hergestellten Gemisch mit Kalk im Rahmen der Aufbringung; eine im Rahmen einer gemeinsamen hygienisierenden oder biologisch stabilisierenden Behandlung erfolgende Vermischung von Bioabfällen miteinander und mit in Anhang 1 Nummer 2 genannten Materialien ist kein Gemisch; | Mischung von behandelten und gemäß § 10 unbehandelten, hygienisierend oder biologisch stabilisierend behandelten Bioabfällen miteinander und mit in Anhang 1 Nummer 2 in Spalte 1 genannten, in Spalte 2 weiter konkretisierten und durch die ergänzenden Bestimmungen in Spalte 3 näher gekennzeichneten Abfällen oder in Spalte 2 genannten und durch die ergänzenden Bestimmungen in Spalte 3 näher gekennzeichneten biologisch abbaubaren Materialien und mineralischen Stoffen sowie die Mischung von einem aus vorgenannten Bestandteilen hergestellten Gemisch mit Kalk im Rahmen der Aufbringung; eine im Rahmen einer gemeinsamen Aufbereitung, hygienisierenden oder biologisch stabilisierenden Behandlung erfolgende Vermischung von Bioabfällen miteinander und mit in Anhang 1 Nummer 2 genannten Materialien ist kein Gemisch; |
6. Eigenverwertung: Aufbringung der auf selbst bewirtschafteten Betriebsflächen angefallenen pflanzlichen Bioabfälle auf selbst bewirtschaftete Betriebsflächen. Als Eigenverwertung gilt auch die Aufbringung von a) bei gärtnerischen Dienstleistungen auf fremden Flächen angefallenen pflanzlichen Bioabfällen auf selbst bewirtschaftete Betriebsflächen des Dienstleistungsbetriebes, b) anteilig zurückgenommenen unbehandelten pflanzlichen Bioabfällen durch Mitglieder von Erzeugerzusammenschlüssen des Wein-, Obst- und Gemüseanbaus auf selbst bewirtschaftete Betriebsflächen, soweit die pflanzlichen Ausgangserzeugnisse auf Betriebsflächen von Mitgliedern des jeweiligen Erzeugerzusammenschlusses erzeugt wurden. | |
§ 3c (neu) | § 3c Schadstoff- und Fremdstoffminimierung |
(1) 1 Die in § 1 Absatz 2 Genannten wirken darauf hin, dass die in dieser Verordnung genannten Schadstoffhöchstwerte für unbehandelte und behandelte Bioabfälle und Gemische so weit wie möglich unterschritten werden. 2 Generelle Anbaubeschränkungen oder sonstige in dieser Verordnung nicht genannte Beschränkungen lassen sich aus dem Erreichen oder Überschreiten der Bodenwerte nach § 9 Absatz 2 nicht herleiten. (2) Die in § 1 Absatz 2 Genannten wirken darauf hin, dass bei der getrennten Sammlung, Aufbereitung, Behandlung, Gemischherstellung und Aufbringung von Bioabfällen die Kontrollwerte für Gesamtkunststoff nach § 2a Absatz 3 und die Fremdstoffgrenzwerte nach § 4 Absatz 4 so weit wie möglich unterschritten werden; dabei ist insbesondere eine Vermeidung von Kunststoff als Fremdstoff in Bioabfällen anzustreben. | |
§ 4 Anforderungen hinsichtlich der Schadstoffe und weiterer Parameter | |
(1) 1 Der Bioabfallbehandler darf nur Bioabfälle und in Anhang 1 Nummer 2 genannte Materialien verwenden, von denen in unvermischter Form auf Grund ihrer Art, Beschaffenheit oder Herkunft angenommen werden kann, dass sie nach einer Behandlung die Anforderungen nach den Absätzen 3 und 4 einhalten und bei denen keine Anhaltspunkte für überhöhte Gehalte an anderen als den von Absatz 3 erfassten Schadstoffen bestehen. 2 In Anhang 1 Nummer 2 genannte Materialien dürfen auch verwendet werden, wenn sie als Düngemittel, Bodenhilfsstoffe oder Kultursubstrate die Anforderungen der Düngemittelverordnung an die stoffliche Zusammensetzung erfüllen und keine Anhaltspunkte für überhöhte Gehalte an anderen als von der Düngemittelverordnung erfassten Schadstoffen bestehen. 3 Gehalte an den in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten anderen Schadstoffen sind überhöht, wenn durch sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Bioabfälle oder in Anhang 1 Nummer 2 genannten Materialien in unvermischter Form die Gesundheit von Menschen oder Haus- und Nutztieren, die Gesundheit, das Wachstum und die Qualität von Nutzpflanzen, die Beschaffenheit und Fruchtbarkeit des Bodens oder der Naturhaushalt gefährdet werden können. (2) Der Bioabfallbehandler darf die behandelten Bioabfälle einschließlich in Anhang 1 Nummer 2 genannter mitbehandelter Materialien nur nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 abgeben oder auf selbst bewirtschafteten Betriebsflächen aufbringen. (3) 1 Die folgenden Schwermetallgehalte (Milligramm je Kilogramm Trockenmasse des aufzubringenden Materials) dürfen bei Aufbringung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 nicht überschritten werden: Blei | 150 Cadmium | 1,5 Chrom | 100 Kupfer | 100 Nickel | 50 Quecksilber | 1 Zink | 400. 2 Bei Aufbringung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 dürfen folgende Schwermetallgehalte (Milligramm je Kilogramm Trockenmasse des aufzubringenden Materials) nicht überschritten werden: Blei | 100 Cadmium | 1 Chrom | 70 Kupfer | 70 Nickel | 35 Quecksilber | 0,7 Zink | 300. 3 Die Werte für Kupfer und Zink nach Satz 1 und 2 gelten als eingehalten, wenn der jeweilige Wert im gleitenden Durchschnitt der vier zuletzt nach Absatz 5 durchgeführten Untersuchungen nicht überschritten wird und kein Analysenergebnis den Wert um mehr als 25 vom Hundert überschreitet. 4 Die für die Aufbringungsfläche zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde eine Überschreitung einzelner Schwermetallgehalte nach Satz 1 mit Ausnahme von Cadmium und Quecksilber zulassen, wenn Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind. | |
(4) 1 Der Anteil an Fremdstoffen, insbesondere Glas, Kunststoff, Metall, mit einem Siebdurchgang von mehr als 2 Millimetern darf einen Höchstwert von 0,5 vom Hundert, bezogen auf die Trockenmasse des aufzubringenden Materials, nicht überschreiten. 2 Der Anteil an Steinen mit einem Siebdurchgang von mehr als 10 Millimetern darf einen Anteil von 5 vom Hundert, bezogen auf die Trockenmasse des aufzubringenden Materials, nicht überschreiten. | (4) 1 Der Anteil an Fremdstoffen mit einem Siebdurchgang von mehr als 1 Millimeter darf folgende Höchstwerte, bezogen auf die Trockenmasse des aufzubringenden Materials, nicht überschreiten: 1. plastisch verformbare Kunststoffe 0,1 vom Hundert und 2. sonstige Fremdstoffe, insbesondere Glas, Metalle und plastisch nicht verformbare Kunststoffe zusammen 0,4 vom Hundert. 2 Der Anteil an Steinen mit einem Siebdurchgang von mehr als 10 Millimetern darf einen Anteil von 5 vom Hundert, bezogen auf die Trockenmasse des aufzubringenden Materials, nicht überschreiten. |
(5) 1 Der Bioabfallbehandler hat, soweit nicht von einer Freistellung nach § 10 Absatz 1 oder Absatz 2 erfasst, pro angefangener 2.000 Tonnen Frischmasse im Rahmen der Behandlung verwendeter Bioabfälle einschließlich in Anhang 1 Nummer 2 genannter Materialien Untersuchungen der behandelten Bioabfälle durchführen zu lassen auf 1. die Gehalte der Schwermetalle Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Quecksilber und Zink sowie 2. den pH-Wert, den Salzgehalt, den Gehalt der organischen Substanz (Glühverlust), den Trockenrückstand und den Anteil an Fremdstoffen und Steinen. 2 Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde zulassen, dass Untersuchungen der behandelten Bioabfälle erst ab einer Menge von mehr als 2.000 Tonnen durchgeführt werden, wenn sich die Zusammensetzung nach Art, Beschaffenheit und Herkunft der verwendeten Bioabfälle nicht oder kaum verändert. 3 Die zuständige Behörde kann bei sich erheblich verändernder Zusammensetzung nach Art, Beschaffenheit oder Herkunft der verwendeten Bioabfälle anordnen, dass Untersuchungen der behandelten Bioabfälle für Mengen von weniger als 2.000 Tonnen durchgeführt werden. 4 Unbeschadet der Sätze 1 bis 3 sind Untersuchungen der behandelten Bioabfälle im Abstand von längstens drei Monaten durchzuführen. (6) 1 Abweichend von Absatz 5 Satz 1 können Bioabfallbehandler, die im Jahr mehr als 24.000 Tonnen Frischmasse Bioabfälle einschließlich in Anhang 1 Nummer 2 genannter Materialien behandeln und nach § 11 Absatz 3 Satz 1 von der Vorlage von Untersuchungsergebnissen oder von Nachweispflichten befreit sind, die Untersuchungen der behandelten Bioabfälle ein Mal pro Monat durchführen lassen. 2 Absatz 5 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. (7) 1 Der Bioabfallbehandler hat für die in Absatz 1 Satz 1 genannten unvermischten Einsatzmaterialien zusätzliche Untersuchungen auf die Gehalte der in Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 genannten Schwermetalle durchführen zu lassen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die in Absatz 3 Satz 1 genannten Anforderungen nicht eingehalten werden. 2 Werden nach den Ergebnissen die Anforderungen nach Absatz 3 Satz 1 nicht eingehalten, sind die Ergebnisse der zuständigen Behörde unverzüglich vorzulegen. 3 Die zuständige Behörde entscheidet über das weitere Vorgehen. 4 Bis zur Entscheidung der zuständigen Behörde ist die Behandlung der Materialien untersagt. 5 Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend. (8) 1 Der Bioabfallbehandler hat für die in Absatz 1 Satz 1 genannten unvermischten Einsatzmaterialien oder die behandelten Bioabfälle einschließlich in Anhang 1 Nummer 2 genannter mitbehandelter Materialien Untersuchungen auf andere als die von Absatz 3 erfassten Schadstoffe durchführen zu lassen, wenn insbesondere nach Art, Beschaffenheit oder Herkunft der unvermischten Einzelmaterialien oder behandelten Bioabfälle Anhaltspunkte für überhöhte Gehalte an diesen Schadstoffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 bestehen. 2 Werden erhöhte Gehalte an diesen Schadstoffen festgestellt, sind die Ergebnisse der zuständigen Behörde unverzüglich vorzulegen. 3 Die zuständige Behörde entscheidet über das weitere Vorgehen. 4 Bis zur Entscheidung der zuständigen Behörde ist die Behandlung, Abgabe und Aufbringung dieser Materialien untersagt. (9) 1 Die Probenahmen, Probevorbereitungen und Untersuchungen nach den Absätzen 5 bis 8 sind gemäß den Vorgaben des Anhangs 3 und durch unabhängige, von der zuständigen Behörde bestimmte Untersuchungsstellen durchzuführen. 2 Der Bioabfallbehandler hat die Untersuchungsergebnisse zu sammeln und der zuständigen Behörde halbjährlich vorzulegen. 3 Die Untersuchungsergebnisse sind zehn Jahre aufzubewahren. 4 Wird bei der Untersuchung der behandelten Bioabfälle eine Überschreitung der Grenzwerte für Schadstoffe nach Absatz 3 festgestellt, sind die Untersuchungsergebnisse von der untersuchenden Stelle unverzüglich an den Bioabfallbehandler zu übermitteln, dieser leitet sie unverzüglich an die zuständige Behörde weiter. (10) Für die Bestimmung einer Untersuchungsstelle nach Absatz 9 Satz 1 gilt § 3 Absatz 8a und 8b entsprechend. | |
§ 5a Rückstellprobe | |
(1) 1 Die zuständige Behörde kann den Bioabfallbehandler und den Gemischhersteller verpflichten, zur Überwachung der in § 4 Absatz 3 und 4 genannten Grenzwerte eine Rückstellprobe aus den behandelten und unbehandelten Bioabfällen und Gemischen, die für die Verwertung als Düngemittel auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden aufgebracht oder zum Zweck der Aufbringung abgegeben werden, zu entnehmen. 2 Satz 1 gilt entsprechend für die in Anhang 1 Nummer 2 genannten Materialien. 3 Die Probenahme hat nach § 4 Absatz 9 zu erfolgen. (2) 1 Der Bioabfallbehandler und der Gemischhersteller haben die Rückstellprobe ab dem Zeitpunkt der Entnahme mindestens fünf Jahre zu lagern. 2 Die Rückstellprobe ist so aufzubereiten und zu lagern, dass sie ihre Beschaffenheit in der Zeit der Lagerung nicht ändert. | (1) 1 Die zuständige Behörde kann den Bioabfallbehandler und den Gemischhersteller verpflichten, zur Überwachung der in § 4 Absatz 3 und 4 genannten Grenzwerte eine Rückstellprobe aus den behandelten und unbehandelten Bioabfällen und Gemischen, die für die Verwertung auf Böden aufgebracht oder zum Zweck der Aufbringung abgegeben werden, zu entnehmen. 2 Satz 1 ist entsprechend für den Entsorgungsträger, den Erzeuger und den Besitzer von unbehandelten Bioabfällen anzuwenden, die für die Verwertung auf Böden aufgebracht oder zum Zweck der Aufbringung abgegeben werden, soweit sie nicht gemäß § 10 Absatz 1 oder 2 von einer Freistellung von den Untersuchungen der in § 4 Absatz 3 und 4 genannten Grenzwerte erfasst sind. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die in Anhang 1 Nummer 2 genannten Materialien. 4 Die Probenahme hat nach § 4 Absatz 9 zu erfolgen. (2) 1 Der Die nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Verpflichteten haben die Rückstellprobe ab dem Zeitpunkt der Entnahme mindestens fünf Jahre zu lagern. 2 Die Rückstellprobe ist so aufzubereiten und zu lagern, dass sie ihre Beschaffenheit in der Zeit der Lagerung nicht ändert. |
(3) 1 Die zuständige Behörde kann die Untersuchung der Rückstellprobe auf die in § 4 Absatz 3 und 4 genannten Inhaltsstoffe nach § 4 Absatz 9 in Verbindung mit Anhang 3 anordnen. 2 Sofern Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Rückstellprobe einen überhöhten Gehalt an anderen als in Satz 1 genannten Inhaltsstoffen aufweist, kann die zuständige Behörde die Untersuchung der Rückstellprobe auf diese anderen Inhaltsstoffe anordnen. (4) Die nach Absatz 1 zur Aufbewahrung von Rückstellproben Verpflichteten haben die Rückstellproben der zuständigen Behörde auf Verlangen herauszugeben. | |
(5) Für die Bestimmung einer Untersuchungsstelle nach Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 9 Satz 1, gilt § 3 Absatz 8a und 8b entsprechend. | |
§ 6 Beschränkungen und Verbote der Aufbringung | |
(1) 1 Unbeschadet düngemittelrechtlicher Regelungen dürfen auf Böden innerhalb von drei Jahren nicht mehr als 20 Tonnen Trockenmasse Bioabfälle oder Gemische je Hektar aufgebracht werden. 2 Die gemäß Satz 1 zulässige Aufbringungsmenge kann bis zu 30 Tonnen je Hektar innerhalb von drei Jahren betragen, wenn die gemäß § 4 Absatz 5 und 6 oder § 5 Absatz 2 gemessenen Schwermetallgehalte die in § 4 Absatz 3 Satz 2 festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten. 3 Die für die Aufbringungsfläche zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde weitere Ausnahmen im Einzelfall zulassen, wenn die in § 4 Absatz 3 Satz 2 genannten Schwermetallgrenzwerte deutlich unterschritten werden und Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind. | |
(1a) 1 Bei einmaligen Aufbringungen zum Zweck des Garten- und Landschaftsbaus, insbesondere für Neuanpflanzungen und für Rekultivierungen, oder zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht nach § 2 Nummer 11 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554), die zuletzt durch Artikel 126 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, dürfen unbeschadet düngemittelrechtlicher Regelungen auf Böden innerhalb von 12 Jahren nicht mehr als 80 Tonnen Trockenmasse Bioabfälle oder Gemische je Hektar aufgebracht werden. 2 Die gemäß Satz 1 zulässige Aufbringungsmenge kann bis zu 120 Tonnen je Hektar innerhalb von 12 Jahren betragen, wenn die gemäß § 4 Absatz 5 und 6 oder § 5 Absatz 2 gemessenen Schwermetallgehalte die in § 4 Absatz 3 Satz 2 festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten bei Gemischen aus Bioabfällen mit ausschließlich in Anhang 1 Nummer 2 genannten Bodenmaterialien mit der Maßgabe, dass sich die Aufbringungsmengen unbeschadet der weiteren Anforderungen an das Gemisch auf den enthaltenen Bioabfall beziehen. 4 Die für die Aufbringungsfläche zuständige Behörde kann für besondere Anwendungszwecke im Einzelfall abweichende Aufbringungsmengen und Zeiträume zulassen; dabei dürfen als rechnerische Aufbringungsmenge je Hektar an Bioabfällen oder Gemischen 6,67 Tonnen Trockenmasse im Sinne des Satzes 1 und 10 Tonnen Trockenmasse im Sinne des Satzes 2 nicht überschritten werden. 5 Die für die Aufbringungsfläche zuständige Behörde kann weitere Ausnahmen im Einzelfall zulassen, wenn die in § 4 Absatz 3 Satz 2 genannten Schwermetallgrenzwerte deutlich unterschritten werden und Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind. | |
(2) 1 Das Aufbringen auf Böden von anderen als in Anhang 1 Nummer 1 genannten Bioabfällen oder von Gemischen, die solche Bioabfälle enthalten, bedarf der Zustimmung der für die Bioabfallbehandlungsanlage oder Gemischherstellungsanlage zuständigen Behörde im Einvernehmen mit der für die Aufbringungsfläche zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde. 2 Die zuständige Behörde hat vor Erteilung der Zustimmung im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde gegenüber den nach § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 2 Verpflichteten die Durchführung von Untersuchungen auf andere Schadstoffe im Sinne des § 4 Abs. 8 Satz 1 unter Berücksichtigung der Art, Beschaffenheit oder Herkunft der Bioabfälle und die Vorlage der Ergebnisse anzuordnen. (2a) Auf Tabakanbauflächen, Tomatenanbauflächen im Freiland sowie für Gemüse- und Zierpflanzenarten im geschützten Anbau dürfen nur aerob hygienisierend behandelte Bioabfälle und Gemische, die solche Bioabfälle enthalten, aufgebracht werden. (2b) Bioabfälle und Gemische dürfen auf oder in der Nähe der Aufbringungsfläche nur bereit gestellt werden, soweit dies für die Aufbringung erforderlich ist. (3) Das Aufbringen von Bioabfällen und Gemischen auf forstwirtschaftlich genutzte Böden darf nur im begründeten Ausnahmefall mit Zustimmung der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit der zuständigen Forstbehörde erfolgen. | |
§ 9 Bodenuntersuchungen | |
(1) 1 Der Bewirtschafter oder ein beauftragter Dritter hat der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach der ersten nach dem 1. Oktober 1998 erfolgenden Aufbringung von Bioabfällen oder Gemischen die Aufbringungsflächen anzugeben. 2 Die zuständige Behörde teilt der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde diese Flächen mit. | |
(2) 1 Bei der erstmaligen Aufbringung von Bioabfällen oder Gemischen ist eine Bodenuntersuchung auf Schwermetalle nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und auf den pH-Wert durchzuführen. 2 Die Bodenuntersuchungsergebnisse sind spätestens drei Monate nach der Aufbringung der zuständigen Behörde vorzulegen. 3 Liegt für die Aufbringungsfläche eine gültige Bodenuntersuchung nach der Klärschlammverordnung vor, kann diese entsprechend herangezogen werden. 4 Satz 1 gilt nicht für die Aufbringung von Bioabfällen und Gemischen, die von Bioabfallbehandlern und Gemischherstellern abgegeben werden, die nach § 11 Absatz 3 Satz 1 von der Vorlage von Untersuchungsergebnissen oder von Nachweispflichten befreit sind. 5 Bestehen Anhaltspunkte, dass die Bodenwerte einer Aufbringungsfläche die Vorsorgewerte für Böden nach Anhang 2 Nummer 4.1 in Verbindung mit Nummer 4.3 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, überschreiten, soll die zuständige Behörde im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde die erneute Aufbringung von Bioabfällen oder Gemischen untersagen. 6 Die Probenahme, Probevorbereitung und Untersuchung ist nach Anlage 2 der Klärschlammverordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465) und durch eine unabhängige, von der zuständigen Behörde bestimmte Untersuchungsstelle durchführen zu lassen. | (2) 1 Bei der erstmaligen Aufbringung von Bioabfällen oder Gemischen ist eine Bodenuntersuchung auf Schwermetalle nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und auf den pH-Wert durchzuführen. 2 Die Bodenuntersuchungsergebnisse sind spätestens drei Monate nach der Aufbringung der zuständigen Behörde vorzulegen. 3 Liegt für die Aufbringungsfläche eine gültige Bodenuntersuchung nach der Klärschlammverordnung vor, kann diese entsprechend herangezogen werden. 4 Satz 1 gilt nicht für die Aufbringung von Bioabfällen und Gemischen, die von Bioabfallbehandlern und Gemischherstellern abgegeben werden, die nach § 11 Absatz 3 Satz 1 von der Vorlage von Untersuchungsergebnissen oder von Nachweispflichten befreit sind. 5 Bestehen Anhaltspunkte, dass die Bodenwerte einer Aufbringungsfläche die Vorsorgewerte für Böden nach Anhang 2 Nummer 4.1 in Verbindung mit Nummer 4.3 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554), die zuletzt durch Artikel 126 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, überschreiten, soll die zuständige Behörde im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde die erneute Aufbringung von Bioabfällen oder Gemischen untersagen. 6 Die Probenahme, Probevorbereitung und Untersuchung ist nach Anlage 2 der Klärschlammverordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465) und durch eine unabhängige, von der zuständigen Behörde bestimmte Untersuchungsstelle durchführen zu lassen. |
(2a) Für die Bestimmung einer Untersuchungsstelle nach Absatz 2 Satz 6 gilt § 3 Absatz 8a und 8b entsprechend. (3) Die für die Aufbringungsfläche zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde im Einzelfall Ausnahmen von der Untersuchungspflicht nach Absatz 2 zulassen, wenn Bioabfälle oder Gemische im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 3 aufgebracht werden. (4) 1 Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde im Rahmen der regionalen Verwertung bei geogen bedingt erhöhten Schwermetallgehalten von Böden zulassen, daß Bioabfälle oder Gemische auch auf Böden aufgebracht werden, bei denen die in Absatz 2 genannten Werte überschritten werden, wenn keine Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten sind. 2 Satz 1 gilt nicht für Cadmium. | |
§ 9a Zusätzliche Anforderungen an die Verwertung von bestimmten Bioabfällen | |
(1) 1 Entsorgungsträger, Erzeuger und Besitzer dürfen die in Anhang 1 Nummer 1 Buchstabe b genannten Bioabfälle nur mit Zustimmung der für sie zuständigen Behörde abgeben oder auf selbst bewirtschaftete Betriebsflächen aufbringen. 2 Die Bioabfälle sind der zuständigen Behörde nach Art, Beschaffenheit, Bezugsquelle und Anfallstelle vor der erstmaligen Abgabe oder erstmaligen Aufbringung auf selbst bewirtschaftete Betriebsflächen sowie bei sich erheblich verändernder Zusammensetzung nach Art, Beschaffenheit oder Herkunft anzugeben. 3 Die zuständige Behörde kann zur Bewertung der Eignung dieser Bioabfälle für die Verwertung verlangen, dass Untersuchungsergebnisse über Schwermetallgehalte und Fremdstoffanteile nach § 4 Absatz 3 und 4, über andere als die von § 4 Absatz 3 erfassten Schadstoffe und über zusätzliche Inhaltsstoffe sowie weitere Unterlagen vorgelegt werden. 4 Eine Zustimmung der zuständigen Behörde ist für Erzeuger nicht erforderlich, wenn bei ihnen nicht mehr als insgesamt zwei Tonnen der in Anhang 1 Nummer 1 Buchstabe b genannten Bioabfälle (Kleinmengen) jährlich anfallen. (2) 1 Für die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 und 3 sind die Formblätter Deckblatt Entsorgungsnachweise (DEN), Verantwortliche Erklärung (VE) und Deklarationsanalyse (DA) der Anlage 1 der Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), die durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) geändert worden ist, zu verwenden. 2 Die Zustimmung der zuständigen Behörde nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt unter Verwendung des Formblatts Behördenbestätigung (BB) der Anlage 1 der Nachweisverordnung. 3 Auf die nach den Sätzen 1 und 2 vorgesehenen Formblätter finden die Hinweise zur Gestaltung der Formblätter aus der Fußnote zur Anlage 1 der Nachweisverordnung keine Anwendung. 4 Für die erforderlichen Kennnummern ist § 28 der Nachweisverordnung entsprechend anzuwenden. | |
(3) Die nach Absatz 1 Satz 1 Verpflichteten haben eine Kopie der vollständigen Formblätter nach Absatz 2 Satz 1 und 2 einmalig im Geltungszeitraum der Behördenzustimmung bei der ersten Abgabe von Bioabfällen dem Bioabfallbehandler oder Einsammler oder im Falle von der Behandlung freigestellter Bioabfälle nach § 10 dem Gemischhersteller oder Bewirtschafter der Aufbringungsfläche auszuhändigen. | (3) Die nach Absatz 1 Satz 1 Verpflichteten haben eine Kopie der vollständigen Formblätter nach Absatz 2 Satz 1 und 2 einmalig im Geltungszeitraum der Behördenzustimmung bei der ersten Abgabe von Bioabfällen dem Bioabfallbehandler, Aufbereiter oder Einsammler oder im Falle von der Behandlung freigestellter Bioabfälle nach § 10 dem Gemischhersteller oder Bewirtschafter der Aufbringungsfläche auszuhändigen. |
§ 10 Freistellung von den Anforderungen an die Behandlung und Untersuchung von bestimmten Bioabfällen | |
(1) Bioabfälle dürfen unvermischt abgegeben, zur Gemischherstellung verwendet oder aufgebracht werden, soweit diese in Anhang 1 Nummer 1 Spalte 3 aufgeführt werden und hierbei auf eine der folgenden Nummern verwiesen wird, 1. auch ohne Behandlung, ohne hygienisierende Behandlung oder ohne biologisch stabilisierende Behandlung nach den §§ 3 und 3a sowie 2. in behandelter, hygienisierend behandelter, biologisch stabilisierend behandelter oder unbehandelter Form auch ohne Untersuchungen nach den §§ 3 und 4. | |
(2) 1 Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde im Rahmen der regionalen Verwertung im Einzelfall für weitere unvermischte, homogen zusammengesetzte Bioabfälle Freistellungen nach Absatz 1 zulassen. 2 Die Freistellung von Behandlungen nach den §§ 3 und 3a kann erteilt werden, wenn auf Grund der Art, Beschaffenheit oder Herkunft der Bioabfälle angenommen werden kann, dass die in den §§ 3 und 4 festgelegten Anforderungen an die Hygiene sowie hinsichtlich der Schadstoffe und Fremdstoffe eingehalten werden und das Wohl der Allgemeinheit im Sinne des § 3a Absatz 1 Satz 2 nicht beeinträchtigt wird. 3 Die Freistellung von Untersuchungspflichten behandelter, hygienisierend behandelter, biologisch stabilisierend behandelter oder unbehandelter Bioabfälle darf nur erteilt werden, wenn auf Grund der Art, Beschaffenheit oder Herkunft der Bioabfälle angenommen werden kann, dass die in den §§ 3 und 4 festgelegten Anforderungen an die Hygiene sowie hinsichtlich der Schadstoffe und Fremdstoffe eingehalten werden. 4 Die zuständige Behörde kann vor Erteilung der Freistellungen von Behandlungen und Untersuchungen nach den §§ 3, 3a und 4 verlangen, dass die hygienische Unbedenklichkeit durch Untersuchungen entsprechend der Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, Satz 2 und Absatz 8 Satz 1 sowie die Schwermetallgehalte und Gehalte an anderen Schadstoffen durch Untersuchungen nach § 4 Absatz 5, 8 und 9 Satz 1 nachgewiesen werden. 5 Die Freistellungen können jederzeit widerrufen werden. | (2) 1 Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde im Rahmen der regionalen Verwertung im Einzelfall für weitere unvermischte, homogen zusammengesetzte Bioabfälle Freistellungen nach Absatz 1 zulassen. 2 Die Freistellung von Behandlungen nach den §§ 3 und 3a kann erteilt werden, wenn auf Grund der Art, Beschaffenheit oder Herkunft der Bioabfälle angenommen werden kann, dass die in den §§ 3 und 4 festgelegten Anforderungen an die Hygiene sowie hinsichtlich der Schadstoffe und Fremdstoffe eingehalten werden und das Wohl der Allgemeinheit im Sinne des § 3a Absatz 1 Satz 2 nicht beeinträchtigt wird. 3 Die Freistellung von Untersuchungspflichten behandelter, hygienisierend behandelter, biologisch stabilisierend behandelter oder unbehandelter Bioabfälle darf nur erteilt werden, wenn auf Grund der Art, Beschaffenheit oder Herkunft der Bioabfälle angenommen werden kann, dass die in den §§ 3 und 4 festgelegten Anforderungen an die Hygiene sowie hinsichtlich der Schadstoffe und Fremdstoffe eingehalten werden. 4 Die zuständige Behörde kann vor Erteilung der Freistellungen von Behandlungen und Untersuchungen nach den §§ 3, 3a und 4 verlangen, dass die hygienische Unbedenklichkeit durch Untersuchungen entsprechend der Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, Satz 2 und Absatz 8 Satz 1 sowie die Schwermetallgehalte, Fremdstoffanteile und Gehalte an anderen Schadstoffen durch Untersuchungen nach § 4 Absatz 5, 8 und 9 Satz 1 nachgewiesen werden. 5 Die Freistellungen können jederzeit widerrufen werden. |
(3) 1 Soweit nicht von einer Freistellung nach Absatz 1 oder Absatz 2 erfasst, sind für die Abgabe, Verwendung zur Gemischherstellung und Aufbringung von unbehandelten Bioabfällen die folgenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden: 1. über die Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle gemäß § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, Satz 2, Absatz 7 und 8 Satz 1 und 2, 2. über die Untersuchungen gemäß § 4 Absatz 5, 6, 8 und 9 sowie 3. über die Dokumentations- und Nachweispflichten gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 1b Satz 2 und 3 und Absatz 2 und 2a Satz 1 und 3. 2 Die sich aus Satz 1 ergebenden Pflichten des Bioabfallbehandlers sind durch den Entsorgungsträger, den Erzeuger und den Besitzer der Bioabfälle zu erfüllen. 3 Bei Aufbringung unbehandelter, nach § 9a zustimmungspflichtiger Bioabfälle sind die Aufbewahrungs- und Vorlagepflichten nach § 11 Absatz 1b Satz 2 und 3 durch den Bewirtschafter der Aufbringungsfläche unter Verwendung der Kopie der vollständigen Formblätter nach § 9a Absatz 3 zu erfüllen. (4) 1 Soweit nicht von einer Freistellung nach Absatz 1 oder Absatz 2 erfasst, sind für die Abgabe, Verwendung zur Gemischherstellung und Aufbringung von ausschließlich biologisch stabilisierend behandelten Bioabfällen die Bestimmungen über die Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle gemäß § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, Satz 2, Absatz 7 und 8 Satz 1 und 2 entsprechend anzuwenden. 2 Die sich aus Satz 1 ergebenden Pflichten sind durch den Bioabfallbehandler zu erfüllen, der die biologisch stabilisierende Behandlung der Bioabfälle durchführt. | |
§ 11 Nachweispflichten | |
(1) 1 Der Bioabfallbehandler hat die bei der Behandlung verwendeten Materialien nach Art, Bezugsquelle, -menge und Anfallstelle von der ursprünglichen Anfallstelle bis zum letzten Besitzer sowie aufgeteilt nach Chargen behandelten Bioabfalls gemäß Satz 2 und 3 aufzulisten. 2 Jede Charge behandelten Bioabfalls ist mit einer fortlaufenden Chargennummer zu versehen, die mindestens das Jahr und den Monat der Behandlung sowie eine für das Behandlungsjahr fortlaufende Nummerierung enthalten muss. 3 Handelt es sich um eine Behandlungsanlage mit einer kontinuierlichen Zuführung und Entnahme des behandelten Materials, legt die zuständige Behörde eine bestimmte Zeitspanne fest, in der der Bioabfallbehandler Chargen nach Satz 2 zu bestimmen hat. 4 Verwendet der Bioabfallbehandler bei einer Behandlung bereits hygienisierend behandelte oder biologisch stabilisierend behandelte Materialien, hat er diese im Sinne des Satzes 1 mit den Angaben nach Absatz 2 Satz 2 des vorhergehenden Bioabfallbehandlers aufzulisten. 5 Werden dem Bioabfallbehandler die Materialien von einem Einsammler angeliefert, hat dieser die eingesammelten Materialien nach Satz 1 aufgeteilt nach Anlieferungen aufzulisten und dem Bioabfallbehandler nach Art und Menge anzugeben. 6 Im Falle des Satzes 4 und 5 entfällt für den Bioabfallbehandler die Dokumentationspflicht der Anfallstelle nach Satz 1. (1a) 1 Der Gemischhersteller hat die bei den Mischvorgängen verwendeten Materialien aufgeteilt nach Chargen hergestellten Gemisches im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 aufzulisten. 2 Absatz 1 Satz 2 und 4 bis 6 gilt entsprechend. | (1) 1 Der Bioabfallbehandler hat die bei der Behandlung verwendeten Materialien nach Art, Bezugsquelle, -menge und Anfallstelle von der ursprünglichen Anfallstelle bis zum letzten Besitzer sowie aufgeteilt nach Chargen behandelten Bioabfalls gemäß Satz 2 und 3 aufzulisten. 2 Jede Charge behandelten Bioabfalls ist mit einer fortlaufenden Chargennummer zu versehen, die mindestens das Jahr und den Monat der Behandlung sowie eine für das Behandlungsjahr fortlaufende Nummerierung enthalten muss. 3 Handelt es sich um eine Behandlungsanlage mit einer kontinuierlichen Zuführung und Entnahme des behandelten Materials, legt die zuständige Behörde eine bestimmte Zeitspanne fest, in der der Bioabfallbehandler Chargen nach Satz 2 zu bestimmen hat. 4 Verwendet der Bioabfallbehandler bei einer Behandlung bereits hygienisierend behandelte oder biologisch stabilisierend behandelte Materialien, hat er diese im Sinne des Satzes 1 mit den Angaben nach Absatz 2 Satz 2 des vorhergehenden Bioabfallbehandlers aufzulisten. 5 Satz 1 gilt für den Einsammler entsprechend mit der Maßgabe, dass dieser die eingesammelten Materialien mit den Angaben nach Satz 1 sowie aufgeteilt nach Lieferungen an den Aufbereiter oder Bioabfallbehandler aufzulisten und dem Aufbereiter oder Bioabfallbehandler nach Art und Menge anzugeben hat. 6 Satz 1 gilt für den Aufbereiter entsprechend mit der Maßgabe, dass dieser die bei der Aufbereitung verwendeten Materialien mit den Angaben nach Satz 1 sowie aufgeteilt nach Lieferungen an den Bioabfallbehandler aufzulisten und dem Bioabfallbehandler nach Art und Menge anzugeben hat. 7 Die Pflicht zur Dokumentation der Anfallstelle nach Satz 1 entfällt für den Aufbereiter im Fall des Satzes 5 und für den Bioabfallbehandler im Fall der Sätze 4 bis 6. (1a) 1 Der Gemischhersteller hat die bei den Mischvorgängen verwendeten Materialien aufgeteilt nach Chargen hergestellten Gemisches im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 aufzulisten. 2 Absatz 1 Satz 2, 4, 5 und 7 gilt entsprechend. |
(1b) 1 Die nach Absatz 1 und 1a Verpflichteten haben den Listen die bei der Übernahme der Materialien erhaltenen Lieferscheine, Handelspapiere oder sonstige geeignete Unterlagen sowie die Kopie der vollständigen Formblätter nach § 9a Absatz 3 beizufügen. 2 Sie haben die Listen und die beizufügenden Unterlagen ab dem Zeitpunkt der Erstellung der Listen zehn Jahre lang aufzubewahren. 3 Auf Verlangen sind diese Listen und Unterlagen der zuständigen Behörde vorzulegen. (2) 1 Bioabfallbehandler und Gemischhersteller haben bei jeder Abgabe von Bioabfällen oder Gemischen zur Aufbringung auf Flächen einen Lieferschein gemäß Anhang 4 mit den Angaben nach Satz 2 auszustellen und dem Bewirtschafter der Aufbringungsfläche oder einem Zwischenabnehmer auszuhändigen. 2 Der Lieferschein muss folgende Angaben enthalten: 1. Name und Anschrift des abgebenden Bioabfallbehandlers oder Gemischherstellers (Aussteller), 2. Name und Anschrift des Bewirtschafters der Aufbringungsfläche oder des Zwischenabnehmers, 3. Chargennummer und abgegebene Menge, 4. Abgabe als unbehandelter, hygienisierend behandelter oder biologisch stabilisierend behandelter Bioabfall, als behandelter Bioabfall oder als Gemisch sowie Beschreibung des Bioabfalls oder Gemisches nach Art der unvermischt verwendeten Materialien, 5. Versicherung der Einhaltung der Anforderungen a) zur seuchen- und phytohygienischen Unbedenklichkeit nach § 3 Absatz 2 und 3 sowie | |
b) an die Schwermetallgehalte nach § 4 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Satz 2, | b) an die Schwermetallgehalte und Fremdstoffanteile nach § 4 Absatz 3 und 4, jeweils auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Satz 2, |
6. gemessene Schwermetallgehalte und gemessener pH-Wert, Salzgehalt, Glühverlust, Trockenrückstand und Anteil an Fremdstoffen und Steinen gemäß § 4 Absatz 5 und 6, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Satz 2 und 4; eine Begründung, wenn bei unbehandelten, hygienisierend behandelten oder biologisch stabilisierend behandelten Bioabfällen einzelne Untersuchungen der in § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 genannten weiteren Parameter nicht durchführbar sind, 7. Untersuchungsstellen und Zeitpunkt der Durchführung der Untersuchungen gemäß § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, Absatz 7, 7a und 8 sowie § 4 Absatz 5, 6 und 9, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Satz 2 und 4, | |
8. höchstzulässige Aufbringungsmenge gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1, 2 oder 3, | 8. höchstzulässige Aufbringungsmenge gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1, 2 oder 3 oder Absatz 1a Satz 1, 2, 3, 4 oder 5, |
9. Zulässigkeit der Aufbringung auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1, 10. Datum der Abgabe und der Annahme sowie Unterschriften des abgebenden Bioabfallbehandlers oder Gemischherstellers (Aussteller) und des Bewirtschafters der Aufbringungsfläche oder des Zwischenabnehmers. 3 Die Angaben nach Satz 2 Nummer 5 bis 7 sind nicht erforderlich, soweit nach § 10 die §§ 3, 3a und 4 nicht anzuwenden sind. 4 Der Zwischenabnehmer hat die Angaben nach Satz 2 Nummer 2 und 10 im Original des Lieferscheines vor der weiteren Abgabe der Materialien zu ergänzen und den Lieferschein dem Bewirtschafter der Aufbringungsfläche oder einem weiteren Zwischenabnehmer auszuhändigen. (2a) 1 Der Bioabfallbehandler, der Gemischhersteller und der Zwischenabnehmer, der die Bioabfälle und Gemische an den Bewirtschafter der Aufbringungsfläche abgibt, haben der für die Aufbringungsfläche zuständigen Behörde sowie der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde unverzüglich nach der Abgabe eine Kopie des vollständig ausgefüllten Lieferscheines zu übersenden. 2 Der Bewirtschafter der Aufbringungsfläche hat unverzüglich nach der Aufbringung im Original des Lieferscheines die eindeutige Bezeichnung der Aufbringungsfläche mit den Angaben Gemarkung, Flur, Flurstücksnummer oder alternativ Schlagbezeichnung und die Größe in Hektar sowie die Bodenuntersuchung nach § 9 Absatz 2 einzutragen und der für die Aufbringungsfläche zuständigen Behörde sowie der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde eine Kopie des vollständig ausgefüllten Lieferscheines zu übersenden. 3 Der Bioabfallbehandler, der Gemischhersteller, der Zwischenabnehmer und der Bewirtschafter der Aufbringungsfläche haben die bei ihnen verbleibenden Ausfertigungen des Lieferscheines ab dem Zeitpunkt der Übersendung der Kopie an die zuständige Behörde zehn Jahre lang aufzubewahren. (3) 1 Die zuständige Behörde kann Bioabfallbehandler und Gemischhersteller von der Vorlage der Untersuchungsergebnisse nach § 3 Absatz 4 und 8, § 4 Absatz 5 und 9, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Satz 2, sowie vom Lieferscheinverfahren nach Absatz 2 befreien; eine Befreiung kann auch von einzelnen Pflichten erteilt werden. 2 Eine Befreiung nach Satz 1 darf nur erteilt werden, wenn der Bioabfallbehandler oder Gemischhersteller hinsichtlich der Behandlungsanlage oder Gemischherstellungsanlage Mitglied eines Trägers einer regelmäßigen Güteüberwachung (Gütegemeinschaft) ist, nach deren Bestimmungen eine verbindliche und kontinuierliche Gütesicherung nachgewiesen wird, und wenn die Behandlungsanlage oder Gemischherstellungsanlage 1. als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert ist oder | |
2. als EMAS-Standort nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in das EMAS-Register eingetragen ist; die Eintragung ist der zuständigen Behörde mitzuteilen. | 2. als EMAS-Standort nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306) geändert worden ist, in das EMAS-Register eingetragen ist; die Eintragung ist der zuständigen Behörde mitzuteilen. |
3 Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde die Bestimmung des Satzes 1 auch für Bioabfallbehandler und Gemischhersteller anwenden, die Mitglieder einer Gütegemeinschaft sind, jedoch die Voraussetzungen des Satzes 2 Nummer 1 oder 2 nicht erfüllen. 4 Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde die Bestimmungen des Satzes 1 auch für Bioabfälle anwenden, welche nach § 10 Absatz 1 oder Absatz 2 von den Behandlungs- und Untersuchungspflichten freigestellt sind. (3a) 1 Bei einer Befreiung vom Lieferscheinverfahren gemäß Absatz 3 Satz 1 haben Bioabfallbehandler und Gemischhersteller die gütegesicherten Bioabfälle und Gemische sowie die nach § 10 Absatz 1 oder Absatz 2 von den Behandlungs- und Untersuchungspflichten freigestellten Bioabfälle bei der Abgabe mit folgenden Angaben zu kennzeichnen: 1. Name und Anschrift des abgebenden Bioabfallbehandlers oder Gemischherstellers sowie Gütezeichen der Gütegemeinschaft, 2. Chargennummer, 3. Abgabe als unbehandelter, hygienisierend behandelter oder biologisch stabilisierend behandelter Bioabfall, als behandelter Bioabfall oder als Gemisch, | |
4. höchstzulässige Aufbringungsmenge gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1, 2 oder 3, | 4. höchstzulässige Aufbringungsmenge gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1, 2 oder 3 oder Absatz 1a Satz 1, 2, 3, 4 oder 5, |
5. Zulässigkeit der Aufbringung auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1. 2 Vom Lieferscheinverfahren befreite Bioabfallbehandler und Gemischhersteller, die gütegesicherte Bioabfälle und Gemische an die Bewirtschafter der Aufbringungsflächen abgeben, haben der für die Aufbringungsfläche zuständigen Behörde einmal jährlich für die vergangenen 12 Monate Nachweise vorzulegen, die folgende Angaben enthalten müssen: 1. Name und Anschrift des abgebenden Bioabfallbehandlers oder Gemischherstellers, 2. Name und Anschrift des Abnehmers, 3. abgegebene Menge in Tonnen Trockenmasse (t TM), 4. Datum der Abgabe. 3 Satz 2 gilt für Zwischenabnehmer entsprechend, die gütegesicherte Bioabfälle und Gemische von Bioabfallbehandlern und Gemischherstellern, die vom Lieferscheinverfahren befreit sind, an die Bewirtschafter der Aufbringungsflächen abgeben; in diesen Fällen ist zu Nummer 1 zusätzlich Name und Anschrift des Bioabfallbehandlers oder Gemischherstellers, der Mitglied der Gütegemeinschaft ist, einschließlich aller Zwischenabnehmer anzugeben. 4 Die Nachweise sind zehn Jahre lang aufzubewahren. 5 Die für die Aufbringungsfläche zuständige Behörde kann die Vorlage der Untersuchungsergebnisse nach § 3 Absatz 4 und 8 sowie nach § 4 Absatz 5 und 9, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Satz 2, und sonstige geeignete Nachweise vom Bioabfallbehandler, Gemischhersteller, Zwischenabnehmer oder dem Träger der regelmäßigen Güteüberwachung verlangen sowie die Befreiung jederzeit widerrufen oder die Frist und den Zeitraum für die Vorlage der Nachweise nach Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, verkürzen. 6 Der Bewirtschafter der Aufbringungsfläche hat unverzüglich nach der Aufbringung gütegesicherter Bioabfälle oder Gemische von Bioabfallbehandlern oder Gemischherstellern, die vom Lieferscheinverfahren befreit sind, die aufgebrachten Materialien, die aufgebrachte Menge in Tonnen Trockenmasse (t TM) und die eindeutige Bezeichnung der Aufbringungsfläche mit den Angaben Gemarkung, Flur, Flurstücksnummer oder alternativ Schlagbezeichnung und die Größe in Hektar zu dokumentieren und die Dokumentation der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. (4) Auf die Verwertung von Bioabfällen, für die die Bestimmungen dieser Verordnung gelten, finden die Bestimmungen der Nachweisverordnung mit Ausnahme des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und des § 23 Nr. 2 der Nachweisverordnung keine Anwendung. | |
§ 12 Ausnahmen für Kleinflächen | |
§ 9 Abs. 1 und 2 und § 11 Absatz 2a Satz 2 gelten nicht, wenn unbehandelte oder behandelte Bioabfälle oder Gemische auf Flächen von Bewirtschaftern aufgebracht werden, die insgesamt nicht mehr als 1 Hektar landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen bewirtschaften. § 11 Absatz 2a Satz 3 und Absatz 3a Satz 6 gilt nicht für den Bewirtschafter dieser Flächen. | (1) 1 § 9 Absatz 1 und 2, § 11 Absatz 2a Satz 2 und Absatz 3a Satz 6 gelten nicht, wenn unbehandelte oder behandelte Bioabfälle oder Gemische auf Flächen von Bewirtschaftern aufgebracht werden, die insgesamt nicht mehr als 1 Hektar landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen bewirtschaften. 2 § 11 Absatz 2a Satz 3 gilt nicht für den Bewirtschafter dieser Flächen. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten im Rahmen gärtnerischer oder landschaftsbaulicher Dienstleistungen durch einen Bioabfallbehandler, Gemischhersteller oder Zwischenabnehmer auf anderen als in Satz 1 genannten Flächen des Bewirtschafters mit der Maßgabe, dass die unbehandelten oder behandelten Bioabfälle oder Gemische auf zusammenhängende Flächen von jeweils nicht mehr als 1 Hektar aufgebracht werden. (2) 1 § 11 Absatz 2a Satz 1 und 3 und Absatz 3a Satz 4 und 5 gilt nicht, wenn Bioabfallbehandler, Gemischhersteller oder Zwischenabnehmer im Rahmen gärtnerischer oder landschaftsbaulicher Dienstleistungen unbehandelte oder behandelte Bioabfälle oder Gemische, die auf zusammenhängende Flächen von jeweils nicht mehr als 1 Hektar des Bewirtschafters aufgebracht werden, an den Bewirtschafter abgeben oder im Auftrag des Bewirtschafters aufbringen. 2 § 11 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3a Satz 2 gilt nicht für den Bioabfallbehandler oder den Gemischhersteller, der die gärtnerische oder landschaftsbauliche Dienstleistung erbringt. 3 § 11 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3a Satz 3 gilt nicht für den Zwischenabnehmer, der die gärtnerische oder landschaftsbauliche Dienstleistung erbringt. (3) Die Ausnahmen für Kleinflächen nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für forstwirtschaftliche Flächen. |
§ 13 Ordnungswidrigkeiten | |
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | |
1. entgegen § 3 Absatz 1 oder § 3a Absatz 1 Satz 1 Bioabfall einer Behandlung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zuführt, 2. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 eine hygienisierende Behandlung nicht oder nicht richtig durchführt, 3. entgegen § 3b Absatz 1 Satz 1 Bioabfall verbringt, 4. entgegen § 3b Absatz 2 Satz 2 einen dort genannten Betriebsbereich nicht oder nicht richtig trennt, 5. entgegen § 4 Absatz 2 oder § 5 Absatz 2 Satz 1 Bioabfall oder ein Gemisch abgibt oder aufbringt, 6. entgegen § 4 Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8 Satz 1, auch in Verbindung mit § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2, oder § 5 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 eine Untersuchung nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt, 7. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2a oder § 7 Absatz 1 Satz 1 Bioabfall oder ein Gemisch aufbringt, 8. ohne Zustimmung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Bioabfall oder ein Gemisch aufbringt, 9. entgegen § 8 Bioabfall oder ein Gemisch und Klärschlamm auf derselben Fläche aufbringt, 10. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 2 Satz 5 zuwiderhandelt oder 11. ohne Zustimmung nach § 9a Absatz 1 Satz 1 Bioabfall abgibt oder aufbringt. | 1. entgegen § 2a Absatz 4 Satz 1 eine Sichtkontrolle nicht oder nicht rechtzeitig durchführt, 2. entgegen § 2a Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 eine Fremdstoffentfrachtung nicht oder nicht rechtzeitig durchführt, 3. entgegen § 2a Absatz 4 Satz 3 verpackten Bioabfall nicht, nicht richtig oder nicht vollständig getrennt hält oder eine Verpackungsentfrachtung nicht oder nicht rechtzeitig durchführt, 4. entgegen § 2a Absatz 4 Satz 5 oder § 4 Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8 Satz 1, auch in Verbindung mit § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2, oder § 5 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 eine Untersuchung nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt, 5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2a Absatz 6 Satz 1 oder § 9 Absatz 2 Satz 5 zuwiderhandelt, 6. entgegen § 3 Absatz 1 oder § 3a Absatz 1 Satz 1 Bioabfall einer Behandlung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zuführt, 7. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 eine hygienisierende Behandlung nicht oder nicht richtig durchführt, 8. entgegen § 3b Absatz 1 Satz 1 Bioabfall verbringt, 9. entgegen § 3b Absatz 2 Satz 2 einen dort genannten Betriebsbereich nicht oder nicht richtig trennt, 10. entgegen § 4 Absatz 2 oder § 5 Absatz 2 Satz 1 Bioabfall oder ein Gemisch abgibt oder aufbringt, 11. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a Satz 1 oder Absatz 2a oder § 7 Absatz 1 Satz 1 Bioabfall oder ein Gemisch aufbringt, 12. ohne Zustimmung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Bioabfall oder ein Gemisch aufbringt, 13. entgegen § 6 Absatz 3 Bioabfall oder ein Gemisch aufbringt, 14. entgegen § 8 Bioabfall oder ein Gemisch und Klärschlamm auf derselben Fläche aufbringt oder 15. ohne Zustimmung nach § 9a Absatz 1 Satz 1 Bioabfall abgibt oder aufbringt. |
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | |
1. entgegen § 3 Absatz 6 Satz 6 die Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert, | 1. entgegen § 2a Absatz 5 Satz 1 oder § 3 Absatz 6 Satz 6 oder Absatz 7 Satz 5 die Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert, |
2. entgegen a) § 3 Absatz 8 Satz 2, auch in Verbindung mit § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 oder Absatz 4, b) § 3 Absatz 8 Satz 3 oder c) § 4 Absatz 9 Satz 2, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Satz 2 oder § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2, ein Untersuchungsergebnis, eine Aufzeichnung oder eine Dokumentation nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, | |
3. entgegen § 3 Absatz 8 Satz 4 oder § 4 Absatz 9 Satz 4 ein Untersuchungsergebnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig weiterleitet, | 3. entgegen § 3 Absatz 8 Satz 4 oder § 4 Absatz 9 Satz 4, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Satz 2, ein Untersuchungsergebnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig weiterleitet, |
4. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 5. entgegen | |
a) § 11 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2, b) § 11 Absatz 1 Satz 4 oder Satz 5, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1a Satz 2, oder | a) § 11 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 oder § 11 Absatz 1 Satz 5 oder 6, b) § 11 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit Absatz 1a Satz 2, oder |
c) § 11 Absatz 1a Satz 1 dort genannte Materialien nicht, nicht richtig oder nicht vollständig auflistet, 6. entgegen § 11 Absatz 1b Satz 2, auch in Verbindung mit § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2, eine Liste oder eine Unterlage nicht oder nicht mindestens zehn Jahre lang aufbewahrt, 7. einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 1b Satz 3, auch in Verbindung mit § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2, zuwiderhandelt, 8. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 4 oder Absatz 2a Satz 1 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2, einen Lieferschein nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt, eine Kopie des Lieferscheines einer dort genannten Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übersendet oder eine Ausfertigung des Lieferscheines nicht oder nicht mindestens zehn Jahre lang aufbewahrt, 9. entgegen § 11 Absatz 2a Satz 2 eine Kopie des Lieferscheines einer dort genannten Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übersendet oder 10. entgegen § 11 Absatz 3a Satz 6 eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt. | |
Anhang 1 (zu § 2 Nummer 1, 4, 5, § 3 Absatz 3, 7, 7a, 9, 10, § 4 Absatz 1, 2, 5, 6, 8, § 5 Absatz 1, 5, § 6 Absatz 2, § 7 Absatz 1, § 9a Absatz 1, § 10 Absatz 1, § 13a Absatz 1) Liste der für eine Verwertung auf Flächen geeigneten Bioabfälle sowie der dafür geeigneten anderen Abfälle, biologisch abbaubaren Materialien und mineralischen Stoffe | Anhang 1 (zu § 2 Nummer 1, 1a, 4, 5, § 2a Absatz 1, 2, 3, 4, § 3 Absatz 3, 7, 7a, 9, 10, § 4 Absatz 1, 2, 5, 6, 8, § 5 Absatz 1, 5, § 6 Absatz 1a, 2, § 7 Absatz 1, § 9a Absatz 1, § 10 Absatz 1, § 13a Absatz 1) Liste der für eine Verwertung auf Böden geeigneten Bioabfälle sowie der dafür geeigneten anderen Abfälle, biologisch abbaubaren Materialien und mineralischen Stoffe |
1. Bioabfälle gemäß § 2 Nummer 1 a) Bioabfälle, die keiner Zustimmung nach § 9a zur Verwertung bedürfen Abfallbezeichnung gemäß der Anlage der AVV1) (in Klammern: Abfallschlüssel) | Geeignete Abfälle2) aus den in Spalte 1 genannten Abfallbezeichnungen | Ergänzende Bestimmungen (in Klammern: Abfallherkunft gemäß Gruppenüberschrift der Anlage der AVV1)) Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen (02 01 01) | - Fischteichschlamm, Fischteichsedimente und Filterschlämme aus der Fischproduktion | (Abfälle aus Landwirtschaft, Gar- tenbau, Teichwirtschaft, Forst- wirtschaft, Jagd und Fischerei) Die Materialien sind geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese an der Anfallstelle nicht mit Abwässern oder Schlämmen außerhalb der spezifischen Produktion vermischt werden. Die Materialien sind bei Aufbrin- gung im Rahmen der regionalen Verwertung nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 und 2 von den Be- handlungs- und Untersuchungs- pflichten freigestellt. Abfälle aus pflanzlichem Gewebe (02 01 03) | - Hanf- und Flachsschäben - Kokosfasern - Pflanzliche Abfälle aus dem Gartenbau - Pflanzliche Abfälle aus der Gewässerunterhaltung - Pflanzliche Abfälle aus der Landwirtschaft - Pflanzliche Abfälle aus der Teichwirtschaft und Fischerei - Pflanzliche Filtermaterialien aus der biologischen Abluft- reinigung - Reet - Spelze, Spelzen- und Getreidestaub | (Abfälle aus Landwirtschaft, Gar- tenbau, Teichwirtschaft, Forst- wirtschaft, Jagd und Fischerei) Pflanzliche Filtermaterialien aus der biologischen Abluftreinigung sind geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese im Rahmen der Herstellung und Verarbeitung von Lebens- und Futtermitteln, tierischen Nebenprodukten und von Ställen anfallen. Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehr- schnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden; davon ausgenommen sind pflanzliche Filtermaterialien aus der biologi- schen Abluftreinigung. | |
Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen) (02 01 04) | - Biologisch abbaubare Werkstoffe (Kunststoffe) aus überwiegend nachwachsenden Rohstoffen | (Abfälle aus Landwirtschaft, Gar- tenbau, Teichwirtschaft, Forst- wirtschaft, Jagd und Fischerei) Geeignete Abfälle gemäß Spalte 2 sind z. B. Abdeckfolien. Die Materialien sind geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese nach DIN EN 13432 (Aus- gabe 2000-12) und DIN EN 13432 Berichtigung 2 (Ausgabe 2007-10) | | oder DIN EN 14995 (Ausgabe 2007-03) zertifiziert sind. Die Materialien sind nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 und 2 von den Behandlungs- und Unter- suchungspflichten freigestellt, wenn sie an der Anfallstelle in den Boden eingearbeitet werden. | Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen) (02 01 04) | - Mulchfolien aus dem land- wirtschaftlichen und gärtne- rischen Anbau aus biologisch abbaubaren Kunststoffen | (Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei) Es dürfen nur Mulchfolien aus biologisch abbaubaren Kunst- stoffen verwendet werden, die nach DIN EN 17033 (Ausgabe 2018-03) zertifiziert sind. Darü- ber hinaus muss die Zertifizie- rung den Nachweis enthalten, dass die biologisch abbaubaren Kunststoff-Mulchfolien a) bei einer Folienstärke von bis zu 25 µm überwiegend aus nachwachsenden Rohstof- fen hergestellt sind und b) bei einer Folienstärke von mehr als 25 µm möglichst überwiegend, mindestens jedoch zu 10 %, aus nach- wachsenden Rohstoffen hergestellt sind; dieser Nachweis kann auch durch eine Zusatzzertifizierung erbracht werden. Die Mulchfolien dürfen nur an der Anfallstelle in den Boden eingearbeitet werden. Eine Zuführung getrennt erfasster Mulchfolien zur Aufbereitung nach § 2a, zur Behandlung nach den §§ 3 und 4 oder zur Gemischherstellung nach § 5 ist nicht zulässig. Die Materialien sind bei Ein- arbeitung in den Boden an der Anfallstelle nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 und 2 von den Behandlungs- und Untersu- chungspflichten freigestellt. |
Tierische Ausscheidungen, Gülle/Jauche und Stallmist (einschließlich verdorbenes Stroh), Abwässer, getrennt gesammelt und extern behandelt (02 01 06) | - Altstroh - Tierische Ausscheidungen, auch mit Einstreu | (Abfälle aus Landwirtschaft, Gar- tenbau, Teichwirtschaft, Forst- wirtschaft, Jagd und Fischerei) Die Bestimmungen dieser Ver- ordnung sind für tierische Aus- scheidungen, auch mit Einstreu, nur anwendbar, soweit diese nicht als tierische Nebenprodukte (Gülle von Nutztieren) der Ver- ordnung (EG) Nr. 1069/20093) unterliegen. Infektiöse Materialien sind keine geeigneten Abfälle gemäß Spalte 2. Altstroh und tierische Aus- scheidungen, auch mit Einstreu, getrennt erfasst oder miteinander vermischt, sind bei Aufbringung im Rahmen der regionalen Verwertung nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 und 2 von den Be- handlungs- und Untersuchungs- pflichten freigestellt. Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehr- schnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden. Abfälle aus der Forstwirtschaft (02 01 07) | - Pflanzliche Abfälle aus der Forstwirtschaft | (Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei) Naturbelassene pflanzliche Ab- fälle aus der Forstwirtschaft, auch unvermischt weiterverarbeitet, sind nach § 10 Absatz 1 Num- mer 1 von den Behandlungs- pflichten freigestellt. Im Rahmen einer Kompostierung sind die Materialien so zu zerklei- nern oder der Kompost so abzu- sieben, dass im Kompost keine stückigen Materialien über 40 mm (Siebmaschenweite) enthalten sind. Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehr- schnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden. | |
Für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe (02 02 03) | - Futtermittelabfälle ohne Ver- packung, aus Produktion, Distribution und Lagerung - Lebensmittelabfälle, ohne Verpackung, aus Produktion, Distribution und Lagerung - Speiseöle und -fette, ohne Verpackung, aus Produktion, Distribution und Lagerung | (Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Fleisch, Fisch und anderen Nahrungs- mitteln tierischen Ursprungs) Die Bestimmungen dieser Ver- ordnung sind für die in Spalte 2 genannten Abfälle nur anwend- bar, soweit diese nach § 1 Absatz 3 Nummer 3a nicht als tierische Nebenprodukte der Verordnung (EG) Nr. 1069/20093 unterliegen, mit Ausnahme derjenigen tierischen Neben- produkte, die als verpackte Bioabfälle tierischer Herkunft zur Verwendung in einer Vergärungs- oder Kompos- tierungsanlage, einschließlich einer Aufbereitung, bestimmt sind. Die Verwertung von Speiseölen und -fetten ist nur mit anaerober Behandlung zulässig. Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nur dann nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutter- flächen aufgebracht werden, wenn sie zuvor einer Pasteu- risierung gemäß § 2 Nummer 2 unterzogen wurden. | |
Abfälle a. n. g. (02 02 99) | - Pflanzliche Filtermaterialien aus der biologischen Abluft- reinigung | (Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Fleisch, Fisch und anderen Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs) Pflanzliche Filtermaterialien aus der biologischen Abluftreinigung sind geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese im Rahmen der Herstellung und Verarbeitung von Lebens- und Futtermitteln und von tierischen Nebenpro- dukten anfallen. Abfälle aus der Extraktion mit Lösemitteln (02 03 03) | - Pflanzliche Rückstände aus der Extraktion mit Alkohol | (Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide, Speiseölen, Kakao, Kaffee, Tee und Tabak, aus der Konservenherstellung, der Her- stellung von Hefe und Hefeextrakt sowie der Zubereitung und Fer- mentierung von Melasse) Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehr- schnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden. | |
Für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe (02 03 04) | - Altmehl - Fermentationsrückstände aus der Enzym- und Vitamin- produktion - Getreideabfälle - Hefe und hefeähnliche Rückstände - Kokosfasern - Melasserückstände - Ölsaatenrückstände - Pflanzliche Aminosäuren - Pflanzliche Speiseöle und -fette - Rapsextraktionsschrot, Rapskuchen - Rizinusschrot - Rückstände aus der Kartoffel-, Mais- oder Reisstärkeherstel- lung - Rückstände aus der Zuberei- tung und Verarbeitung von Kaffee, Tee und Kakao - Rückstände aus der Zuberei- tung und Verarbeitung von Obst, Gemüse und Getreide - Rückstände aus Konserven- fabrikation - Rückstände von Gewürz- pflanzen und pflanzlichen Würzmitteln - Rückstände von Kartoffel- schälbetrieben - Spelze, Spelzen- und Getreidestaub - Tabakstaub, -grus und -rippen - Überlagerte Genussmittel - Überlagerte Nahrungsmittel | (Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide, Speiseölen, Kakao, Kaffee, Tee und Tabak, aus der Konservenherstellung, der Her- stellung von Hefe und Hefeextrakt sowie der Zubereitung und Fermentierung von Melasse) Die Bestimmungen dieser Ver- ordnung sind für überlagerte Nahrungsmittel, Rückstände aus Konservenfabrikation und über- lagerte Genussmittel tierischer Herkunft nur anwendbar, soweit diese oder wesentliche Material- bestandteile nicht als tierische Nebenprodukte der Verordnung (EG) Nr. 1069/20093) unterliegen. Fermentationsrückstände aus der Vitaminproduktion sind geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese im Rahmen der Herstellung von Vitamin B2 anfallen. Die Verwertung von pflanzlichen Speiseölen und -fetten ist nur mit anaerober Behandlung zulässig. Rizinusschrot ist geeigneter Abfall gemäß Spalte 2, wenn dieser unbedenkliche Gehalte an Ricin (keine akute orale Toxizität bei Aufnahme von bis zu 2.000 mg Rizinusschrot/kg Körpergewicht bei Ratten) aufweist. Rizinus- schrot ist so mit Mitteln (Vergäl- lung) zu behandeln, dass eine Aufnahme durch Tiere unter- | - Verbrauchte Filter- und Auf- saugmassen (Bleicherden, entölt, Cellite, Kieselgur, Perlite) - Vinasse und Vinasserückstände - Zigarettenfehlchargen | bunden wird; er darf nicht mit Stoffen vermischt werden, die einen Anreiz für die Aufnahme durch Tiere darstellen. Getrennt erfasste Kieselgur ist bei Aufbringung im Rahmen der regionalen Verwertung nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 und 2 von den Behandlungs- und Unter- suchungspflichten freigestellt. Kieselgur und Kieselgur enthal- tende Gemische dürfen nicht in getrocknetem Zustand aufge- bracht werden und sind bei der Aufbringung sofort in den Boden einzuarbeiten. Zigarettenfehlchargen sind ge- eignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese keinen Filter und keine Verpackung enthalten. Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehr- schnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden; davon aus- genommen sind Fermentations- rückstände aus der Enzym- und Vitaminproduktion, pflanzliche Aminosäuren, Rizinusschrot, Rückstände aus der Zubereitung und Verarbeitung von Kaffee, Tee und Kakao, Tabakstaub, -grus und -rippen, Kieselgur sowie Zigarettenfehlchargen. | Für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe (02 03 04) | - Altmehl, ohne Verpackung, aus Produktion, Distribution und Lagerung - Fermentationsrückstände aus der Enzym- und Vitamin- produktion - Futtermittelabfälle, ohne Ver- packung, aus Produktion, Distribution und Lagerung - Getreideabfälle - Hefe und hefeähnliche Rück- stände - Kokosfasern - Lebensmittelabfälle, ohne Verpackung, aus Produktion, Distribution und Lagerung - Melasserückstände - Ölsaatenrückstände - Pflanzliche Aminosäuren - Pflanzliche Speiseöle und -fette, ohne Verpackung, aus Produktion, Distribution und Lagerung - Rapsextraktionsschrot, Rapskuchen - Rizinusschrot - Rückstände aus der Kartof- fel-, Mais- oder Reisstärke- herstellung - Rückstände aus der Zuberei- tung und Verarbeitung von Kaffee, Tee und Kakao - Rückstände aus der Zuberei- tung und Verarbeitung von Obst, Gemüse und Getreide - Rückstände aus der Konser- venfabrikation - Rückstände von Gewürz- pflanzen und pflanzlichen Würzmitteln - Rückstände von Kartoffel- schälbetrieben - Spelze, Spelzen- und Getrei- destaub - Tabakerzeugnis-Fehlchargen, ohne Filter und Verpackung, aus Produktion, Distribution und Lagerung - Tabakstaub, -grus und -rippen - Verbrauchte Filter- und Auf- saugmassen (Bleicherden, entölt, Cellite, Kieselgur, Perlite) - Vinasse und Vinasserück- stände | (Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide, Speiseölen, Kakao, Kaffee, Tee und Tabak, aus der Konservenherstellung, der Herstellung von Hefe und Hefe- extrakt sowie der Zubereitung und Fermentierung von Melasse) Die Bestimmungen dieser Ver- ordnung sind für Lebensmittel- und Futtermittelabfälle und Rückstände aus der Konser- venfabrikation tierischer Her- kunft nur anwendbar, soweit diese oder wesentliche Mate- rialbestandteile nach § 1 Ab- satz 3 Nummer 3a nicht als tierische Nebenprodukte der Verordnung (EG) Nr. 1069/20093 unterliegen, mit Ausnahme der- jenigen tierischen Nebenpro- dukte, die als verpackte Bio- abfälle tierischer Herkunft zur Verwendung in einer Vergä- rungs- oder Kompostierungs- anlage, einschließlich einer Aufbereitung, bestimmt sind. Fermentationsrückstände aus der Vitaminproduktion sind ge- eignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese im Rahmen der Herstellung von Vitamin B2 an- fallen. Die Verwertung von pflanzlichen Speiseölen und -fetten ist nur mit anaerober Behandlung zu- lässig. Rizinusschrot ist geeigneter Ab- fall gemäß Spalte 2, wenn er unbedenkliche Gehalte an Ricin (Ricingehalt maximal 50 mg je kg Trockenmasse Rizinusschrot) aufweist. Rizinusschrot ist so mit Mitteln (Vergällung) zu behan- deln, dass eine Aufnahme durch Tiere (insbesondere Hunde) un- terbunden wird; er darf nicht mit Stoffen vermischt werden, die einen Anreiz für die Aufnahme durch Tiere darstellen. Getrennt erfasste Kieselgur ist bei Aufbringung im Rahmen der regionalen Verwertung nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 und 2 von den Behandlungs- und Untersuchungspflichten freige- stellt. Kieselgur und Kieselgur enthaltende Gemische dürfen nicht in getrocknetem Zustand aufgebracht werden und sind bei der Aufbringung sofort in den Boden einzuarbeiten. Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehr- schnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden; davon ausgenommen sind Fermenta- tionsrückstände aus der Enzym- und Vitaminproduktion, pflanzliche Aminosäuren, Rizinusschrot, Rückstände aus der Zubereitung und Verarbei- tung von Kaffee, Tee und Kakao, Tabakerzeugnis-Fehl- chargen, Tabakstaub, -grus und -rippen sowie Kieselgur. |
Abfälle a. n. g. (02 03 99) | - Pflanzliche Filtermaterialien aus der biologischen Abluft- reinigung | (Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide, Speiseölen, Kakao, Kaffee, Tee und Tabak, aus der Konservenherstellung, der Her- stellung von Hefe und Hefeextrakt sowie der Zubereitung und Fer- mentierung von Melasse) Pflanzliche Filtermaterialien aus der biologischen Abluftreinigung sind geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese im Rahmen der Herstellung und Verarbeitung von Lebens- und Futtermitteln und von tierischen Nebenpro- dukten anfallen. Abfälle a. n. g. (02 04 99) | - Melasserückstände - Pflanzliche Filtermaterialien aus der biologischen Abluft- reinigung - Press-, Nass- und Trocken- schnitzel - Rübenkleinteile und Rübenkraut - Vinasse und Vinasserückstände - Zuckerrübenschnitzel und -presskuchen | (Abfälle aus der Zuckerher- stellung) Pflanzliche Filtermaterialien aus der biologischen Abluftreinigung sind geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese im Rahmen der Herstellung und Verarbeitung von Lebens- und Futtermitteln anfallen. Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf | | Grünlandflächen und auf mehr- schnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden; davon ausgenommen sind pflanzliche Filtermaterialien aus der biologi- schen Abluftreinigung. Abfälle a. n. g. (02 05 99) | - Pflanzliche Filtermaterialien aus der biologischen Abluft- reinigung | (Abfälle aus der Milchverarbei- tung) Pflanzliche Filtermaterialien aus der biologischen Abluftreinigung sind geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese im Rahmen der Herstellung und Verarbeitung von Lebens- und Futtermitteln und von tierischen Nebenpro- dukten anfallen. | |
Für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe (02 06 01) | - Altmehl - Fermentationsrückstände aus der Enzymproduktion - Hefe und hefeähnliche Rück- stände - Teigabfälle - Überlagerte Genussmittel - Überlagerte Nahrungsmittel | (Abfälle aus der Herstellung von Back- und Süßwaren) Die Bestimmungen dieser Ver- ordnung sind für überlagerte Lebensmittel und Teigabfälle tierischer Herkunft nur anwend- bar, soweit diese oder wesent- liche Materialbestandteile nicht als tierische Nebenprodukte der Verordnung (EG) Nr. 1069/20093) unterliegen. Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehr- schnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden. | Für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe (02 06 01) | - Altmehl, ohne Verpackung, aus Produktion, Distribution und Lagerung - Fermentationsrückstände aus der Enzymproduktion - Hefe und hefeähnliche Rück- stände - Lebensmittelabfälle, ohne Verpackung, aus Produktion, Distribution und Lagerung - Teigabfälle | (Abfälle aus der Herstellung von Back- und Süßwaren) Die Bestimmungen dieser Ver- ordnung sind für Lebensmittel- abfälle und Teigabfälle tieri- scher Herkunft nur anwendbar, soweit diese oder wesentliche Materialbestandteile nach § 1 Absatz 3 Nummer 3a nicht als tierische Nebenprodukte der Verordnung (EG) Nr. 1069/20093 unterliegen, mit Ausnahme der- jenigen tierischen Nebenpro- dukte, die als verpackte Bio- abfälle tierischer Herkunft zur Verwendung in einer Vergä- rungs- oder Kompostierungs- anlage, einschließlich einer Aufbereitung, bestimmt sind. Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehr- schnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden. |
Abfälle a. n. g. (02 06 99) | - Pflanzliche Filtermaterialien aus der biologischen Abluft- reinigung | (Abfälle aus der Herstellung von Back- und Süßwaren) Pflanzliche Filtermaterialien aus der biologischen Abluftreinigung sind geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese im Rahmen der Herstellung und Verarbeitung von Lebens- und Futtermitteln und von tierischen Nebenpro- dukten anfallen. Abfälle aus der Alkoholdestillation (02 07 02) | - Obst-, Getreide- und Kartoffelschlempen | (Abfälle aus der Herstellung von alkoholischen und alkoholfreien Getränken [ohne Kaffee, Tee und Kakao]) Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehr- schnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden. | |
Für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe (02 07 04) | - Biertreber - Hefe und hefeähnliche Rückstände - Hopfentreber - Malztreber, Malzkeime, Malzstaub - Melasserückstände - Trester | (Abfälle aus der Herstellung von alkoholischen und alkoholfreien Getränken [ohne Kaffee, Tee und Kakao]) Getrennt erfasste Kieselgur ist bei Aufbringung im Rahmen der regionalen Verwertung nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 und 2 von | - Überlagerte Genussmittel - Überlagerte Getränke - Verbrauchte Filter- und Auf- saugmassen (Cellite, Kieselgur, Perlite) - Vinasse und Vinasserückstände | den Behandlungs- und Unter- suchungspflichten freigestellt. Kieselgur und Kieselgur enthal- tende Gemische dürfen nicht in getrocknetem Zustand aufge- bracht werden und sind bei der Aufbringung sofort in den Boden einzuarbeiten. Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehr- schnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden; davon ausgenommen ist Kieselgur. | Für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe (02 07 04) | - Biertreber - Hefe und hefeähnliche Rückstände - Hopfentreber - Lebensmittelabfälle, ohne Verpackung, aus Produktion, Distribution und Lagerung - Malztreber, Malzkeime, Malzstaub - Melasserückstände - Trester - Verbrauchte Filter- und Aufsaugmassen (Cellite, Kieselgur, Perlite) - Vinasse und Vinasserück- stände | (Abfälle aus der Herstellung von alkoholischen und alkoholfreien Getränken [ohne Kaffee, Tee und Kakao]) Getrennt erfasste Kieselgur ist bei Aufbringung im Rahmen der regionalen Verwertung nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 und 2 von den Behandlungs- und Untersuchungspflichten freige- stellt. Kieselgur und Kieselgur enthaltende Gemische dürfen nicht in getrocknetem Zustand aufgebracht werden und sind bei der Aufbringung sofort in den Boden einzuarbeiten. Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehr- schnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden; davon ausgenommen ist Kieselgur. |
Abfälle a. n. g. (02 07 99) | - Pflanzliche Filtermaterialien aus der biologischen Abluft- reinigung | (Abfälle aus der Herstellung von alkoholischen und alkoholfreien Getränken [ohne Kaffee, Tee und Kakao]) Pflanzliche Filtermaterialien aus der biologischen Abluftreinigung sind geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese im Rahmen der Herstellung und Verarbeitung von Lebens- und Futtermitteln anfallen. Rinden- und Korkabfälle (03 01 01) | - Rinden | (Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten und Möbeln) Getrennt erfasste, naturbelassene Rinden, auch unvermischt weiter- verarbeitet, sind nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 von den Behandlungspflichten frei- gestellt. Im Rahmen einer Kompostierung sind die Materialien so zu zerklei- nern oder der Kompost so abzu- sieben, dass im Kompost keine stückigen Materialien über 40 mm (Siebmaschenweite) enthalten sind. Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehr- schnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden. Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 01 04 fallen (03 01 05) | - Holzwolle - Sägemehl und Sägespäne | (Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten und Möbeln) Holzwolle, Sägemehl und Säge- späne sind geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese aus unbehandeltem Holz hergestellt oder angefallen sind. Im Rahmen einer Kompostierung sind Sägespäne so zu zerkleinern oder der Kompost so abzusieben, dass im Kompost keine stückigen Materialien über 40 mm (Sieb- maschenweite) enthalten sind. | | Sägemehl und Sägespäne aus naturbelassenem Holz aus dem Bereich der Holzverarbeitung dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutter- flächen aufgebracht werden. Rinden- und Holzabfälle (03 03 01) | - Rinden | (Abfälle aus der Herstellung und Verarbeitung von Zellstoff, Papier, Karton und Pappe) Getrennt erfasste, naturbelassene Rinden und unvermischt weiter- verarbeitete Rinden sind nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 von den Behandlungspflichten freigestellt. Im Rahmen einer Kompostierung sind die Materialien so zu zerklei- nern oder der Kompost so abzu- sieben, dass im Kompost keine stückigen Materialien über 40 mm (Siebmaschenweite) enthalten sind. Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehr- schnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden. Geäschertes Leimleder (04 01 02) | - Geäschertes Leimleder | (Abfälle aus der Leder- und Pelzindustrie) Geäschertes Leimleder ist geeig- neter Abfall gemäß Spalte 2, wenn dieses aus der Verarbeitung von Häuten der Kategorie 3 gemäß Verordnung (EG) Nr. 1069/20093) stammt. Geäschertes Leimleder gemäß Anhang XIII Kapitel V Buch- stabe C Nummer 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 142/20114) gilt gemäß § 3 Absatz 3 Satz 5 in Verbindung mit § 2 Nummer 2 Buchstabe d als anderweitig hygienisierend behandelt und ist gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 2 von den Untersuchungspflichten nach § 3 freigestellt. Die Verwertung der Materialien ist nur mit anaerober Behandlung zulässig. Abfälle aus unbehandelten Textil- fasern (04 02 21) | - Pflanzenfaserabfälle - Wollabfälle - Zellulosefaserabfälle | (Abfälle aus der Textilindustrie) Die Bestimmungen dieser Ver- ordnung sind für Wollabfälle tieri- scher Herkunft nur anwendbar, soweit diese nicht als tierische Nebenprodukte (Rohmaterialien) der Verordnung (EG) Nr. 1069/20093) unterliegen. Abfälle a. n. g. (07 01 99) | - Fett, Fettrückstände und Öl aus der Herstellung von Biodiesel - Schlempen aus der Herstellung technischer Alkohole | (Abfälle aus Herstellung, Zuberei- tung, Vertrieb und Anwendung organischer Grundchemikalien) Die Bestimmungen dieser Ver- ordnung sind für Fett, Fettrück- stände und Öl tierischer Herkunft aus der Herstellung von Biodiesel nur anwendbar, soweit diese nicht als tierische Nebenprodukte der Verordnung (EG) Nr. 1069/20093) unterliegen. Die Verwertung von Fett, Fett- rückständen und Öl aus der Her- stellung von Biodiesel ist nur mit anaerober Behandlung zulässig. Feste Abfälle mit Ausnahme der- jenigen, die unter 07 05 13 fallen (07 05 14) | - Arznei- und Heilpflanzen und Heilkräuter - Pilzmyzel - Pilzsubstratrückstände - Pflanzliche Aminosäuren - Pflanzliches Eiweißhydrolysat - Pflanzliche Proteinabfälle - Rückstände von Arznei- und Heilpflanzen und Heilkräutern - Trester von Arznei- und Heil- pflanzen | (Abfälle aus Herstellung, Zuberei- tung, Vertrieb und Anwendung von Pharmazeutika) Pilzmyzel aus der Arzneimittel- herstellung darf nur nach Einzel- fallprüfung verwertet werden und ist geeigneter Abfall gemäß Spalte 2, wenn keine wirksamen Arzneimittelreste enthalten sind. Pilzsubstratrückstände, bei denen die Pilzkulturen nachweislich durch Dämpfung abgetötet wer- den, gelten gemäß § 3 Absatz 3 Satz 5 in Verbindung mit § 2 Nummer 2 Buchstabe d als anderweitig hygienisierend be- handelt und sind gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 2 von den Untersuchungspflichten nach § 3 freigestellt. Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehr- schnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden; davon ausgenommen sind Pilzmyzel, pflanzliche Aminosäuren, pflanz- liches Eiweißhydrolysat sowie pflanzliche Proteinabfälle. Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektions- präventiver Sicht keine besonde- ren Anforderungen gestellt werden (z. B. Wund- und Gips- verbände, Wäsche, Einweg- kleidung, Windeln) (18 01 04) | - Moorschlamm und Heilerde | (Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vor- beugung von Krankheiten beim Menschen) Moorschlamm und Heilerde sind geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese keine Medikamenten- rückstände enthalten. Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehr- schnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden. Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern, die ausschließlich Speiseöle und -fette enthalten (19 08 09) | - Inhalt von Fettabscheidern | (Abfälle aus Abwasserbehand- lungsanlagen a. n. g.) Die Verwertung der Materialien ist nur mit anaerober Behandlung zulässig. Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehr- schnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden. | |
Papier und Pappe (20 01 01) | - Altpapier | (Getrennt gesammelte Fraktionen der Siedlungsabfälle [außer 15 01]) Altpapier darf nur in geringen Mengen (max. 0,5 %) zur Kom- postierung zugegeben werden. Die Zugabe von Altpapier ist in kleinen Mengen zusammen mit getrennt erfassten Bioabfällen (Abfallschlüssel 20 03 01) zuläs- sig, wenn dies aus hygienischen oder praktischen Gründen zweckmäßig ist (z. B. bei sehr feuchten Bioabfällen). Die Verwertung von Hochglanz- papier und von Papier aus Alttapeten ist nicht zulässig. Biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle (20 01 08) | - Biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle - Inhalt von Fettabscheidern | (Getrennt gesammelte Fraktionen der Siedlungsabfälle [außer 15 01]) Die Bestimmungen dieser Ver- ordnung sind für biologisch ab- baubare Küchen- und Kantinen- abfälle tierischer Herkunft nur an- wendbar, soweit diese nicht als tierische Nebenprodukte der Ver- ordnung (EG) Nr. 1069/20093) unterliegen. Die Verwertung der Inhalte von Fettabscheidern ist nur mit an- aerober Behandlung zulässig. Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehr- schnittigen Feldfutterflächen auf- gebracht werden. Speiseöle und -fette (20 01 25) | - Speiseöle und -fette | (Getrennt gesammelte Fraktionen der Siedlungsabfälle [außer 15 01]) Die Bestimmungen dieser Ver- ordnung sind für Speiseöle und -fette tierischer Herkunft nur anwendbar, soweit diese nicht als tierische Nebenprodukte (Küchen- und Kantinenabfälle oder überlagerte Lebensmittel) der Verordnung (EG) Nr. 1069/20093) unterliegen. | | Die Verwertung der Materialien ist nur mit anaerober Behandlung zulässig. Speiseöle und -fette pflanzlicher Herkunft dürfen, auch als Be- standteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grün- landflächen und auf mehrschnitti- gen Feldfutterflächen aufgebracht werden. Kunststoffe (20 01 39) | - Biologisch abbaubare Werk- stoffe (Kunststoffe) aus über- wiegend nachwachsenden Rohstoffen | (Getrennt gesammelte Fraktionen der Siedlungsabfälle [außer 15 01]) Die Materialien sind geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese nach DIN EN 13432 (Aus- gabe 2000-12) und DIN EN 13432 Berichtigung 2 (Ausgabe 2007-10) oder DIN EN 14995 (Aus- gabe 2007-03) zertifiziert sind; Abfalltüten, die zur Sammlung biologisch abbaubarer Abfälle wie z. B. von Küchen- und Kantinenabfällen bestimmt sind. | Papier und Pappe (20 01 01) | (aufgehoben) | Biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle (20 01 08) | - Biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle - Inhalt von Fettabscheidern - Lebensmittelabfälle, ohne Verpackung | (Getrennt gesammelte Frak- tionen der Siedlungsabfälle [außer 15 01]) Die Bestimmungen dieser Ver- ordnung sind a) für biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle tierischer Herkunft nur an- wendbar, soweit diese nicht als tierische Nebenprodukte der Verordnung (EG) Nr. 1069/20093 unterliegen, und b) für Lebensmittelabfälle tieri- scher Herkunft nur anwend- bar, soweit diese nach § 1 Absatz 3 Nummer 3a nicht als tierische Nebenprodukte der Verordnung (EG) Nr. 1069/20093 unterliegen, mit Ausnahme derjenigen tierischen Nebenprodukte, die als verpackte Bioabfälle tierischer Herkunft zur Ver- wendung in einer Vergä- rungs- oder Kompostie- rungsanlage, einschließlich einer Aufbereitung, bestimmt sind. Die Verwertung der Inhalte von Fettabscheidern ist nur mit anaerober Behandlung zulässig. Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehr- schnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden. Speiseöle und -fette (20 01 25) | - Speiseöle und -fette, ohne Verpackung | (Getrennt gesammelte Frak- tionen der Siedlungsabfälle [außer 15 01]) Die Bestimmungen dieser Ver- ordnung sind für Speiseöle und -fette tierischer Herkunft nur anwendbar, soweit diese a) nicht als tierische Neben- produkte (Küchen- und Kan- tinenabfälle) der Verordnung (EG) Nr. 1069/20093 unter- liegen, oder b) nach § 1 Absatz 3 Num- mer 3a nicht als tierische Nebenprodukte (überlagerte Lebensmittel) der Verord- nung (EG) Nr. 1069/20093 unterliegen, mit Ausnahme derjenigen tierischen Ne- benprodukte, die als ver- packte Bioabfälle tierischer Herkunft zur Verwendung in einer Vergärungs- oder Kompostierungsanlage, ein- schließlich einer Aufberei- tung, bestimmt sind. Die Verwertung der Materialien ist nur mit anaerober Behand- lung zulässig. Speiseöle und -fette pflanz- licher Herkunft dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehr- schnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden. Kunststoffe (20 01 39) | (aufgehoben) | |
Biologisch abbaubare Abfälle (20 02 01) | - Biologisch abbaubare Abfälle von Sportanlagen, -plätzen, -stätten und Kinderspielplätzen (soweit nicht Garten- und Parkabfälle)5) - Biologisch abbaubare Fried- hofsabfälle - Biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle - Gehölzrodungsrückstände (soweit nicht Garten- und Parkabfälle)5) - Landschaftspflegeabfälle5) - Pflanzliche Abfälle aus der Gewässerunterhaltung (soweit nicht Garten- und Parkabfälle)5) - Pflanzliche Bestandteile des Treibsels (einschließlich von Küsten- und Uferbereichen)5) | (Garten- und Parkabfälle [ein- schließlich Friedhofsabfälle]) Im Rahmen einer Kompostierung sind holzige Materialien so zu zerkleinern oder der Kompost so abzusieben, dass im Kompost keine stückigen Materialien über 40 mm (Siebmaschenweite) ent- halten sind. Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehr- schnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden; davon ausgenommen sind pflanzliche Materialien von Verkehrswegebe- gleitflächen (an Straßen, Wegen, Schienentrassen, Flughäfen) und von Industriestandorten. | |
Gemischte Siedlungsabfälle6) (20 03 01) | - Getrennt erfasste Bioabfälle6) | (Andere Siedlungsabfälle) Geeignete Abfälle gemäß Spalte 2 sind getrennt erfasste Bioabfälle privater Haushalte und des Kleingewerbes (insbesondere Biotonne). Marktabfälle (20 03 02) | - Pflanzliche Marktabfälle | (Andere Siedlungsabfälle) Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehr- schnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden. | Gemischte Siedlungsabfälle6 (20 03 01) | - Getrennt gesammelte Bioabfälle6 | (Andere Siedlungsabfälle) Geeignete Abfälle gemäß Spalte 2 sind getrennt gesam- melte Bioabfälle (z. B. Biotonne) privater Haushalte, des Klein- gewerbes und sonstiger Ein- richtungen. Marktabfälle (20 03 02) | - Futtermittelabfälle aus dem Groß- und Einzelhandel, ohne Verpackung - Lebensmittelabfälle aus dem Groß- und Einzelhandel, ohne Verpackung - Pflanzliche Marktabfälle, ohne Verpackung | (Andere Siedlungsabfälle) Die Bestimmungen dieser Ver- ordnung sind für Lebensmittel- und Futtermittelabfälle tieri- scher Herkunft nur anwendbar, soweit diese nach § 1 Absatz 3 Nummer 3a nicht als tierische Nebenprodukte der Verordnung (EG) Nr. 1069/20093 unterlie- gen, mit Ausnahme derjenigen tierischen Nebenprodukte, die als verpackte Bioabfälle tieri- scher Herkunft zur Verwendung in einer Vergärungs- oder Kompostierungsanlage, ein- schließlich einer Aufbereitung, bestimmt sind. Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehr- schnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden. |
b) Bioabfälle, die einer Zustimmung nach § 9a zur Verwertung bedürfen Abfallbezeichnung gemäß der Anlage der AVV1) (in Klammern: Abfallschlüssel) | Geeignete Abfälle2) aus den in Spalte 1 genannten Abfallbezeichnungen | Ergänzende Bestimmungen (in Klammern: Abfallherkunft gemäß Gruppenüberschrift der Anlage der AVV1)) | |
Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen (02 01 01) | - Sonstige schlammförmige Nahrungsmittelabfälle | (Abfälle aus Landwirtschaft, Gar- tenbau, Teichwirtschaft, Forst- wirtschaft, Jagd und Fischerei) Die Bestimmungen dieser Ver- ordnung sind für sonstige schlammförmige Nahrungsmittel- abfälle tierischer Herkunft nur an- wendbar, soweit diese nicht als tierische Nebenprodukte der Verordnung (EG) Nr. 1069/20093) unterliegen. Die Materialien sind geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese an der Anfallstelle nicht mit Abwässern oder Schlämmen außerhalb der spezifischen Produktion vermischt werden. Sonstige schlammförmige Nah- rungsmittelabfälle dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehr- schnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden. | Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen (02 01 01) | - Sonstige schlammförmige Lebensmittel- und Futtermittelabfälle | (Abfälle aus Landwirtschaft, Gar- tenbau, Teichwirtschaft, Forst- wirtschaft, Jagd und Fischerei) Die Bestimmungen dieser Ver- ordnung sind für sonstige schlammförmige Lebensmittel- und Futtermittelabfälle tierischer Herkunft nur an- wendbar, soweit diese nicht als tierische Nebenprodukte der Verordnung (EG) Nr. 1069/20093) unterliegen. Die Materialien sind geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese an der Anfallstelle nicht mit Abwässern oder Schlämmen außerhalb der spezifischen Produktion vermischt werden. Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehr- schnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden. |
Abfälle a. n. g. (02 01 99) | - Pilzsubstratrückstände | (Abfälle aus Landwirtschaft, Gar- tenbau, Teichwirtschaft, Forst- wirtschaft, Jagd und Fischerei) Geeignete Abfälle gemäß Spalte 2 sind abgetragene Substrate aus der Speisepilzherstellung. Pilzsubstratrückstände, bei denen die Pilzkulturen nachweislich durch Dämpfung abgetötet wer- den, gelten gemäß § 3 Absatz 3 Satz 5 in Verbindung mit § 2 Nummer 2 Buchstabe d als anderweitig hygienisierend be- handelt und sind gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 2 von den Untersuchungspflichten nach § 3 freigestellt. Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehr- schnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden. Schlämme aus der betriebs- eigenen Abwasserbehandlung (02 02 04) | - Inhalt von Fettabscheidern und Flotate - Produktionsspezifischer Schlamm aus der betriebs- eigenen Abwasserbehandlung - Schlämme aus der Gelatine- herstellung | (Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Fleisch, Fisch und anderen Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs) Die Materialien sind geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese an der Anfallstelle nicht mit Abwässern oder Schlämmen außerhalb der spezifischen Produktion vermischt werden. Die Verwertung der Inhalte von Fettabscheidern und der Flotate ist nur mit anaerober Behandlung zulässig. | | Getrennt erfasste Gelatinekalk- schlämme, die mit Natronlauge und Kalk nachweislich hygienisiert werden, gelten gemäß § 3 Ab- satz 3 Satz 5 in Verbindung mit § 2 Nummer 2 Buchstabe d als an- derweitig hygienisierend behan- delt und sind gemäß § 10 Ab- satz 1 Nummer 2 von den Unter- suchungspflichten nach § 3 frei- gestellt. Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehr- schnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden. | |
Schlämme aus Wasch-, Reinigungs-, Schäl-, Zentrifugier- und Abtrennprozessen (02 03 01) | - Sonstige schlammförmige Nahrungsmittelabfälle | (Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide, Speiseölen, Kakao, Kaffee, Tee und Tabak, aus der Konservenherstellung, der Her- stellung von Hefe und Hefeextrakt sowie der Zubereitung und Fermentierung von Melasse) Die Bestimmungen dieser Ver- ordnung sind für sonstige schlammförmige Nahrungsmittel- abfälle tierischer Herkunft nur anwendbar, soweit diese nicht als tierische Nebenprodukte der Verordnung (EG) Nr. 1069/20093) unterliegen. Die Materialien sind geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese an der Anfallstelle nicht mit Abwässern oder Schlämmen außerhalb der spezifischen Pro- duktion vermischt werden. Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehr- schnittigen Feldfutterflächen auf- gebracht werden. | Schlämme aus Wasch-, Reinigungs-, Schäl-, Zentrifugier- und Abtrennprozessen (02 03 01) | - Sonstige schlammförmige Lebensmittel- und Futtermittelabfälle | (Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide, Speiseölen, Kakao, Kaffee, Tee und Tabak, aus der Konservenherstellung, der Her- stellung von Hefe und Hefeextrakt sowie der Zubereitung und Fermentierung von Melasse) Die Bestimmungen dieser Ver- ordnung sind für sonstige schlammförmige Lebensmittel- und Futtermittelabfälle tierischer Herkunft nur anwendbar, soweit diese nicht als tierische Nebenprodukte der Verordnung (EG) Nr. 1069/20093) unterliegen. Die Materialien sind geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese an der Anfallstelle nicht mit Abwässern oder Schlämmen außerhalb der spezifischen Pro- duktion vermischt werden. Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehr- schnittigen Feldfutterflächen auf- gebracht werden. |
Für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe (02 03 04) | - Schlamm aus der Herstellung pflanzlicher Speisefette - Schlamm aus der Herstellung pflanzlicher Speiseöle - Stärkeschlamm - Tabakschlamm | (Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide, Speiseölen, Kakao, Kaffee, Tee und Tabak, aus der Konservenherstellung, der Her- stellung von Hefe und Hefeextrakt sowie der Zubereitung und Fer- mentierung von Melasse) Die Materialien sind geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese an der Anfallstelle nicht mit Abwässern oder Schlämmen außerhalb der spezifischen Pro- duktion vermischt werden. Die Verwertung von Schlämmen aus der Speisefett- und der Speiseölherstellung ist nur mit anaerober Behandlung zulässig. | | Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehr- schnittigen Feldfutterflächen auf- gebracht werden; davon ausge- nommen ist Tabakschlamm. Schlämme aus der betriebs- eigenen Abwasserbehandlung (02 03 05) | - Inhalt von Fettabscheidern und Flotate - Produktionsspezifischer Schlamm aus der betriebs- eigenen Abwasserbehandlung | (Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide, Speiseölen, Kakao, Kaffee, Tee und Tabak, aus der Konservenherstellung, der Her- stellung von Hefe und Hefeextrakt sowie der Zubereitung und Fer- mentierung von Melasse) Die Materialien sind geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese an der Anfallstelle nicht mit Abwässern oder Schlämmen außerhalb der spezifischen Pro- duktion vermischt werden. Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehr- schnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden. Schlämme aus der betriebseige- nen Abwasserbehandlung (02 04 03) | - Produktionsspezifischer Schlamm aus der betriebseige- nen Abwasserbehandlung | (Abfälle aus der Zuckerherstel- lung) Die Materialien sind geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese an der Anfallstelle nicht mit Abwässern oder Schlämmen außerhalb der spezifischen Produktion vermischt werden. Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehr- schnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden. Schlämme aus der betriebs- eigenen Abwasserbehandlung (02 05 02) | - Inhalt von Fettabscheidern und Flotate - Produktionsspezifischer Schlamm aus der betriebs- eigenen Abwasserbehandlung | (Abfälle aus der Milchver- arbeitung) Die Materialien sind geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese an der Anfallstelle nicht mit Abwässern oder Schlämmen außerhalb der spezifischen Produktion vermischt werden. Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehr- schnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden. Schlämme aus der betriebs- eigenen Abwasserbehandlung (02 06 03) | - Inhalt von Fettabscheidern und Flotate - Produktionsspezifischer Schlamm aus der betriebs- eigenen Abwasserbehandlung | (Abfälle aus der Herstellung von Back- und Süßwaren) Die Materialien sind geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese an der Anfallstelle nicht mit Abwässern oder Schlämmen | | außerhalb der spezifischen Pro- duktion vermischt werden. Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehr- schnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden. Abfälle aus der Alkoholdestillation (02 07 02) | - Schlamm aus Brennerei | (Abfälle aus der Herstellung von alkoholischen und alkoholfreien Getränken [ohne Kaffee, Tee und Kakao]) Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehr- schnittigen Feldfutterflächen auf- gebracht werden. Für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe (02 07 04) | - Trub und Schlamm aus Brauereien - Trub und Schlamm aus Fruchtsaftherstellung - Trub und Schlamm aus Weinherstellung | (Abfälle aus der Herstellung von alkoholischen und alkoholfreien Getränken [ohne Kaffee, Tee und Kakao]) Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehr- schnittigen Feldfutterflächen auf- gebracht werden. Schlämme aus der betriebseige- nen Abwasserbehandlung (02 07 05) | - Produktionsspezifischer Schlamm aus der betriebs- eigenen Abwasserbehandlung | (Abfälle aus der Herstellung von alkoholischen und alkoholfreien Getränken [ohne Kaffee, Tee und Kakao]) Die Materialien sind geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese an der Anfallstelle nicht mit Abwässern oder Schlämmen außerhalb der spezifischen Pro- duktion vermischt werden. Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehr- schnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden. Abfälle a. n. g. (07 01 99) | - Glycerin aus der Herstellung von Biodiesel | (Abfälle aus Herstellung, Zuberei- tung, Vertrieb und Anwendung organischer Grundchemikalien) Glycerin aus der Herstellung von Biodiesel ist geeigneter Abfall ge- mäß Spalte 2, wenn dieses einen Mindestgehalt von 70 % Roh- glycerin und einen Restmethanol- gehalt von höchstens 3 % auf- weist. Die Verwertung der Materialien ist nur mit anaerober Behandlung zulässig. 2. Andere Abfälle sowie biologisch abbaubare Materialien und mineralische Stoffe, die für eine gemeinsame Behandlung mit Bioabfällen (§ 2 Nummer 4) und für die Herstellung von Gemischen (§ 2 Nummer 5) geeignet sind | |
Sofern Abfälle, Abfallbezeichnung gemäß der Anlage der AVV1) (in Klammern: Abfallschlüssel) | Zulässige andere Abfälle2) aus den in Spalte 1 genannten Abfallbezeichnungen, biologisch abbaubare Materialien und mineralische Stoffe | Ergänzende Bestimmungen (bedarfsweise in Klammern: Abfallherkunft gemäß Gruppen- überschrift der Anlage der AVV1)) | Sofern Abfälle, Abfallbezeichnung gemäß der Anlage der AVV1) (in Klammern: Abfallschlüssel) | Geeignete andere Abfälle2) aus den in Spalte 1 genannten Abfallbezeichnungen, biologisch abbaubare Materialien und mineralische Stoffe | Ergänzende Bestimmungen (bedarfsweise in Klammern: Abfallherkunft gemäß Gruppen- überschrift der Anlage der AVV1)) |
Abfälle von Kies- und Gesteins- bruch mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen (01 04 08) | - Dolomitabfälle - Kalksteinabfälle | (Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverar- beitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen) Abfälle von Sand und Ton (01 04 09) | - Sand - Ton | (Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverar- beitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen) Staubende und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen (01 04 10) | - Gesteinsmehl | (Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverar- beitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen) Nicht spezifikationsgerechter Calciumcarbonatschlamm (02 04 02) | - Carbonatationsschlamm | (Abfälle aus der Zuckerherstellung) Die Materialien dürfen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auch Bioabfällen und Gemischen zugegeben wer- den, die auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutter- flächen aufgebracht werden. | |
Kalkschlammabfälle (03 03 09) | - Faserkalk | (Abfälle aus der Herstellung und Verarbeitung von Zellstoff, Papier, Karton und Pappe) Faserkalk ist zulässiger anderer Abfall gemäß Spalte 2, wenn dieser aus der Aufbereitung von Frisch- fasern der Weißpapierherstellung stammt und keine Fällungsmittel (ausgenommen Kalk) zugegeben werden. Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub mit Ausnahme von Kesselstaub, der unter 10 01 04 fällt (10 01 01) | - Asche aus der Verbrennung von Braunkohle - Asche aus der Verbrennung von naturbelassenen pflanz- lichen Materialien - Asche aus der Verbrennung von Materialien tierischer Herkunft - Asche aus der Verbrennung von Papier | (Abfälle aus Kraftwerken und anderen Verbrennungsanlagen [außer 19]) Asche aus der Verbrennung von Papier ist zulässiger anderer Abfall gemäß Spalte 2, wenn diese im Rahmen der energetischen Nutzung von Papierreststoffen aus der Papierherstellung anfällt. Die Materialien sind zulässige andere Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese als Feuerraumaschen oder als Aschen aus der Wirbel- schichtverbrennung anfallen. Materialien, die als Aschen aus der letzten filternden Einheit im Rauchgasweg oder als Konden- satfilterschlämme anfallen, sind keine zulässigen anderen Abfälle gemäß Spalte 2. | Kalkschlammabfälle (03 03 09) | - Faserkalk | (Abfälle aus der Herstellung und Verarbeitung von Zellstoff, Papier, Karton und Pappe) Faserkalk ist geeigneter anderer Abfall gemäß Spalte 2, wenn dieser aus der Aufbereitung von Frisch- fasern der Weißpapierherstellung stammt und keine Fällungsmittel (ausgenommen Kalk) zugegeben werden. Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub mit Ausnahme von Kesselstaub, der unter 10 01 04 fällt (10 01 01) | - Asche aus der Verbrennung von Braunkohle - Asche aus der Verbrennung von naturbelassenen pflanz- lichen Materialien - Asche aus der Verbrennung von Materialien tierischer Herkunft - Asche aus der Verbrennung von Papier | (Abfälle aus Kraftwerken und anderen Verbrennungsanlagen [außer 19]) Asche aus der Verbrennung von Papier ist geeigneter anderer Abfall gemäß Spalte 2, wenn diese im Rahmen der energetischen Nutzung von Papierreststoffen aus der Papierherstellung anfällt. Die Materialien sind geeignete andere Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese als Feuerraumaschen oder als Aschen aus der Wirbel- schichtverbrennung anfallen. Materialien, die als Aschen aus der letzten filternden Einheit im Rauchgasweg oder als Konden- satfilterschlämme anfallen, sind keine geeigneten anderen Abfälle gemäß Spalte 2. |
Gebrauchte Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 05 06, 16 05 07 oder 16 05 08 fallen (16 05 09) | - ABC-Feuerlöschpulver | (Gase in Druckbehältern und gebrauchte Chemikalien) | |
Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken mit Ausnahme der- jenigen, die unter 19 01 11 fallen (19 01 12) | - Asche aus der Verbrennung von naturbelassenen pflanzlichen Materialien - Asche aus der Verbrennung von Materialien tierischer Herkunft - Asche aus der Verbrennung von Klärschlämmen - Asche aus der Verbrennung von Papier | (Abfälle aus der Verbrennung oder Pyrolyse von Abfällen) Asche aus der Verbrennung von Klärschlämmen ist zulässiger anderer Abfall gemäß Spalte 2, wenn die Klärschlämme aus der Behandlung von kommunalen Abwässern entsprechend der Klärschlammverordnung stammen. Asche aus der Verbrennung von Papier ist zulässiger anderer Abfall gemäß Spalte 2, wenn diese im Rahmen der energetischen Nutzung von Papierreststoffen aus der Papierherstellung anfällt. Die Materialien sind zulässige andere Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese als Feuerraumaschen oder als Aschen aus der Wirbel- schichtverbrennung anfallen. Materialien, die als Aschen aus der letzten filternden Einheit im Rauchgasweg oder als Konden- satfilterschlämme anfallen, sind keine zulässigen anderen Abfälle gemäß Spalte 2. Abfälle a. n. g. (19 08 99) | - Schlamm aus der Phosphatfällung mit Kalk | (Abfälle aus Abwasserbehand- lungsanlagen a. n. g.) Schlamm aus der Phosphatfällung mit Kalk ist zulässiger anderer Abfall gemäß Spalte 2, wenn dieser aus kommunalen Abwasser- behandlungsanlagen stammt. Die Materialien dürfen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auch Bioabfällen und Gemischen zugegeben wer- den, die auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutter- flächen aufgebracht werden. Schlämme aus der Dekarbonati- sierung (19 09 03) | - Schlamm aus Wasserenthärtung | (Abfälle aus der Zubereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch oder industriellem Brauchwasser) Materialien, die als Schlämme aus der Enteisenung und der Ent- manganung anfallen, sind keine zulässigen anderen Abfälle gemäß Spalte 2. Die Materialien dürfen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auch Bioabfällen und Gemischen zugegeben wer- den, die auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutter- flächen aufgebracht werden. (Sofern Materialien im Einzelfall Abfälle gemäß Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz sind, Zuordnung zu einer Abfallbezeichnung) | - Materialien gemäß Düngemittelverordnung7): • Düngemittel gemäß § 3 DüMV sowie Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe und Kultur- substrate gemäß § 4 DüMV • Stoffe gemäß der Tabellen 6, 7 (mit Ausnahme von Klär- schlämmen nach Num- mer 7.4.3) und 8 (mit Aus- nahme von Schadstoffen nach Nummer 8.3.11 Spalte 3 letz- ter Satz) der Anlage 2 DüMV | Materialien gemäß Düngemittel- verordnung7) sind zulässige andere Abfälle, biologisch abbaubare Materialien und mineralische Stoffe gemäß Spalte 2, soweit diese nicht als Bioabfälle in Nummer 1 oder als zulässige andere Abfälle in anderen Tabellenzeilen dieser Nummer genannt sind. Soweit Düngemittel und Aus- gangsstoffe tierischer Herkunft als tierische Nebenprodukte der Verordnung (EG) Nr. 1069/20093) unterliegen, sind auch deren Bestimmungen anzuwenden. Die Materialien dürfen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auch Bioabfällen und Gemischen zugegeben wer- den, die auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutter- flächen aufgebracht werden, so- weit die Aufbringung der Materia- lien auf diese Flächen nach der Düngemittelverordnung7) oder der Düngeverordnung7) zulässig ist. | - Tierische Nebenprodukte gemäß Verordnung (EG) Nr. 1069/20093): • der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, • der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 Buchstabe a Verord- nung (EG) Nr. 1069/2009 (Gülle, nicht mineralisierter Guano, Magen- und Darm- inhalte sowie Panseninhalte) | Magen- und Darminhalte sowie Panseninhalte sind zulässige biologisch abbaubare Materialien gemäß Spalte 2, wenn diese von Tieren stammen, die als genuss- tauglich für den menschlichen Verzehr eingestuft sind. Die Materialien dürfen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auch Bioabfällen und Gemischen zugegeben wer- den, die auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutter- flächen aufgebracht werden, so- weit die Aufbringung der Materia- lien auf diese Flächen nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/20093) zulässig ist. | - Nachwachsende Rohstoffe | Nachwachsende Rohstoffe sind zulässige biologisch abbaubare Materialien gemäß Spalte 2, soweit diese nicht als Bioabfälle in Nummer 1 genannt sind. Im Rahmen einer Kompostierung sind holzige Materialien so zu zer- kleinern oder der Kompost so ab- zusieben, dass im Kompost keine stückigen Materialien über 40 mm (Siebmaschenweite) enthalten sind. Die Materialien dürfen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auch Bioabfällen und Gemischen zugegeben wer- den, die auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutter- flächen aufgebracht werden. - | - Bodenmaterialien | Bodenmaterialien sind zulässige biologisch abbaubare Materialien und mineralische Stoffe gemäß Spalte 2, wenn diese die Vorsor- gewerte für Böden nach Anhang 2 Nummer 4 der Bundes-Boden- schutz- und Altlastenverordnung nicht überschreiten. Die Materialien dürfen nach § 7 Absatz 1 auch Bioabfällen und Gemischen zugegeben werden, die auf Grünlandflächen aufgebracht werden. | Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken mit Ausnahme der- jenigen, die unter 19 01 11 fallen (19 01 12) | - Asche aus der Verbrennung von naturbelassenen pflanzlichen Materialien - Asche aus der Verbrennung von Materialien tierischer Herkunft - Asche aus der Verbrennung von Klärschlämmen - Asche aus der Verbrennung von Papier | (Abfälle aus der Verbrennung oder Pyrolyse von Abfällen) Asche aus der Verbrennung von Klärschlämmen ist geeigneter anderer Abfall gemäß Spalte 2, wenn die Klärschlämme aus der Behandlung von kommunalen Abwässern entsprechend der Klärschlammverordnung stammen. Asche aus der Verbrennung von Papier ist geeigneter anderer Abfall gemäß Spalte 2, wenn diese im Rahmen der energetischen Nutzung von Papierreststoffen aus der Papierherstellung anfällt. Die Materialien sind geeignete andere Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese als Feuerraumaschen oder als Aschen aus der Wirbel- schichtverbrennung anfallen. Materialien, die als Aschen aus der letzten filternden Einheit im Rauchgasweg oder als Konden- satfilterschlämme anfallen, sind keine geeigneten anderen Abfälle gemäß Spalte 2. Abfälle a. n. g. (19 08 99) | - Schlamm aus der Phosphatfällung mit Kalk | (Abfälle aus Abwasserbehand- lungsanlagen a. n. g.) Schlamm aus der Phosphatfällung mit Kalk ist geeigneter anderer Abfall gemäß Spalte 2, wenn dieser aus kommunalen Abwasser- behandlungsanlagen stammt. Die Materialien dürfen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auch Bioabfällen und Gemischen zugegeben wer- den, die auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutter- flächen aufgebracht werden. Schlämme aus der Dekarbonati- sierung (19 09 03) | - Schlamm aus Wasserenthärtung | (Abfälle aus der Zubereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch oder industriellem Brauchwasser) Materialien, die als Schlämme aus der Enteisenung und der Ent- manganung anfallen, sind keine geeigneten anderen Abfälle gemäß Spalte 2. Die Materialien dürfen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auch Bioabfällen und Gemischen zugegeben wer- den, die auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutter- flächen aufgebracht werden. Sammel- und Transportmate- rialien aus der getrennten Bio- abfallsammlung (die Materialien sind jeweils der- jenigen Abfallbezeichnung zuzu- ordnen, der der damit getrennt gesammelte Bioabfall zugeordnet ist) | - Sammel- und Transportmate- rialien aus der getrennten Bio- abfallsammlung: • Küchenkrepp und Altpapier (Zeitungspapier) • Papier-Sammeltüten, auch mit zugesetzten Hydropho- bierungsmitteln sowie mit ei- ner Beschichtung aus Wachs oder aus biologisch abbau- barem Kunststoff • Biologisch abbaubare Kunststoff-Sammelbeutel | Sammel- und Transportmateria- lien aus der getrennten Bioabfall- sammlung sind nach Maßgabe der folgenden Sätze geeignete andere Abfälle gemäß Spalte 2 und dürfen nur zusammen mit den gesammelten Bioabfällen der Behandlung zugegeben werden: a) Küchenkrepp und Altpapier (Zeitungspapier) darf in kleinen Mengen zusammen mit den gesammelten Bioabfällen der Kompostierung zugegeben werden, wenn dies aus hygie- nischen oder praktischen Gründen bei der Sammlung der Bioabfälle zweckmäßig ist (z. B. bei sehr feuchten Bio- abfällen). Die Zugabe von be- schichtetem Papier, Hoch- glanzpapier (z. B. von Zeit- schriften, Illustrierten) und von Papier aus Alttapeten ist nicht zulässig. b) Papier-Sammeltüten, auch mit zugesetzten Hydrophobie- rungsmitteln sowie mit einer Beschichtung aus Wachs oder aus biologisch abbaubarem Kunststoff, dürfen zusammen mit den gesammelten Bioab- fällen der Kompostierung zu- gegeben werden. Zugesetzte Hydrophobierungsmittel dür- fen nur pflanzlicher oder tieri- scher Herkunft sein. Eine Wachsbeschichtung darf nur aus natürlichen, nicht-fossilen Wachsen bestehen. Eine Be- schichtung mit biologisch ab- baubaren Kunststoffen darf nur aus solchen bestehen, die nach DIN EN 13432 (Ausgabe 2000-12) und DIN EN 13432 Berichtigung 2 (Ausgabe 2007-10) oder nach DIN EN 14995 (Ausgabe 2007-03) zertifiziert sind. Darüber hinaus muss die Zertifizierung den Nachweis beinhalten, dass die biologisch abbaubaren Kunst- stoffe überwiegend aus nach- wachsenden Rohstoffen her- gestellt sind und dass nach einer Kompostierung von höchstens sechs Wochen Dauer eine vollständige Desintegration mit einem Siebdurchgang von maxi- mal 2 mm erfolgt ist; dieser Nachweis kann auch durch eine Zusatzzertifizierung er- bracht werden. c) Biologisch abbaubare Kunst- stoff-Sammelbeutel dürfen zu- sammen mit den gesammelten Bioabfällen der Kompostie- rung zugegeben werden, wenn sie nach DIN EN 13432 (Aus- gabe 2000-12) und DIN EN 13432 Berichtigung 2 (Ausgabe 2007-10) oder nach DIN EN 14995 (Ausgabe 2007-03) zertifiziert sind. Darüber hinaus muss die Zertifizierung den Nachweis beinhalten, dass die biologisch abbaubaren Kunststoff-Sam- melbeutel überwiegend aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt sind und dass nach einer Kompostierung von höchstens sechs Wochen Dauer eine vollständige Desintegration mit einem Siebdurchgang von maxi- mal 2 mm erfolgt ist; dieser Nachweis kann auch durch eine Zusatzzertifizierung er- bracht werden. Materialien gemäß Düngemittelverordnung7 (sofern Materialien im Einzelfall Abfälle gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz sind, Zuordnung zu einer Abfallbezeichnung) | - Materialien gemäß Düngemittelverordnung7): • Düngemittel gemäß § 3 DüMV sowie Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe und Kultur- substrate gemäß § 4 DüMV • Stoffe gemäß der Tabellen 6, 7 (mit Ausnahme von Klär- schlämmen nach Num- mer 7.4.3) und 8 (mit Aus- nahme von Schadstoffen nach Nummer 8.3.11 Spalte 3 letz- ter Satz) der Anlage 2 DüMV | Materialien gemäß Düngemittel- verordnung7) sind geeignete andere Abfälle, biologisch abbaubare Materialien und mineralische Stoffe gemäß Spalte 2, soweit diese nicht als Bioabfälle in Nummer 1 oder als geeignete andere Abfälle in anderen Tabellenzeilen dieser Nummer genannt sind. Soweit Düngemittel und Aus- gangsstoffe tierischer Herkunft als tierische Nebenprodukte der Verordnung (EG) Nr. 1069/20093) unterliegen, sind auch deren Bestimmungen anzuwenden. Die Materialien dürfen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auch Bioabfällen und Gemischen zugegeben wer- den, die auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutter- flächen aufgebracht werden, so- weit die Aufbringung der Materia- lien auf diese Flächen nach der Düngemittelverordnung7) oder der Düngeverordnung7) zulässig ist. Tierische Nebenprodukte gemäß Verordnung (EG) Nr. 1069/20093 (sofern Materialien im Einzelfall Abfälle gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz sind, Zuordnung zu einer Abfallbezeichnung) | - Tierische Nebenprodukte gemäß Verordnung (EG) Nr. 1069/20093): • der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, • der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 Buchstabe a Verord- nung (EG) Nr. 1069/2009 (Gülle, nicht mineralisierter Guano, Magen- und Darm- inhalte sowie Panseninhalte) | Soweit tierische Nebenprodukte als verpackte Bioabfälle tierischer Herkunft zur Verwendung in einer Vergärungs- oder Kompostierungsanlage, einschließlich einer Aufbereitung, bestimmt sind, werden sie nach § 1 Absatz 3 Nummer 3a letzter Teilsatz als Bioabfälle der jeweiligen Abfallbezeichnung nach Nummer 1 Buchstabe a dieses Anhangs zugeordnet. Magen- und Darminhalte sowie Panseninhalte sind geeignete biologisch abbaubare Materialien gemäß Spalte 2, wenn diese von Tieren stammen, die als genuss- tauglich für den menschlichen Verzehr eingestuft sind. Die Materialien dürfen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auch Bioabfällen und Gemischen zugegeben wer- den, die auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutter- flächen aufgebracht werden, so- weit die Aufbringung der Materia- lien auf diese Flächen nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/20093) zulässig ist. Nachwachsende Rohstoffe | - Nachwachsende Rohstoffe | Nachwachsende Rohstoffe sind geeignete biologisch abbaubare Materialien gemäß Spalte 2, soweit diese nicht als Bioabfälle in Nummer 1 genannt sind. Im Rahmen einer Kompostierung sind holzige Materialien so zu zer- kleinern oder der Kompost so ab- zusieben, dass im Kompost keine stückigen Materialien über 40 mm (Siebmaschenweite) enthalten sind. Die Materialien dürfen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auch Bioabfällen und Gemischen zugegeben wer- den, die auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutter- flächen aufgebracht werden. Bodenmaterialien | - Bodenmaterialien | Bodenmaterialien sind geeignete biologisch abbaubare Materialien und mineralische Stoffe gemäß Spalte 2, wenn diese die Vorsor- gewerte für Böden nach Anhang 2 Nummer 4 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung8 nicht überschreiten. Die Materialien dürfen nach § 7 Absatz 1 auch Bioabfällen und Gemischen zugegeben werden, die auf Grünlandflächen aufgebracht werden. |
3. Bekanntmachungen sachverständiger Stellen DIN-Normen, auf die in diesem Anhang verwiesen wird, wurden in der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, veröffentlicht und sind beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt. | |
--- 1) Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 22 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist. 2) Abfälle in Anlehnung an den Abfallartenkatalog der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall, 16. Länderarbeitsgemeinschaft Abfall: LAGA-Informationsschrift Abfallarten - 1991, Mitteilungen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) - Erich Schmidt Verlag, Berlin. 3) Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2010/63/EU (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 4) Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1). 5) Die Abfallstoffe werden dieser Abfallbezeichnung zugeordnet, da die AVV keine spezielle Abfallbezeichnung für außerhalb von Gärten und Parks anfallende biologisch abbaubare Abfälle von Sportanlagen, -plätzen, -stätten und Kinderspielplätzen, Gehölzrodungsrückstände und pflanzliche Abfälle aus der Gewässerunterhaltung sowie für Landschaftspflegeabfälle und pflanzliche Bestandteile des Treibsels enthält. 6) Die Abfallstoffe werden dieser Abfallbezeichnung zugeordnet, da die AVV keine spezielle Abfallbezeichnung für getrennt erfasste Bioabfälle, insbesondere in Biotonnen, enthält. 7) Düngemittelverordnung und Düngeverordnung in der jeweils geltenden Fassung. | --- 1) Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Juni 2020 (BGBl. I S. 1533) geändert worden ist. 2) Abfälle in Anlehnung an den Abfallartenkatalog der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall, 16. Länderarbeitsgemeinschaft Abfall: LAGA-Informationsschrift Abfallarten - 1991, Mitteilungen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) - Erich Schmidt Verlag, Berlin. 3) Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2010/63/EU (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 4) Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1). 5) Die Abfallstoffe werden dieser Abfallbezeichnung zugeordnet, da die AVV keine spezielle Abfallbezeichnung für außerhalb von Gärten und Parks anfallende biologisch abbaubare Abfälle von Sportanlagen, -plätzen, -stätten und Kinderspielplätzen, Gehölzrodungsrückstände und pflanzliche Abfälle aus der Gewässerunterhaltung sowie für Landschaftspflegeabfälle und pflanzliche Bestandteile des Treibsels enthält. 6) Die Abfallstoffe werden dieser Abfallbezeichnung zugeordnet, da die AVV keine spezielle Abfallbezeichnung für getrennt gesammelte Bioabfälle, insbesondere in Biotonnen, enthält. 7) Düngemittelverordnung und Düngeverordnung in der jeweils geltenden Fassung. 8) Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554), die zuletzt durch Artikel 126 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist. |
Anhang 3 (zu § 4 Absatz 9) Vorgaben zur Analytik (Probenahme, Probevorbereitung und Untersuchung von unbehandelten und behandelten Bioabfällen) | Anhang 3 (zu § 2a Absatz 7, § 4 Absatz 9) Vorgaben zur Analytik (Probenahme, Probevorbereitung und Untersuchung von unbehandelten und behandelten Bioabfällen) |
1 Untersuchung von unbehandelten und behandelten Bioabfällen | 1 Untersuchung von unbehandelten, vorbehandelten und behandelten Bioabfällen |
1.1 Probenahme | |
Für die nach § 2a vorgeschriebenen Untersuchungen der Bioabfälle erfolgt die Probenahme in dem Zustand der Bioabfälle, in dem diese in der Aufbereitungs-, Behandlungs- und Gemischherstellungsanlage angeliefert oder nach der Fremdstoff- oder Verpackungsentfrachtung weiterverwendet werden. | |
Für die nach § 4 vorgeschriebenen Untersuchungen der Bioabfälle erfolgt die Probenahme in dem Zustand der Bioabfälle, wie diese in Verkehr gebracht oder auf die landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden aufgebracht werden. | |
Die Probenahme fester unbehandelter oder behandelter Bioabfälle erfolgt nach DIN EN 12579 (Ausgabe Januar 2000), Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate - Probenahme. Für flüssige unbehandelte oder behandelte Bioabfälle erfolgt die Probenahme in Anlehnung an DIN 51750-1 (Ausgabe Dezember 1990), Prüfung von Mineralölen; Probenahme; Allgemeines, und an DIN 51750-2 (Ausgabe Dezember 1990), Prüfung von Mineralölen; Probenahme; Flüssige Stoffe. | Die Probenahme fester unbehandelter oder behandelter Bioabfälle erfolgt nach DIN EN 12579 (Ausgabe Februar 2014), Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate - Probenahme. Für flüssige unbehandelte oder behandelte Bioabfälle erfolgt die Probenahme in Anlehnung an DIN 51750-1 (Ausgabe Dezember 1990), Prüfung von Mineralölen; Probenahme; Allgemeines, und an DIN 51750-2 (Ausgabe Dezember 1990), Prüfung von Mineralölen; Probenahme; Flüssige Stoffe. |
Für pastöse und schlammige unbehandelte oder behandelte Bioabfälle erfolgt die Probenahme in Anlehnung an DIN EN ISO 5667-13 (Ausgabe August 2011) Wasserbeschaffenheit - Probenahme - Teil 13: Anleitung zur Probenahme von Schlämmen. Die Teilmenge wird in einen geeigneten, gut verschließbaren Behälter abgefüllt und umgehend der Untersuchungsstelle zugestellt. 1.2 Probevorbereitung Die zur Untersuchung gelangende Probe wird unmittelbar vor der Entnahme einer Teilprobe sorgfältig gemischt. | |
Für die Untersuchungsparameter, die aus der Trockenmasse bestimmt werden, wird eine Teilprobe entnommen, die mindestens ausreicht, um vier parallele Untersuchungen zu gewährleisten. Diese Teilprobe wird in Anlehnung an DIN EN 13040 (Ausgabe Februar 2007), Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate - Probenherstellung für chemische und physikalische Untersuchungen, Bestimmung des Trockenrückstands, des Feuchtigkeitsgehaltes und der Laborschüttdichte, bei 105 °C bis zur Gewichtskonstanz getrocknet. Für die Bestimmung des Glühverlustes werden feste Bioabfälle gemäß DIN EN 13040 (Ausgabe Februar 2007), Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate - Probenherstellung für chemische und physikalische Untersuchungen, Bestimmung des Trockenrückstands, des Feuchtigkeitsgehaltes und der Laborschüttdichte, auf eine Korngröße < 2 Millimeter zerkleinert. Für die Bestimmung der Schwermetallgehalte werden feste Bioabfälle gemäß DIN EN 13650 (Ausgabe Januar 2002), Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate - Extraktion von in Königswasser löslichen Elementen, auf eine Korngröße < 0,5 Millimeter zerkleinert. | Für die Untersuchungsparameter, die aus der Trockenmasse bestimmt werden, wird eine Teilprobe entnommen, die mindestens ausreicht, um vier parallele Untersuchungen zu gewährleisten. Diese Teilprobe wird in Anlehnung an DIN EN 13040 (Ausgabe Januar 2008), Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate - Probenherstellung für chemische und physikalische Untersuchungen, Bestimmung des Trockenrückstands, des Feuchtigkeitsgehaltes und der Laborschüttdichte, bei 105 °C bis zur Gewichtskonstanz getrocknet. Für die Bestimmung des Glühverlustes werden feste Bioabfälle gemäß DIN EN 13040 (Ausgabe Januar 2008), Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate - Probenherstellung für chemische und physikalische Untersuchungen, Bestimmung des Trockenrückstands, des Feuchtigkeitsgehaltes und der Laborschüttdichte, auf eine Korngröße < 2 Millimeter zerkleinert. Für die Bestimmung der Schwermetallgehalte werden feste Bioabfälle gemäß DIN EN 13650 (Ausgabe Januar 2002), Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate - Extraktion von in Königswasser löslichen Elementen, auf eine Korngröße < 0,5 Millimeter zerkleinert. |
Für die Untersuchungsparameter, die aus der Frischmasse bestimmt werden, wird ebenfalls eine Teilprobe entnommen, die mindestens ausreicht, um vier parallele Untersuchungen zu gewährleisten. Feste Teilproben werden auf eine Korngröße < 10 Millimeter zerkleinert, homogenisiert und durch ein Sieb mit der Maschenweite 10 Millimeter gesiebt; der Siebdurchgang wird für die Untersuchungen verwendet. 1.3 Durchführung der Untersuchungen Für jeden Untersuchungsparameter sind mindestens zwei parallele Messungen auszuführen. Gleichwertige Methoden sind zugelassen. Sind bei unbehandelten Bioabfällen einzelne Untersuchungen der in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 genannten weiteren Parameter nicht durchführbar, so ist dies im Lieferschein zu begründen. 1.3.1 Bestimmung des Trockenrückstandes | |
Die Bestimmung des Trockenrückstandes erfolgt aus der ungesiebten Teilprobe nach DIN EN 13040 (Ausgabe Februar 2007), Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate - Probenherstellung für chemische und physikalische Untersuchungen, Bestimmung des Trockenrückstands, des Feuchtigkeitsgehaltes und der Laborschüttdichte. | Die Bestimmung des Trockenrückstandes erfolgt aus der ungesiebten Teilprobe nach DIN EN 13040 (Ausgabe Januar 2008), Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate - Probenherstellung für chemische und physikalische Untersuchungen, Bestimmung des Trockenrückstands, des Feuchtigkeitsgehaltes und der Laborschüttdichte. |
Die Ergebnisse sind in Gewichtsprozent anzugeben. 1.3.2 Bestimmung des Gehaltes der organischen Substanz (Glühverlust) | |
Die Bestimmung des Glühverlustes erfolgt aus der Trockenmasse nach DIN EN 13039 (Ausgabe Februar 2000), Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate - Bestimmung des Gehaltes an organischer Substanz und Asche. | Die Bestimmung des Glühverlustes erfolgt aus der Trockenmasse nach DIN EN 13039 (Ausgabe Januar 2012), Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate - Bestimmung des Gehaltes an organischer Substanz und Asche. |
Die Ergebnisse sind in Gewichtsprozent anzugeben. | |
1.3.3 Bestimmung des Anteils an Steinen und Fremdstoffen Die Bestimmung des Anteils an Steinen > 10 Millimeter und Fremdstoffen > 2 Millimeter (Glas, Kunststoffe und Metalle) wird gemäß Methodenbuch zur Analyse organischer Düngemittel, Bodenverbesserungsmittel und Substrate 1) in der Trockenmasse (105 °C) der ungesiebten Teilprobe durchgeführt. | 1.3.3 Bestimmung des Anteils an Gesamtkunststoffen, Fremdstoffen und Steinen 1.3.3.1 Bestimmung des Anteils an Gesamtkunststoffen nach § 2a Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie an Fremdstoffen und Steinen nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 Die Bestimmung des Anteils an Gesamtkunststoffen > 2 Millimeter (§ 2a Absatz 3 Satz 1 und 2) sowie an Fremdstoffen (insbesondere Glas, Metalle und Kunststoffe) > 1 Millimeter und an Steinen > 10 Millimeter (§ 4 Absatz 4 Satz 1 und 2) wird gemäß Methodenbuch zur Analyse organischer Düngemittel, Bodenverbesserungsmittel und Substrate1 in der Trockenmasse (105 °C) der ungesiebten Teilprobe durchgeführt. |
Die Ergebnisse sind in Gewichtsprozent anzugeben. | |
1.3.3.2 Bestimmung des Anteils an Gesamtkunststoffen nach § 2a Absatz 3 Satz 3 und 4 Die Bestimmung des Anteils an Gesamtkunststoffen > 20 Millimeter wird gemäß Methodenbuch zur Analyse organischer Düngemittel, Bodenverbesserungsmittel und Substrate1 nach den Vorgaben für die Chargenanalyse durchgeführt. Die Ergebnisse sind in Gewichtsprozent anzugeben. | |
1.3.4 Bestimmung des pH-Wertes und des Salzgehaltes Die Bestimmungen erfolgen aus der Frischmasse. | |
Die Bestimmung des pH-Wertes wird gemäß DIN EN 13037 (Ausgabe Februar 2000), Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate - Bestimmung des pH-Wertes, durchgeführt. Der Salzgehalt wird gemäß DIN EN 13038 (Ausgabe Februar 2000), Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate - Bestimmung der elektrischen Leitfähigkeit, bestimmt. | Die Bestimmung des pH-Wertes wird gemäß DIN EN 13037 (Ausgabe Januar 2012), Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate - Bestimmung des pH-Wertes, durchgeführt. Für die Bestimmung des Salzgehaltes wird die elektrische Leitfähigkeit gemäß DIN EN 13038 (Ausgabe Januar 2012), Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate - Bestimmung der elektrischen Leitfähigkeit, ermittelt. Nach Messung der elektrischen Leitfähigkeit wird der Salzgehalt im filtrierten Extrakt als Kaliumchlorid gemäß Methodenbuch zur Analyse organischer Düngemittel, Bodenverbesserungsmittel und Substrate1 berechnet. |
Die Ergebnisse sind in Milligramm je 100 Gramm Frischmasse anzugeben. 1.3.5 Bestimmung der Schwermetalle Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Quecksilber und Zink Die Bestimmung der Schwermetalle erfolgt aus dem Königswasseraufschluß nach DIN EN 13650 (Ausgabe Januar 2002), Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate - Extraktion von in Königswasser löslichen Elementen, der Trockenmasse nach einer der folgenden Untersuchungsmethoden: Schwermetall | Untersuchungsmethode(n) | |
Blei | DIN 38406, Teil 6 (Ausgabe Juli 1998) DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) DIN ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003) DIN EN ISO 17294-2 (Ausgabe Februar 2005) Cadmium | DIN EN ISO 5961 (Ausgabe Mai 1995) DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) DIN ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003) DIN EN ISO 17294-2 (Ausgabe Februar 2005) Chrom | DIN EN 1233 (Ausgabe August 1996) DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) DIN ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003) DIN EN ISO 17294-2 (Ausgabe Februar 2005) Kupfer | DIN 38406, Teil 7 (Ausgabe September 1991) DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) DIN ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003) DIN EN ISO 17294-2 (Ausgabe Februar 2005) Nickel | DIN 38406, Teil 11 (Ausgabe September 1991) DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) DIN ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003) DIN EN ISO 17294-2 (Ausgabe Februar 2005) Quecksilber | DIN EN 1483 (Ausgabe Juli 2007) DIN EN 12338 (Ausgabe Oktober 1998) Zink | DIN 38406, Teil 8 (Ausgabe Oktober 2004) DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) DIN ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003) DIN EN ISO 17294-2 (Ausgabe Februar 2005). | Blei | DIN 38406, Teil 6 (Ausgabe Juli 1998) DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009) DIN ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003) DIN EN ISO 17294-2 (Ausgabe Januar 2017) Cadmium | DIN EN ISO 5961 (Ausgabe Mai 1995) DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009) DIN ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003) DIN EN ISO 17294-2 (Ausgabe Januar 2017) Chrom | DIN EN 1233 (Ausgabe August 1996) DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009) DIN ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003) DIN EN ISO 17294-2 (Ausgabe Januar 2017) Kupfer | DIN 38406, Teil 7 (Ausgabe September 1991) DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009) DIN ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003) DIN EN ISO 17294-2 (Ausgabe Januar 2017) Nickel | DIN 38406, Teil 11 (Ausgabe September 1991) DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009) DIN ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003) DIN EN ISO 17294-2 (Ausgabe Januar 2017) Quecksilber | DIN EN ISO 12846 (Ausgabe August 2012) Zink | DIN 38406, Teil 8 (Ausgabe Oktober 2004) DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009) DIN ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003) DIN EN ISO 17294-2 (Ausgabe Januar 2017) |
Die Ergebnisse sind in Milligramm je Kilogramm Trockenmasse anzugeben. Anmerkung: Kann bei unbehandelten Bioabfällen ein Aufschluß mit Königswasser nicht durchgeführt werden, so sind die Proben vor dem Aufschluß unter Vermeidung von Schwermetallverlusten bei 450 °C zu mineralisieren oder ein anderes gleichwertiges Aufschlußverfahren anzuwenden. 2 Angabe und Berechnung der Ergebnisse Soweit es bei den einzelnen Untersuchungsparametern dieses Anhangs nicht anders vorgeschrieben ist, sind die Ergebnisse der jeweiligen zwei parallelen Messungen und ihr arithmetischer Mittelwert anzugeben. Die Mittelwertbildung ist nur zulässig, wenn die Differenz der beiden Einzelwerte die methodenübliche Wiederholbarkeit 2) nicht überschreitet. Im Falle einer derartigen Überschreitung sind eine Überprüfung auf mögliche Ursachen der überhöhten Differenz und eine dritte Messung erforderlich. Sofern die Überprüfung der überhöhten Differenz keine eindeutige Ursache erbracht hat, ist als Endergebnis der mittlere der drei der Größe nach geordneten Einzelwerte (Median) anzugeben. 3 Qualitätssicherung und -kontrolle Die Untersuchungsstellen sind verpflichtet, die Analysenergebnisse durch geeignete Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle 3) abzusichern. Dazu gehört u.a. der Nachweis über die regelmäßige erfolgreiche Teilnahme an Ringversuchen. 4 Bekanntmachungen sachverständiger Stellen Die im Abschnitt 1 genannten DIN-Normen wurden in der Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, veröffentlicht und sind beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt. Das in Nummer 1.3.3 genannte Methodenbuch zur Analyse organischer Düngemittel, Bodenverbesserungsmittel und Substrate wurde im Selbstverlag der Bundesgütegemeinschaft Kompost e. V., Köln, veröffentlicht und ist bei der Deutschen Nationalbibliothek in Leipzig archivmäßig gesichert niedergelegt. | |
--- 1) Methodenbuch zur Analyse organischer Düngemittel, Bodenverbesserungsmittel und Substrate, Bundesgütegemeinschaft Kompost e. V. (Hrsg.), 5. Auflage September 2006, Selbstverlag, Köln. 2) Zur Ermittlung siehe insbesondere DIN ISO 5725 Genauigkeit (Richtigkeit und Präzision) von Messverfahren und Messergebnissen - Teil 1: Allgemeine Grundlagen und Begriffe (DIN ISO 5725-1, Berichtigte Ausgabe September 1998), - Teil 2: Grundlegende Methode für Ermittlung der Wiederhol- und Vergleichpräzision eines vereinheitlichten Messverfahrens (DIN ISO 5725-2, Ausgabe Dezember 2002), - Teil 3: Präzisionsmaße eines vereinheitlichten Messverfahrens unter Zwischenbedingungen (DIN ISO 5725-3, Ausgabe Februar 2003), - Teil 4: Grundlegende Methoden für die Ermittlung der Richtigkeit eines vereinheitlichten Messverfahrens (DIN ISO 5725-4, Ausgabe Januar 2003), - Teil 5: Alternative Methoden für die Ermittlung der Präzision eines vereinheitlichten Messverfahrens (DIN ISO 5725-5, Ausgabe November 2002). 3) Siehe insbesondere: - AQS - analytische Qualitätssicherung, Rahmenempfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) für Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchungen, Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (Hrsg.), Erich Schmidt Verlag, Berlin, April 2006, - Richtlinie zur analytischen Qualitätssicherung in der Wasseranalytik, DIN V ENV ISO 13530 (Ausgabe Oktober 1999). | --- 1) Methodenbuch zur Analyse organischer Düngemittel, Bodenverbesserungsmittel und Substrate, Bundesgütegemeinschaft Kompost e. V. (Hrsg.), 5. Auflage September 2006, 6. Ergänzungslieferung 09/2021, Selbstverlag, Köln. 2) Zur Ermittlung siehe insbesondere DIN ISO 5725 Genauigkeit (Richtigkeit und Präzision) von Messverfahren und Messergebnissen - Teil 1: Allgemeine Grundlagen und Begriffe (DIN ISO 5725-1, berichtigte Ausgabe September 1998), - Teil 2: Grundlegende Methode für Ermittlung der Wiederhol- und Vergleichpräzision eines vereinheitlichten Messverfahrens (DIN ISO 5725-2, Ausgabe Dezember 2002), - Teil 3: Präzisionsmaße eines vereinheitlichten Messverfahrens unter Zwischenbedingungen (DIN ISO 5725-3, Ausgabe Februar 2003), - Teil 4: Grundlegende Methoden für die Ermittlung der Richtigkeit eines vereinheitlichten Messverfahrens (DIN ISO 5725-4, Ausgabe Januar 2003), - Teil 5: Alternative Methoden für die Ermittlung der Präzision eines vereinheitlichten Messverfahrens (DIN ISO 5725-5, berichtigte Ausgabe April 2006). 3) Siehe insbesondere: - AQS - analytische Qualitätssicherung, Rahmenempfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) für Wasser, Abwasser- und Schlammuntersuchungen, Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (Hrsg.), Erich Schmidt Verlag, Berlin, Stand 2016, oder online auf der Internetseite der LAWA: https://www.lawa.de/Publikationen-363-AQS-Merkblaetter.html, - Analytische Qualitätssicherung für die chemische und physikalisch-chemische Wasseruntersuchung, DIN 38402-60, Ausgabe Dezember 2013. |
Anhang 4 (zu § 11 Absatz 2) Lieferschein gemäß § 11 Absatz 2 der Bioabfallverordnung | Anhang 4 (zu § 11 Absatz 2) Lieferschein gemäß § 11 Absatz 2 der Bioabfallverordnung *) |
Der Lieferschein ist vom Bioabfallbehandler oder Gemischhersteller (§ 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1) bzw. bei unbehandelten Bioabfällen vom Entsorgungsträger, Erzeuger oder Besitzer (§ 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2) auszustellen; das Original ist bis zum Bewirtschafter der Aufbringungsfläche (§ 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2) weiterzugeben. Eine Kopie (Aussteller und Zwischenabnehmer) und das Original (Bewirtschafter der Aufbringungsfläche) des jeweils vollständig ausgefüllten Lieferscheines ist 10 Jahre lang aufzubewahren. | |
--- *) Im Formularvordruck fehlen nicht konsolidierbar Änderungen: - durch Artikel 1 Nummer 17 V. v. 28. April 2022 (BGBl. I S. 700) | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3518/v286625-2023-05-01.htm